Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_783/2020  
 
 
Urteil vom 24. September 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, 
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme einer Anzeige, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 18. August 2020 (BZ 2020 56). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ war am 5. Juni 2013 in einen Autounfall verwickelt. In der nachfolgenden Strafuntersuchung beauftragte er im Juli 2014 Rechtsanwalt B.________ mit der Wahrung seiner Interessen. Am 20. November 2015 wurde er vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung rechtskräftig freigesprochen. Bereits während des Verfahrens ergriff er strafrechtliche Schritte gegen die andere Unfallbeteiligte und den rapportierenden Polizisten.  
 
1.2. Am 13. Mai 2020 erstattete A.________ bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug Anzeige gegen B.________ wegen Untätigkeit bei der Mandatsführung. Mit Beschluss vom 2. Juli 2020 nahm die Aufsichtskommission die Anzeige nicht an die Hand. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zug mit Präsidialverfügung vom 18. August 2020 nicht ein.  
 
1.3. Mit Beschwerde vom 18. September 2020 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei gegen Rechtsanwalt B.________ ein ordentliches Verfahren wegen Untätigkeit einzuleiten. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.  
 
2.2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Der Streitgegenstand vor Bundesgericht beschränkt sich deshalb darauf, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer in seiner über 40-seitigen Eingabe Ausführungen macht, die sich nicht mit dieser Frage befassen, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.  
 
2.3. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen ist die erste Eingabe des Beschwerdeführers wegen Ungebührlichkeit und Weitschweifigkeit zur Verbesserung zurückgewiesen worden (vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheids). Die verbesserte Eingabe sei zwar immer noch ungebührlich, aber in einem Mass, das toleriert werden könne. Sie sei aber weiterhin übermässig weitschweifig und vor allem in weitesten Teilen unverständlich. Der Beschwerdeführer vermische u.a. ein offenbar laufendes Revisionsverfahren, die Arbeit verschiedener Polizeibeamter im Zusammenhang mit seinem Unfall, frühere Straf- und Rechtsmittelverfahren, die Arbeitsweisen verschiedener Rechtsanwälte und eine "Arztpraxisbestürmung" und "Wohnungsausräumung". Es sei unklar, um was es sich bei der Eingabe handle. Es erfolge ein völlig wirrer Rundumschlag gegen verschiedene Personen und Instanzen, welche sich in den vergangenen Jahren mit dem Beschwerdeführer zu befassen hatten. Auf den Beschluss der Aufsichtskommission werde nur teilweise und oberflächlich Bezug genommen. Die völlig unsachliche Eingabe müsse in ihrer Gesamtheit auch als offensichtlich querulatorisch und rechtsmissbräuchlich eingeschätzt werden, weshalb darauf androhungsgemäss nicht eingetreten werden könne (vgl. E. 7.1 f. des angefochtenen Entscheids). Doch selbst bei einem Eintreten erwiesen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als völlig unsubstanziiert und haltlos (vgl. E. 8.1 ff. des angefochtenen Entscheids).  
 
2.4. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander.  
 
2.4.1. Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid stützt sich auf Art. 110 Abs. 4 StPO, der gemäss § 22 des Einführungsgesetzes (des Kantons Zug) vom 25. April 2002 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA; BGS 163.1) als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangt. Das Bundesgericht prüft die Anwendung von kantonalem Recht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (BGE 141 I 105 E. 3.3.1 S. 108), wobei entsprechende Rügen einer qualifizierten Begründungspflicht zu genügen haben (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.4.2. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe im vorinstanzlichen Verfahren eine umfangreiche Rechtsschrift einreichen müssen, weil bereits der Beschluss der Anwaltskommission völlig weitschweifig gewesen sei (vgl. S. 13 der Beschwerde), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss vom 2. Juli 2020 - mit Deckblatt und Dispositiv - lediglich 4 Seiten umfasst hat. In der Folge beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, die einzelnen Erwägungen des Obergerichts mit dem Hinweis zu kritisieren, dass dies "keine Begründung für die Abweisung der verbesserten Beschwerde" sei, teilweise ergänzt mit Bemerkungen (vgl. S. 13 ff. der Beschwerde). Namentlich die hier interessierende Erwägung 7.2 des angefochtenen Entscheids geht er Satz für Satz durch (S. 17 ff. der Beschwerde), wobei seine Ausführungen unverständlich und ohne Sachzusammenhang sind. Er verweist darauf, dass "nun eine Revision erforderlich" sei (S. 18 der Beschwerde), er beschuldigt worden sei, am Attentat in Zug beteiligt gewesen zu sein (S. 18 f. der Beschwerde), er macht Hinweise auf eine "Arztpraxisbestürmung" und eine "Wohnungsausräumung" (S. 19 f. der Beschwerde), wendet sich gegen verschiedene Personen und Instanzen (S. 21 ff. der Beschwerde) und verweist darauf, dass er keine Berufsregelverletzung seines Rechtsanwalts gerügt habe, sondern dessen Untätigkeit (S. 24 der Beschwerde). Aus der Beschwerde geht aber nicht substanziiert hervor, inwieweit die vorinstanzliche Beurteilung seiner Eingabe als weitschweifig, unverständlich, unsachlich und querulatorisch gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll.  
 
2.5. Zusammenfassend mangelt es der Beschwerde offensichtlich an einer hinreichenden Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. September 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger