Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_30/2021  
 
 
Urteil vom 25. Januar 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Vivao Sympany AG, 
Rechtsdienst, Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt 
vom 28. Oktober 2020 (KV.2020.9). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 9. Dezember 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Oktober 2020, mit dem dieses auf eine von A.________ erhobene Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat und erkannte, es werde die Sache nach Rechtskraft des Entscheids an die Vivao Sympany AG zum Erlass eines Einspracheentscheids weiterleiten, 
in die Verfügung vom 11. Dezember 2020, worin das Bundesgericht A.________ eine Frist bis zum 8. Januar 2021 zur Beantwortung der Frage nach dem Beschwerdewillen ansetzte, und ihn ausserdem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung, auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit sowie auf die Kostenrisiken hinwies, 
in die daraufhin von A.________ am 8. Januar 2021 (Poststempel) eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b S. 336 f. mit Hinweisen; Urteil 9C_686/2016 vom 19. Oktober 2016), 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie weder einen rechtsgenüglichen Antrag noch Ausführungen zur Eintretensfrage enthalten, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Januar 2021 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber