Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_1062/2020  
 
 
Urteil vom 23. Dezember 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A._______ _, 
gesetzlich vertreten durch C.________, 
2. B._______ _, 
gesetzlich vertreten durch C.________, 
3. C._______ _, 
alle drei vertreten durch Advokatin Claudia Stehli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
D._____ ____, 
vertreten durch Advokatin Dr. Caroline Cron, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsorgliche Kindesschutzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 28. Oktober 2020 (400 20 199). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
C.________ (Beschwerdeführer 3) und D.________ (Beschwerdegegnerin) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von A.________ und B.________ (geb. 2016 bzw. 2019; Beschwerdeführer 1 und 2). 
Mit Schlichtungsgesuch vom 16. Juli 2020 gelangte der Beschwerdeführer 3 sowohl in eigenem Namen als auch im Namen der Kinder an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost. Er verlangte, die Kinder unter seine alleinige Obhut zu stellen, die von ihm für den 10. August 2020 geplante Einschulung von A.________ in den Kindergarten in U.________ zu bestätigen, der Beschwerdegegnerin unter Androhung von Straffolgen die Ausreise mit den Kindern ins Ausland zu untersagen und für die Kinder einen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 150.-- pro Kind festzulegen. Parallel stellte der Beschwerdeführer 3 mit einer weiteren Eingabe vom 16. Juli 2020 den Antrag, den von ihm im Schlichtungsgesuch gestellten Begehren superprovisorisch oder provisorisch zu entsprechen. Das Zivilkreisgericht eröffnete ein Schlichtungsverfahren (100 20 1102 II) und ein Massnahmeverfahren (170 20 1101 II). 
Mit Verfügungen vom 17. und 29. Juli 2020 untersagte das Zivilkreisgericht der Beschwerdegegnerin im Massnahmeverfahren superprovisorisch, sich mit den Kindern ins Ausland zu begeben. Mit Verfügung vom 25. August 2020 trat das Zivilkreisgericht im Massnahmeverfahren auf das Gesuch der Beschwerdeführer nicht ein. Zudem hob es die superprovisorischen Verfügungen auf und wies den Kindsvater an, der Kindsmutter umgehend die Reisepässe der Kinder auszuhändigen. Im Schlichtungsverfahren stellte das Zivilkreisgericht gleichentags die Klagebewilligung aus. 
Gegen die Verfügung vom 25. August 2020 im Massnahmeverfahren erhoben die Beschwerdeführer am 11. September 2020 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2020 wies das Kantonsgericht die Berufung ab und bestätigte die Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 25. August 2020 im Verfahren 170 20 1101 II. 
Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer am 21. Dezember 2020 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Der angefochtene Entscheid betrifft vorsorgliche Massnahmen in Kindessachen. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Dabei gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Die Beschwerdeführer rügen keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, sondern nur von Art. 5 Abs. 1 des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ; SR 0.211.231.011) betreffend die Zuständigkeit der Behörden zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Sie kritisieren, das Kantonsgericht habe bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts (welchen das Kantonsgericht in Ungarn verortet hat) bestimmte Umstände ausser Acht gelassen oder zuwenig Gewicht beigemessen. Soweit es dabei um Sachverhaltsbehauptungen geht, die im angefochtenen Entscheid keine Grundlage finden, sind sie appellatorisch, soweit sie nicht bereits aufgrund des Novenausschlusses (Art. 99 Abs. 1 BGG) unzulässig sind. Eine Willkür- oder eine sonstige Verfassungsrüge fehlt in der Beschwerde. Sie enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer 3 die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer 3 auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Dezember 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg