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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_314/2021  
 
 
Urteil vom 24. Juni 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin N. Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinde Bäretswil, 
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Schulhausstrasse 2, 8344 Bäretswil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. April 2021 (ZL.2019.00060). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 25. Mai 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 mit Hinweis), 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil den Einspracheentscheid vom 22. Juli 2019 aufhob und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückwies, damit diese den Anspruch der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehegatten im Sinne der Erwägungen ab Februar 2019 bis Ende Juli 2019 neu festsetze bzw. zur Durchführung des Einspracheverfahrens hinsichtlich der Rückerstattungsverfügung sowie des Anspruchs ab 1. August 2019. Im Übrigen hat das kantonale Gericht die Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Ferner wurde ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung verneint, 
dass der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid das Verfahren - auch in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen (BGE 139 V 604 E. 3.2; 133 V 645 E. 2.1) - nicht abschliesst, sondern einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG darstellt, 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde dagegen somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass nach der Rechtsprechung die Beschwerde führende Partei darzutun hat, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder lit. b dieser Bestimmung erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 mit Hinweisen), 
 
dass sich die Beschwerde gegen einzelne von der Vorinstanz festgelegte Berechnungselemente des Ergänzungsleistungsanspruchs und die verweigerte Parteientschädigung, d.h. gegen den Zwischenentscheid richtet, 
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein soll und ein solcher auch nicht ersichtlich ist, wird die Beschwerdeführerin doch nach den neuen Abklärungen bzw. Berechnungen der Beschwerdegegnerin und des gestützt hierauf zu erlassenden neuen Entscheids der Verwaltungsbehörde Beschwerde erheben können (Art. 93 Abs. 3 BGG), ohne dass das angefochtene kantonale Urteil im bundesgerichtlichen Verfahren präjudizierende Wirkung entfaltet, 
dass zudem ebenso wenig ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG angezeigt ist, da nämlich, selbst wenn mit einer Gutheissung der Beschwerde direkt ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte und damit die im Rückweisungsentscheid angeordneten ergänzenden Sachverhaltsabklärungen bzw. Berechnungen obsolet würden, damit praxisgemäss kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart würde (statt vieler: BGE 133 V 477 E. 5.2.2 oder SVR 2011 IV Nr. 57 S. 171, 8C_958/2010 E. 3.3.2.2), 
dass sich demzufolge die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. Juni 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli