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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_312/2020  
 
 
Urteil vom 24. Juni 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung 
des Appellationsgerichts Basel-Stadt, 
Präsidentin, vom 13. Mai 2020 (SB.2018.105). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 13. Mai 2020 verfügte die Präsidentin des Appellationsgerichts Basel Stadt: 
 
"Die Eingabe des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 8. Mai 2020 geht zur Kenntnisnahme an A.________ sowie an die Staatsanwaltschaft und die Rechtsvertreterin der Privatklägerin (MLaw Anina Hofer). 
A.________ wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass der 2/3-Termin auf den 14. Oktober 2020 fällt und somit das Gesuch bereits aus formellen Gründen abgewiesen werden muss." 
Mit Eingabe vom 14. Juni 2020 ersucht A.________ sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, was genau Gegenstand des Verfahrens war, was unter dem Gesichtspunkt von Art. 112 BGG problematisch ist. Aus der darin erwähnten Eingabe des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 8. Mai 2020 ist indessen zu schliessen, dass A.________ offenbar einerseits eine rechtskräftige Strafe verbüsst und gegen ihn anderseits im Hinblick auf ein noch nicht rechtskräftiges erstinstanzliches Strafurteil Sicherheitshaft angeordnet wurde. Der Hinweis auf den "2/3-Termin" kann nur so verstanden werden, dass A.________ zur Zeit noch nicht 2/3 der gegen ihn rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe verbüsst hat und damit die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 StGB für eine bedingte Haftentlassung nicht erfüllt sind. Kann aber A.________ bereits aus diesem Grund zurzeit nicht aus der Haft entlassen werden, so kann offen bleiben, ob auch die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 221 StPO erfüllt wären. 
Der Beschwerdeführer legt, was Voraussetzung für eine Haftentlassung wäre, nicht nachvollziehbar dar, inwiefern sowohl die Fortführung von Sicherheitshaft als auch die Verweigerung der bedingten Entlassung bundesrechtswidrig sein sollen. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit hinfällig wird. 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juni 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi