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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_218/2020  
 
 
Urteil vom 24. Juni 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 31. März 2020 (BK 20 131). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Obergericht des Kantons Bern hat am 31. März 2020 mit Verfügung BK 20 131 die Kostenerlassgesuche von A.________ betreffend die Verfahrenskosten seiner Beschlüsse vom 29. August 2014 (BK 14 80), 10. September 2014 (BK 14 304), 23. September 2014 (BK 14 307), 12. Januar 2015 (BK 14 301), 29. Oktober 2015 (BK 15 183), 4. Februar 2016 (BK 15 331) und 30. Mai 2016 (BK 16 209) abgewiesen. Auf die Kostenerlassgesuche betreffend die Verfahrenskosten seiner Beschlüsse vom 11. Juli 2014 (BK 14 195) und 13. April 2015 (BK 15 42) ist es nicht eingetreten. 
 
Mit Eingabe vom 1. Mai 2020 erhebt A.________ Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts vom 31. März 2020. Er beantragt, die Verfügung BK 20 131 aufzuheben sowie die Beschlüsse BK 14 80, BK 14 304, BK 14 307, BK 14 301, BK 15 183, BK 15 331, BK 16 209, BK 14 195 und BK 15 42 in Revision zu ziehen und ebenfalls aufzuheben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist mit der Verfügung BK 20 131 vom 31. März 2020 ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).  
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern er bundesrechtswidrig sein soll. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist insoweit wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. 
 
2.2. Angefochten sind zudem die Beschlüsse BK 14 80, BK 14 304, BK 14 307, BK 14 301, BK 15 183, BK 15 331, BK 16 209, BK 14 195 und BK 15 42; der Beschwerdeführer verlangt deren Revision. Das Bundesgericht ist indessen nicht zuständig für die Revision von Beschlüssen des Obergerichts. Diese sind damit keine zulässigen Anfechtungsobjekte, weshalb auf die Beschwerde auch insoweit nicht einzutreten ist.  
 
2.3. Auf die Erhebung von Kosten kann verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird.  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwedeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juni 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi