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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_296/2021  
 
 
Urteil vom 24. Juni 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
handelnd durch B.A.________, 
 
2. B.A.________, 
Brauerstrasse 79, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Mitarbeitende der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Kantonales Untersuchungsamt, 
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Ermächtigungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 20. April 2021 (AK.2021.115-AK). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.A.________ und B.A.________ erstatteten am 1. und am 4. März 2021 beim Kantonalen Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen Strafanzeigen gegen Mitarbeitende der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen. Sie werfen ihnen im Wesentlichen vor, Ergänzungs- und IV-Leistungen widerrechtlich gekürzt oder verweigert zu haben. Am 15. März 2021 reichten sie eine weitere Strafanzeige ein wegen "Auferlegung von Zwang". 
 
Das Kantonale Untersuchungsamt leitete die Strafanzeigen an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens. 
 
Am 20. April 2021 erteilte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht. 
 
Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 erheben A.A.________ und B.A.________ Beschwerde gegen "den gesamten Verlauf" der Angelegenheit. Sie beantragen die Aufhebung der Entscheide der Anklagekammer und der Staatsanwaltschaft. Sie ersuchen zudem um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Nach Art. 17 Abs. 2 lit. b des St. Galler Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 entscheidet die Anklagekammer über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Behördemitglieder oder Mitarbeitende des Kantons oder der Gemeinden wegen strafbarer Handlungen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der Beschwerdegegner wegen bestimmter Delikte zu ermächtigen. Damit fehlt es in Bezug auf diese Delikte an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren insoweit abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführer, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
 
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann einzig die Frage sein, ob die Anklagekammer Bundesrecht verletzte, indem sie die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der angezeigten Personen verweigerte. Damit setzen sich die Beschwerdeführer indessen nicht sachgerecht auseinander. Sie scheinen vom Bundesgericht vielmehr zu erwarten, dass es ihnen hilft, "die Probleme mit den genannten Beamten zu lösen, und dass uns endlich zu unseren Rechten verholfen wird" (Beschwerde S. 2). Dazu ist das Bundesgericht nicht befugt, es hat weder gegenüber den angezeigten Mitarbeitern der Sozialversicherungsanstalt, noch der Staatsanwaltschaft, noch der Anklagekammer des Kantons St. Gallen irgendwelche Aufsichtsfunktionen oder Weisungsbefugnisse. 
 
Zusammenfassend bringen die Beschwerdeführer nichts vor, was die offensichtlich zutreffende Einschätzung der Anklagekammer, die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe seien von vornherein nicht geeignet, einen Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten der angezeigten Personen zu begründen, in Frage zu stellen. Die Beschwerde ist offenkundig unbegründet. 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Auferlegung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juni 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi