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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_635/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. November 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Advokat Roman Zeller, Zeller Dettwiler, Advokatur & Notariat, 
 
Einwohnergemeinde Arlesheim, 
Domplatz 8, 4144 Arlesheim, 
Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Baugesuch für Einfamilienhaus, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 3. Mai 2017 (810 16 176). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.A.________ und B.A.________ erhoben mit Eingabe vom 20. November 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Mai 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
2.  
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). 
Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ist den Beschwerdeführern gemäss eigenen Angaben am 18. Oktober 2017 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit, wie die Beschwerdeführer selbst ausführen, am 19. Oktober 2017 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Freitag, den 17. November 2017. Die Beschwerde vom 20. November 2017 ist somit nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet aufgegeben worden. Auf die Beschwerde ist demnach wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann. 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Arlesheim, der Baurekurskommission des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. November 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli