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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_427/2020  
 
 
Urteil vom 24. August 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1.       A.A.________, 
2.       B.A.________, 
beide vertreten durch Advokat Andreas Faller, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Stadt Uster Sozialversicherungsamt, Zusatzleistungen zur AHV/IV, 
Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kantonale Sozialversicherung (Rückerstattung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 11. Mai 2020 (ZL.2019.00090). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1939 geborene C.A.________ bezog bis zu ihrem Tod am... 2018 kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse von insgesamt Fr. 59'152.-. Mit Verfügung vom 27. Mai 2019 forderte die Durchführungsstelle der Stadt Uster von ihren beiden Töchtern A.A.________ und B.A.________ (als gesetzliche Erbinnen von C.A.________) aus dem ermittelten Nachlassvermögen in der Höhe von Fr. 19'076.20 für ausgerichtete Gemeindezuschüsse Fr. 19'076.- zurück. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. August 2019 fest. 
 
B.   
Auf die beim Bezirksrat Uster hiergegen eingereichte sinngemässe Beschwerde trat dieser nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2019). Dieses wies mit Entscheid vom 11. Mai 2020 die Beschwerde ab 
 
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlic hen Angelegenheiten lassen A.A.________ und B.A.________ beantragen, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihnen zufolge eines bestehenden Freibetrags von Fr. 25'000.- das Nachlassvermögen von Fr. 19'076.20 auszurichten sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein in Anwendung von kommunalem Sozialversicherungsrecht ergangener, kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG), welche unter keine der Ausnahmebestimmungen von Art. 83 BGG fällt. Insofern steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. Art. 82 ff. BGG).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich der verfassungsmässigen Rechte) gerügt werden. Die Verletzung von kommunal- oder kantonalrechtlichen Bestimmungen stellt demgegenüber - vorbehältlich kantonaler verfassungsmässiger Rechte (Art. 95 lit. c BGG) oder politische Rechte umschreibender Normen (Art. 95 lit. d BGG) - keinen eigenständigen Beschwerdegrund dar. Sie kann nur insoweit angerufen werden, als damit zugleich Bundesrecht oder Völkerrecht verletzt wird. Im Vordergrund steht diesfalls die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots (Art. 9 BV). Nach der Praxis des Bundesgerichts verstösst ein Entscheid gegen dieses Verbot, wenn er im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen).  
Für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie kommunalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht untersucht nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid die Grundrechte oder kantonales und kommunales Recht verletzt, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht es nicht ein (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; Urteil 8C_812/2019 vom 19. Mai 2020 E. 2.4). 
 
2.   
Im Streit steht die Frage, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es den Einspracheentscheid der Stadt Uster vom 28. August 2019 schützte, wonach die Beschwerdeführerinnen verpflichtet sind, aus dem Nettonachlass ihrer verstorbenen Mutter für an diese ausgerichtete Gemeindezuschüsse Fr. 19'076.- zurückzuerstatten. 
 
3.   
Das kantonale Gericht führte aus, gemäss § 19 Abs. 1 lit. b des Gesetzes des Kantons Zürich vom 7. Februar 1971 über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz; ZLG; LS 831.3) seien rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person zurückzuerstatten. Bei erbenden Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partnern, Kindern oder Eltern sei die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 25'000.- übersteige. Nach § 20 Abs. 1 ZLG könnten die Gemeinden zudem Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren. Die Stadt Uster habe dies in der Verordnung über die Gemeindezuschüsse (in Kraft seit 1. August 2005; nachfolgend: GV) geregelt. Art. 14 GV erkläre die Bestimmungen des ZLG (sowie die dazugehörenden Ausführungserlasse) zwar als sinngemäss auf die Gemeindezuschüsse anwendbar, jedoch nur soweit, als die GV keine abweichenden Vorschriften enthalte. 
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen beziehe sich § 19 Abs. 1 lit. b ZLG, so die Vorinstanz weiter, nicht auf die Gemeindezuschüsse nach § 20 ZLG, sondern auf die kantonalen Beihilfen. Es stehe den Gemeinden frei, Gemeindezuschüsse zu gewähren; das ZLG enthalte hierfür keine zwingenden Bestimmungen. Mit der Rückerstattungsbestimmung des Art. 10 lit. d GV - wonach im Falle des Ablebens der beziehenden Person die bezogenen Gemeindezuschüsse zu Lasten des Nettonachlasses zurückzuerstatten sind - bestehe eine Abweichung von der kantonalen Regelung des § 19 Abs. 1 lit. b ZLG. Art. 10 GV halte ausdrücklich keine entsprechende Freigrenze fest. Damit sei die Rückforderung der ausgerichteten Gemeindezuschüsse rechtens. 
 
4.   
Die Beschwerdeführerinnen wenden dagegen ein, sie seien klar davon überzeugt, dass die Stadt Uster nicht berechtigt sei, die Gemeindezuschüsse aus dem Nachlass ihrer Mutter ohne jegliche Gewährung eines Freibetrags zurückzufordern, obwohl das kantonale wie das Bundesrecht einen solchen vorsehe. Art. 10 lit. d GV enthalte keine zum ZLG abweichende Vorschrift und regle die Frage des Freibetrags nicht. Damit komme § 19 Abs. 1 lit. b ZLG zur Anwendung, sodass ein Freibetrag von Fr. 25'000.- anzurechnen sei. Selbst wenn angenommen würde, die Gemeinde habe eine anderslautende Regelung getroffen, verstosse dies gegen kantonales Recht, da § 19 Abs. 1 lit. b ZLG unterlaufen würde. Beispielsweise habe die Gemeinde Opfikon in ihrer Verordnung über die Gemeindezuschüsse einen Freibetrag explizit ausgenommen, was die Gemeinde Uster in willkürlicher und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossender Weise unterlassen habe. Diese Lücke sei durch kantonales Recht zu füllen. 
 
5.  
 
5.1. Mit ihren Vorbringen vermögen die Beschwerdeführerinnen indessen nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Bestätigung der Rückerstattungspflicht willkürlich ist oder anderweitig Bundesrecht verletzt. Gerügt wird ein Verstoss gegen Art. 2, 18 und 79 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV/ZH; LS 101) sowie Art. 5 und Art. 9 BV. Sie werfen der Vorinstanz insbesondere eine "demotivierte und desinteressierte Auseinandersetzung mit einer Beschwerde" vor und erblicken darin eine Rechtsverweigerung und Willkür. Soweit sie sich damit (sinngemäss) auf den aus dem allgemeinen Rechtsverweigerungsverbot folgenden Gehörsanspruch berufen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; je mit Hinweisen). Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 437 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt das vorinstanzliche Urteil.  
Die Beschwerdeführerinnen machen überdies nicht geltend, dass der Kantonsverfassung gegenüber der Bundesverfassung ein eigenständiger Gehalt zukommt, weil die in diesem Zusammenhang angerufenen kantonalen Verfassungsgarantien über diejenigen der Bundesverfassung hinausgehen, weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen (vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2). 
 
5.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nachvollziehbar und willkürfrei begründet hat, dass sich § 19 Abs. 1 lit. b ZLG nur auf die kantonalen Beiträge bezieht und nicht auf die Gemeindezuschüsse. Sie hat hieraus ohne in Willkür zu verfallen abgeleitet, dass es daher den Gemeinden überlassen ist, einen Freibetrag im vorliegenden Zusammenhang mit der Rückzahlung von Gemeindezuschüssen aus dem Nachlass vorzusehen oder nicht. Unter dem Aspekt der Willkür stand hält demnach auch i hre Schlussfolgerung, die Gemeinde Uster habe sich (zulässigerweise) mit Art. 14 GV eine vom kantonalen Recht abweichende Regelung vorbehalten und eine solche in Art. 10 lit. d GV statuiert, indem sie darin gerade keinen Freibetrag aufgeführt hat. Daran ändert nichts, dass die Gemeinde Uster im Gegensatz zur Gemeinde Opfikon den Ausschluss eines Freibetrags nicht explizit nennt, wie gerügt wird. Eine willkürliche Verletzung kommunalen oder kantonalen Rechts ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen. Lediglich eine andere Auslegung zu verlangen oder als naheliegender erscheinen zu lassen, reicht nicht aus.  
 
5.3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird.  
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden den unterliegenden Beschwerdeführerinnen auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. August 2020 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla