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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_149/2020  
 
 
Urteil vom 25. Februar 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Kindes- und Erwachsenenschutzhof, vom 21. Januar 2020 (106 2019 92). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 17. Dezember 2012 errichtete das Friedensgericht des Seebezirks für A.________ (geb. 1954) aufgrund des gesundheitlichen Zustandes und der Unfähigkeit zur Besorgung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 aZGB und setzte B.________, Sozialdienst U.________, als Beistand ein. Am 14. Mai 2013 wurde die Massnahme in eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 und 395 ZGB überführt und A.________ gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB die Handlungsfähigkeit in allen das Einkommen und Vermögen betreffenden Angelegenheiten und am 4. März 2015 zusätzlich in Bezug auf alle im Zusammenhang mit einem Auto stehenden Angelegenheiten entzogen. 
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 verlangte A.________ beim Friendesrichteramt: "1. Herr B.________ wird so schnell wie möglich abgesetzt. 2. Dass ich kein Auto haben darf, wird gestrichen. 3. Das Geld für das Auto bekomme ich zurück, Fr. 1'250.--. 4. Herr C.________ wird so schnell wie möglich eingesetzt." Mit Entscheid vom 14. November 2019 wies das Friedensgericht alle Anträge ab. 
Mit Urteil vom 21. Januar 2020 trat das Kantonsgericht Freiburg auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein. 
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 18. Februar 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
Die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Urteil gehen (stark zusammengefasst) dahin, dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg immer wieder versuchte, durch Fälschung von Dokumenten oder Falschmeldungen an Bargeld zu kommen, dass er immer wieder Rentengelder für kurzfristige Bedürfnisse statt zur Bezahlung von Miete etc. brauchte, dass er den Beistand mit dem Tod bedrohte und bei einer polizeilichen Durchsuchung Schusswaffen mit Munition sichergestellt wurden, dass der Beschwerdeführer sodann wiederholt ein Auto mietete und teils bis nach Deutschland gelangte, ohne die Automiete zu bezahlen, dass er schliesslich im Juli 2019 erneut ein Auto auf seinen Namen einlöste und sich am 13. August 2019 nach Köln abmeldete, obwohl er per 1. September 2019 in U.________ eine neue Wohnung bezog. Hinsichtlich des gewünschten Beistandswechsels erwog das Kantonsgericht, die Abneigung rühre daher, dass die Einnahmen des Beschwerdeführers bescheiden seien und der Beistand für die Begleichung der laufenden Rechnungen zu sorgen habe. Dies träfe indes auch für den Wuschbeistand C.________ zu, welcher indes ohnehin nicht eingesetzt werden könnte, weil er Berufsbeistand eines anderen Bezirkes sei. Im Übrigen sei der Schwächezustand des Beschwerdeführers so ausgeprägt und die Führung des Mandates derart anspruchsvoll, dass nur ein Berufsbeistand in Frage komme. In Bezug auf das Auto hat das Kantonsgericht erwogen, der Beschwerdeführer verfüge hierfür nicht über die nötigen Mittel und es stehe auch nicht zur Diskussion, dass ihm der Kaufpreis von Fr. 1'250.-- für das unrechtmässig erworbene Auto zurückerstattet werde. Mangels Kooperation habe das Auto vom Garagisten abgeholt werden müssen und dieser habe festgestellt, dass es nur noch in den Export verkauft werden könne, weil der Beschwerdeführer vermutlich mit angezogener Handbremse herumgefahren sei; soweit auf dem Verkauf nach Abzug der Auslagen des Garagisten noch ein Saldo zurückbleiben sollte, wäre der Betrag auf das Betriebskonto zu überweisen. 
 
3.   
Die Ausführungen in der Beschwerde betreffen ausschliesslich den Sachverhalt, wobei keinerlei Willkürrügen erhoben werden, sondern bloss appellatorische Ausführungen erfolgen. Diese gehen dahin, dass alles erstunken und erlogen sei, dass der Beistand seine Rente plündere, dass er das Auto für einen Job brauche und ohne Fahrzeug keine Anstellung erhalte, dass er seit 47 Jahren immer unfallfrei gefahren sei und das Auto sicher nicht in den Export müsse, dass die Garage ihn betrüge und nicht umgekehrt, dass in Deutschland alles viel besser wäre und man ihm die Chance geben solle, ein ruhiges und entspanntes Leben im Alter zu führen. 
 
4.   
Mit diesen Ausführungen lässt sich weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil noch in rechtlicher Hinsicht dartun, dass ein Wechsel des Beistandes oder das Zurverfügungstellen eines Autos geboten wäre. Andere Themen sind nicht Gegenstand des Ausgangsentscheides und können folglich beschwerdeweise nicht vorgebracht werden. 
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist. 
 
5.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Friedensgericht des Seebezirks und dem Kantonsgericht Freiburg, Kindes- und Erwachsenenschutzhof, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Februar 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli