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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_688/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regionale Sozialhilfebehörde Waldenburgertal, Dorfmattstrasse 6, 4436 Oberdorf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 
28. August 2019 (810 18 335). 
 
 
Nach Einsicht  
in die am 16. Oktober 2019 ergänzte Beschwerde vom 10. Oktober 2019 (jeweils Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. August 2019, 
 
 
in Erwägung,  
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die in Anwendung kantonalen Rechts ergangene Weisung der Sozialhilfebehörde an den Beschwerdeführer bestätigte, unaufgefordert monatlich bis jeweils am 25. des Monats acht Nachweise für Arbeitsbemühungen einzureichen, 
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz in ihrem Entscheid vorgenommene Würdigung seiner gesundheitlichen und persönlichen Verhältnisse wie auch der allgemeinen Arbeitsmarktsituation kritisiert, ohne indessen auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwieweit die Vorinstanz dabei in Willkür verfallen sein soll; lediglich das bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragene zu wiederholen, reicht nicht aus, 
dass abgesehen davon der vorinstanzliche Entscheid als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor Bundesgericht ohnehin nicht anfechtbar ist, da mit der Weisung keine unmittelbar erfolgende Kürzung oder Verweigerung der Sozialhilfeunterstützung einhergeht (Näheres dazu siehe etwa Urteil 8C_857/2018 vom 10. Januar 2019 mit Hinweisen), 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
erkennt der Präsident: 
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Oktober 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel