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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_230/2019  
 
 
Urteil vom 24. Dezember 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, 
vertreten durch das Verlustscheininkasso 
der Stadt Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, 
vom 26. November 2019 (RT190174-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil vom 22. Oktober 2019 erteilte das Bezirksgericht Zürich der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 8 definitive Rechtsöffnung für Fr. 233.05. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. November 2019 (Postaufgabe) Beschwerde. Am 26. November 2019 stellte das Obergericht in einem als Beschluss bezeichneten Teil seines Entscheids fest, dass über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren nicht entschieden worden sei. Diesbezüglich wies es das Verfahren zu nachträglichem Entscheid an das Bezirksgericht zurück. In der Folge hiess es die Beschwerde teilweise (bezüglich Bezug und Ersatz der erstinstanzlichen Gerichtskosten) gut und wies das Verfahren diesbezüglich zu neuem Entscheid an das Bezirksgericht zurück. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es ab bzw. schrieb es ab. In einem als Urteil bezeichneten Teil des Entscheids wies das Obergericht die Beschwerde im Übrigen ab. Es auferlegte die Gerichtskosten im Umfang von drei Fünfteln (ausmachend Fr. 60.--) dem Beschwerdeführer und verzichtete auf die Erhebung der restlichen Kosten (Fr. 40.--). Parteientschädigungen sprach es keine zu. 
Am 21. Dezember 2019 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Aufgrund des geringen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist gegen den angefochtenen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Die Begründung muss in der Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Soweit der Beschwerdeführer auf frühere Eingaben verweist, ist darauf nicht einzugehen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Stattdessen schildert er bloss - soweit überhaupt nachvollziehbar - seine Sicht auf die Sach- und Rechtslage. So hält er die Forderung durch Überhaft für abgegolten, ohne sich mit den diesbezüglichen obergerichtlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, wonach dieser Einwand unbehelflich sei, da es nicht um die Busse, sondern um die Kosten des damaligen Übertretungsstrafverfahrens und des damaligen Betreibungsverfahrens gehe. Sodann beruft er sich auf Verjährung. Dieser Einwand ist soweit ersichtlich neu und die diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen deshalb unzulässig (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG). Jedenfalls fehlt eine Verfassungsrüge. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Obergerichts, Tatsachenbehauptungen (bezüglich Tilgung) verspätet vorgebracht zu haben, beruft sich der Beschwerdeführer auf ein Arztzeugnis, wonach er verhandlungsunfähig sei. Allerdings belegt er nicht, dass er Entsprechendes bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hätte. Im Übrigen stammt das dem Bundesgericht eingereichte Zeugnis vom 31. Mai 2019 und gilt für die nächsten drei Monate. Das Rechtsöffnungsverfahren wurde jedoch erst anfangs Oktober 2019 eingeleitet. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich mangelhaft begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Dezember 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg