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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_663/2020  
 
 
Urteil vom 25. Januar 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, 
Abteilung für schwere Gewaltkriminalität, 
Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts 
Zürich, Zwangsmassnahmengericht, 
vom 27. November 2020 (GT200039-L/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ erhob mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 Beschwerde gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts beim Bezirksgericht Zürich vom 27. November 2020. Da die Rechtsschrift nicht eigenhändig unterschrieben war, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 4. Januar 2021 auf, diesen Mangel bis spätestens am 18. Januar 2021 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Die Verfügung vom 4. Januar 2021 wurde mit "Rückschein" versandt. Die Post sandte die Verfügung mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt unter dieser Adresse" an das Bundesgericht zurück. Für den Beschwerdeführer bestand indessen mit Blick auf das von ihm angestrengte Verfahren die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihm Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 116 Ia 90 E. 2a). Die Verfügung vom 4. Januar 2021 gilt somit als zugestellt (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 49 E. 4 S. 51). Da der Beschwerdeführer innert Frist der Aufforderung in der Verfügung vom 4. Januar 2021 nicht nachkam, ist androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
2.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Januar 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli