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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_526/2020  
 
 
Urteil vom 24. Juni 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Versuchte (eventualvorsätzliche) schwere Körperverletzung, Tätlichkeiten, mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Dezember 2019 (SBR.2019.34). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 29. Januar 2017 kam es gegen 4.30 Uhr zwischen A.________ und B.________ vor dem "C.________" in U.________ zu einer Auseinandersetzung. Zunächst stoss A.________ B.________ mehrmals von sich weg. Danach schlug A.________ B.________ mit der Faust ins Gesicht. B.________ ging zu Boden, woraufhin A.________ ihm heftig mit dem Fuss zweimal gegen den Kopf trat. B.________ erlitt eine zweifache Unterkieferfraktur, ein leichtes Schädelhirntrauma sowie eine Prellung am Brustkorb und am Oberbauch. 
Nach dem Übergriff kam es im Lokal unter Beteiligung von A.________ zu einem Mob, der auf die Sicherheitsmitarbeiter des Lokals losging. Ferner hat A.________ am 29. Januar 2017 zwischen 0.00 Uhr und 4.30 Uhr eine unbekannte Menge Kokain und Cannabis konsumiert. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Weinfelden sprach A.________ am 19. Februar 2019 der versuchten eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB, der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.--. Es verpflichtete A.________, B.________ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 12'056.80 infolge Krankheitskosten und Fr. 5'258.-- infolge Arbeitsunfähigkeit sowie eine Genugtuung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. 
 
C.  
Auf Berufung von A.________ hin sprach das Obergericht des Kantons Thurgau ihn am 12. Dezember 2019 der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Tätlichkeit sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung) schuldig. Vom Vorwurf des Raufhandels sprach es ihn frei. Es bestrafte A.________ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.-- und bestätigte die Rechtskraft der B.________ zugesprochenen Schadenersatz- und Genugtuungszahlung. 
 
D.  
Die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei hinsichtlich Schuldspruch und Strafe aufzuheben und A.________ sei der versuchten (eventualvorsätzlichen) schweren Körperverletzung, der Tätlichkeiten sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts hinsichtlich Schuldspruch und Strafe aufzuheben und zur Neubeurteilung respektive Verbesserung an dieses zurückzuweisen. 
 
E.  
In ihrer Vernehmlassung beantragen das Obergericht und A.________ die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe fälschlicherweise die eventualvorsätzliche Begehung einer schweren Körperverletzung verneint. Die Vorinstanz sei in nicht nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner nicht um die Gefährlichkeit seiner Tritte gegen den Kopf eines Menschen gewusst habe. Aus dem rücksichtslosen Verhalten des Beschwerdegegners, der selbst dann nicht vom Opfer abgelassen habe, als dieses regungslos am Boden gelegen sei, habe sich eine Gefahr ergeben, die der Beschwerdegegner aufgrund seiner Aggressivität weder habe dosieren noch kalkulieren können. Schliesslich sei auch aufgrund der einschlägigen Vorstrafe des Beschwerdegegners davon auszugehen, dass er eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen habe.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Laut Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).  
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis; vgl. zum Rückschluss von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters: BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen). 
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis; Urteil 6B_521/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.3.2). 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweisen). Da sich der Sinngehalt des (Eventual-) Vorsatzes nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen lässt, besteht eine gewisse Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; Urteil 6B_521/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Es tut dies jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 192; Urteil 6B_521/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.3.2). 
 
1.2.2. Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen oder Tritten hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers (Urteile 6B_1151/2020 vom 8. April 2021 E. 2.3; 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020 E. 2.3; 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 4.3.1; mit Hinweisen). Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährlichen Gegenständen (beispielsweise einer Glasflasche) gegen den Kopf eines Menschen sind geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktions- oder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.2.2 S. 157; Urteile 6B_1151/2020 vom 8. April 2021 E. 2.3; 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020 E. 2.3; 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 4; 6B_924/2017 vom 14. März 2018 E. 1.3.1; 6B_901/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.7.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers - selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht - zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteile 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; mit Hinweisen). Für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (Urteile 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdegegner habe dem Opfer mindestens einmal die Faust ins Gesicht geschlagen, worauf es zu Boden gegangen sei. Danach habe der Beschwerdegegner dem Opfer mit dem Fuss zweimal heftig gegen den Kopf getreten, wobei nicht davon auszugehen sei, dass das Opfer bewusstlos gewesen sei. Der Beschwerdegegner habe keine zielführenden Angaben in Bezug darauf gemacht, was ihm bei der Tat durch den Kopf gegangen sei. Auf die Frage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, was passieren könne, wenn man gegen den Kopf eines Menschen trete und ob dies gefährlich sei, habe der Beschwerdegegner geantwortet, man könne diesen Menschen verletzen und dies könne einfache oder schwere Verletzungen zur Folge haben. Der Beschwerdegegner habe ausgeführt, bereits 2017 gewusst zu haben, dass es gefährlich sei. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen könne aus diesen zwei Jahre nach dem Ereignis deponierten Aussagen aber nicht geschlossen werden, dass dem Beschwerdegegner zur Tatzeit die Grösse des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bekannt gewesen sei. Daran ändere auch die Vorstrafe wegen einfacher Körperverletzung vom 27. November 2015 nichts. Der Beschwerdegegner habe im Jahr 2013 einem am Boden liegenden Mann von der Seite mit Fäusten gegen den Kopf und den Oberkörper geschlagen und mit den Füssen gegen dessen Bauch getreten. Das Opfer habe keine schweren Körperverletzungen erlitten, was den Schluss zulasse, dass der Beschwerdegegner gestützt auf diese Erfahrung davon ausgegangen sei, Schläge und Tritte gegen den Oberkörper und Kopf eines Menschen würden einfache Körperverletzungen verursachen. Aufgrund der früheren Verurteilung des Beschwerdegegners wegen einfacher Körperverletzung sei es mehr als fraglich, ob ihm ein Wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts einer schweren Körperverletzung zugerechnet werden könne. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, könne nicht unbesehen auf die Inkaufnahme des Erfolges geschlossen werden. Zum Wissenselement müssten weitere Umstände wie beispielsweise ein durch den Täter bekanntes, aber unkalkulierbares Risiko oder ein Opfer ohne Abwehrchancen hinzukommen. Gestützt auf die Zeugenaussagen sei zwar davon auszugehen, dass der Angriff des Beschwerdegegners heftig gewesen sei. Die Tritte erschienen aber nicht so unkontrolliert, dass anzunehmen sei, der Beschwerdegegner habe das Risiko nicht kalkulieren können. Der Zeitraum, während dem das Opfer dem Beschwerdegegner schutzlos ausgeliefert war, sei sehr kurz gewesen. Zusammengefasst sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner um die Gefährlichkeit seiner Schläge gewusst und eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen habe.  
 
1.4. Der Vorinstanz ist bei der Bewertung der im Hinblick auf den Eventualvorsatz zu berücksichtigenden Umstände nicht zu folgen. Der Beschwerdegegner hat mit den anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen ausdrücklich Bezug auf sein Wissen im Tatzeitpunkt genommen. Sein Wissen um die Gefahr von Faustschlägen und Tritten gegen den Kopf eines Menschen ergibt sich damit nicht nur aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derartige Faustschläge und Tritte zu schwerwiegenden Verletzungen führen können, sondern wird durch die gemachten Aussagen ausdrücklich bestätigt (vgl. Urteil 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 4.4). Ferner ist der Vorinstanz nicht zu folgen, wenn sie aus der Tat des Beschwerdegegners im Jahre 2013 auf sein fehlendes Wissen hinsichtlich der von Tritten gegen den Kopf ausgehenden Gefahr schliesst. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der einschlägigen Tat Gelegenheit hatte, Kenntnis von dieser Gefahr zu nehmen. Insofern sind die angeführten Aussagen des Beschwerdegegners sowie die einschlägige im Jahr 2013 begangene Tat als massgebende Hinweise auf das beim Beschwerdegegner im Tatzeitpunkt vorliegende Wissen um die Gefahr seines Faustschlags und seiner Kopftritte gegen den Kopf des Opfers zu werten.  
Die Vorinstanz weist auf die Aussagen der von ihr als glaubhaft erachteten Zeugen hin, wonach der Beschwerdegegner gegen den Kopf des Opfers wie auf einen Fussball "gekickt" habe. Unter Berücksichtigung dessen ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdegegner ein noch kalkulierbares Risiko eingegangen sein soll (vgl. Urteil 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 4.3). Bei der Kopfregion handelt es sich um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, können gravierende Folgen nach sich ziehen (Urteil 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2). Schliesslich ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (oben E. 1.2.2) unerheblich, dass das Opfer dem Beschwerdegegner nur für kurze Zeit schutzlos ausgeliefert war oder der Beschwerdegegner nicht geradezu mit voller Wucht gegen den Kopf des Opfers eingetreten hat. Es ist nicht erforderlich, dass derartige aggravierende Momente für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung hinzutreten. 
Gestützt auf die dargelegten Umstände nahm die Vorinstanz fälschlicherweise an, dass der Beschwerdegegner keine Kenntnis der Gefahr seines Faustschlags in das Gesicht und die Tritte gegen den Kopf des Opfers hatte und keine schwere Körperverletzung in Kauf nahm. Indem die Vorinstanz den Eventualvorsatz des Beschwerdegegners im Hinblick auf die schwere Körperverletzung verneinte, verletzte sie Bundesrecht. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner die Strafzumessung. Sie wendet sich gegen die vorinstanzlichen Feststellung, wonach der Beschwerdegegner leicht- bis mittelgradig vermindert zurechnungsfähig gewesen sei. Dem Beschwerdegegner habe kein Promillewert von über 2 nachgewiesen werden können, weshalb allein aufgrund des Alkoholkonsums nicht von einer Einschränkung der Schuldfähigkeit auszugehen sei. Aufgrund der Zeugenaussagen sei vielmehr anzunehmen, dass der Beschwerdegegner zum Tatzeitpunkt weder in seiner Einsichts- noch in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Indem sich die Vorinstanz nicht mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Zeugenaussagen auseinandergesetzt habe, habe sie ihre Begründungspflicht nach Art. 80 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO verletzt.  
 
2.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 3 S. 223 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319). 
Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft wie die Schuldunfähigkeit einen Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 136). In welchem Zustand sich dieser zur Tatzeit befand, ist Tatfrage (BGE 107 IV 3 E. 1a S. 4; Urteile 6B_1029/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.3.2; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.4.2; mit Hinweisen). Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (zum Begriff der Willkür: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 91 f.; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob die Vorinstanz die Begriffe der verminderten Schuldfähigkeit bzw. der Schuldunfähigkeit richtig ausgelegt und angewendet hat (BGE 107 IV 3 E. 1a S. 4; Urteile 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.4.2; 6B_202/2017 vom 23. August 2017 E. 2.2.1; mit Hinweisen). 
 
2.3. Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdegegner sei zwei Stunden nach dem Vorfall Blut und Urin entnommen worden. Laut dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen habe er eine provokative Stimmung und ein unruhiges Verhalten aufgewiesen. Er sei als deutlich merkbar unter dem Einfluss von zentralnervös wirkenden Substanzen beurteilt worden. Aus den toxikologischen Analyseergebnissen, den ärztlichen Befunden und den polizeilichen Beobachtungen zum Ereigniszeitpunkt lasse sich eine zentral-nervöse Beeinträchtigung ableiten. Angesichts der maximalen Blutalkoholkonzentration von 1,52 Gewichtspromille sowie dem Mischkonsum von Kokain und Cannabis vor dem Ereignis sei von einer leicht- bis mittelgradig verminderten Zurechnungsfähigkeit auszugehen. Diese sei verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Anstatt ein mittelschweres bis schweres Verschulden sei deswegen ein Verschulden im unteren mittleren Bereich anzunehmen.  
 
2.4. Strittig ist der Zustand des Beschwerdegegners im Zeitpunkt der Tat. Die Beschwerdeführerin weist auf Zeugenaussagen hin, wonach der Beschwerdegegner "nüchtern" bzw. "ein wenig betrunken" gewesen sei und sich seine Stimmung plötzlich verändert habe. Aus diesen Zeugenaussagen erschliesse sich nicht eindeutig, dass der Beschwerdegegner unter eingeschränkter oder aufgehobener Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gehandelt habe. Mit den von der Vorinstanz als massgebend erachteten toxikologischen Analyseergebnissen, den ärztlichen Befunden und den polizeilichen Beobachtungen setzt sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht auseinander. Dass die Vorinstanz gestützt auf diese Einschätzungen in geradezu unhaltbarer Weise von einer zentral-nervösen Beeinträchtigung des Beschwerdegegners und demnach einer leicht- bis mittelgradig verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgegangen ist, ist unter Berücksichtigung der vorgebrachten Zeugenaussagen nicht ersichtlich. Schliesslich ergibt sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, weswegen die Vorinstanz von der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdegegners ausgegangen ist. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Verletzung von Bundesrecht ist damit zu verneinen.  
 
3.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Im Umfang der Gutheissung sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Thurgau sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Thurgau bezahlt dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft handelt in ihrem amtlichen Wirkungskreis. Ihr steht daher keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. Dezember 2019 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdegegner A.________ auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdegegner A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juni 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi