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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_273/2022  
 
 
Urteil vom 24. August 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Cham, 
Gemeinderat, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Schilter, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Beherbergungsvertrag, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, 
vom 12. Mai 2022 (BZ 2022 53). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht mit zwei Eingaben vom 17. Juni 2022 Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 12. Mai 2022. 
Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, spätestens am 17. Juli 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen. 
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese, seiner Ansicht nach nichtige Verfügung der Präsidentin der ersten zivilrechtlichen Abteilung mit Eingabe vom 4. Juli 2022 eine an die Präsidentin des Bundesgerichts adressierte Beschwerde, wobei er verkannte, dass gegen Entscheide des Bundesgerichts keine Beschwerde offen steht. 
Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit neuer Präsidialverfügung vom 12. Juli 2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 27. Juli 2022 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Damit wurde ein sinngemäss gestelltes Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, soweit die Eingabe vom 4. Juli 2022 als solches zu verstehen ist, implizit abgewiesen. 
Der Beschwerdeführer erhob mit weiterer Eingabe vom 11. Juli 2022 auch gegen diese Verfügung eine an die Präsidentin des Bundesgerichts adressierte, von vornherein unzulässige, Beschwerde und beantragte gleichzeitig, der verfügende "fehlbare, rechtsbeugende Bundesrichter" habe in den Ausstand zu treten. 
Die damit abgelehnte Präsidentin der ersten zivilrechtlichen Abteilung, welche die Verfügung vom 12. Juli 2022 erliess, wirkt am vorliegenden, das Beschwerdeverfahren abschliessenden Urteil nicht mit, weshalb das gegen sie gerichtete Ausstandsgesuch gegenstandslos ist. 
Unabhängig davon sind Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt). Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand der Präsidentin der ersten zivilrechtlichen Abteilung einzig aus dem Grund, dass sie die Verfügung vom 12. Juli 2022 erliess, welche er für widerrechtlich hält. Damit macht er offensichtlich keine tauglichen Ausstandsgründe geltend, weshalb auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten wäre, wenn es nicht gegenstandslos wäre. 
Die Beschwerde vom 27. Juli 2022 vermochte den Lauf der mit Verfügung vom 12. Juli 2022 angesetzten Nachfrist nicht zu hemmen und dem Beschwerdeführer wurde diese Frist auch nicht abgenommen. Sodann geht die Auffassung des Beschwerdeführers offensichtlich fehl, wonach die Verfügungen vom 21. Juni und vom 12. Juli 2022 über die Ansetzung einer Frist bzw. einer Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses nichtig seien, da sie der gegenüber Art. 62 BGG älteren Bestimmung von Art. 372 OR widerspreche, welche die Forderung eines Vorschusses nicht erlaube. So ist die werkvertragsrechtliche Bestimmung von Art. 372 OR von vornherein nicht auf die Frage anwendbar, ob und in welcher Höhe in gerichtlichen Verfahren ein Gerichtskostenvorschuss gefordert werden kann. Diese Frage ist ausschliesslich nach den speziell auf die jeweiligen Gerichtsverfahren anwendbaren Verfahrensgesetzen zu beantworten. 
Da der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 12. Juli 2022 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist somit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind diesem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer