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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_498/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Prämienverbilligungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 17. Juni 2020 (VBE.2020.291). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 19. August 2020 (Poststempel) gegen die Nichteintretensverfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Juni 2020, 
in die Verfügung vom 21. August 2020, mit welcher A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.- aufgefordert wurde, 
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 7. September 2020, 
in die Verfügung vom 16. September 2020, worin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert der Nachfrist bis zum 5. Oktober 2020 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in die Eingabe von A.________ vom 12. Oktober 2020, worin er um Ausstand der an der Verfügung vom 16. September 2020 Mitwirkenden ersucht. 
 
 
in Erwägung,  
dass allein das Mitwirken an der prozessleitenden Verfügung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keinen Ausstandsgrund bildet (BGE 131 I 113 E. 3.7 S. 120 ff.), 
dass sich eine Voreingenommenheit auch nicht bereits aus dem Umstand herleiten lässt, dass die abgelehnte Person in früheren, zu Ungunsten des Gesuchstellers ausgegangenen Verfahren mitgewirkt hat (BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 S. 466 mit Hinweisen), 
dass auf solch unzulässige Gesuche ohne Durchführung des Verfahrens nach Art. 37 BGG nicht einzutreten ist, wobei die vom Gesuch Betroffenen am Entscheid mitwirken dürfen (BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 S. 466 mit Hinweisen; siehe auch Urteile 8F_1/2020 vom 6. Mai 2020 und 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2), 
dass der Beschwerdeführer den anberaumten Kostenvorschuss innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Oktober 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel