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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_422/2022  
 
 
Urteil vom 24. August 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regierungsstatthalteramt Emmental, 
Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental. 
 
Gegenstand 
Verwaltungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung bzw. das Mitteilungsschreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Abteilungspräsident, vom 30. Juni 2022 (100.2022.153B2). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ hat nach eigenen Angaben am 28. November 2021 beim Regierungsstatthalteramt Emmental eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Regionalbibliothek Langnau eingereicht, weil diese es ablehnte, sein Buch " B.________ " in seinen Bestand aufzunehmen. In der Folge hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Verfahren abgeschrieben, nachdem A.________ am 15. Juni 2022 seine Beschwerde zurückgezogen hatte. 
Mit Schreiben vom 30. Juni 2022 teilte der zuständige Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts A.________ mit, dass das Beschwerdeverfahren aufgrund seines Beschwerderückzugs abgeschrieben und das Beschwerdeverfahren damit förmlich erledigt sei. 
Mit Eingaben vom 8. Juli 2022 (auf dem erwähnten Schreiben des Abteilungspräsidenten) und vom 18. Juli 2022 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung und erklärt, seinen Beschwerderückzug vom 15. Juni 2022 zu widerrufen. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Verwaltungsgericht eine Beschwerde in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren als erledigt abgeschrieben hat. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Entscheid einer Behörde über die Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, da ein Aufsichtsmassnahmen ablehnender Entscheid keinen Verfügungscharakter hat, der das Verhältnis zwischen der Verwaltung und dem Bürger verbindlich regelt (BGE 139 II 279 E. 2.3; 121 I 87 E. 1a; je mit Hinweisen; BSK BGG, Bernhard Waldmann, 3. Aufl., Art. 82 N 10, S. 1098). 
Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsstatthalteramt Emmental und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Abteilungspräsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi