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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_760/2019  
 
 
Urteil vom 25. Februar 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Heine, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. August 2019 (VV.2019.64/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die IV-Stelle des Kantons Thurgau sprach mit Verfügung vom 23. November 2011 der 1989 geborenen A.________ ab 1. Januar 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Nach Durchführung eines Revisionsverfahrens kam die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Mai 2015 zum Schluss, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich soweit verbessert, dass nunmehr eine berufliche Ausbildung möglich sei. Entsprechend sprach die IV-Stelle der Versicherten als berufliche Massnahme eine erstmalige berufliche Ausbildung zur Hauswirtschaftspraktikerin EBA zu und sistierte für die Dauer der Taggeld-Zahlungen die laufende IV-Rente. Nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. B.________ vom 2. Oktober 2017 teilte die Verwaltung der Versicherten mit, ab 1. Mai 2018 bestehe kein Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung mehr. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens erliess die IV-Stelle am 5. Februar 2019 eine entsprechende Verfügung. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 14. August 2019 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, ihr seien unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente und weitere berufliche Massnahmen zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen. Gleichzeitig stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das (Bundes-) recht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition an (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.3. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es eine Verfügung der IV-Stelle bestätigte, wonach die Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2018 keinen Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung mehr hat.  
 
2.2. Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.  
 
3.   
 
3.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 2. Oktober 2017, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Versicherte in der Zeit ab 1. Mai 2018 in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, als sie diesem Gutachten vollen Beweiswert zuerkannt habe.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin macht gegen das Gutachten des Dr. med. B.________ in erster Linie geltend, aufgrund der wirtschaftlichen Abhängigkeit dieses Gutachters von der IV-Stelle komme seiner Expertise im Vorneherein nur herabgesetzter Beweiswert zu. Ob sie dabei ihre diesbezüglichen Einwendungen rechtzeitig geltend gemacht hat, kann vorliegend offenbleiben: Die Vorinstanz verwarf die Einwände gegen das Gutachten nicht nur, weil sie verspätet geltend gemacht worden seien, sondern auch unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur Frage der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Experten. Demgemäss schafft der regelmässige Beizug eines Gutachters durch den Versicherungsträger, die Anzahl der bei diesem Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und das daraus resultierende Honorarvolumen keine als Ausstandsgrund zu qualifizierende Abhängigkeit von den IV-Stellen (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_417/2019 vom 29. Oktober 2019). An diesem Grundsatz hielt es auch in Bezug auf die konkret ins Feld geführten Auftragszahlen des Dr. med. B.________ fest (vgl. Urteil 9C_334/2018 vom 18. September 2018 E. 7.1).  
 
3.3. Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Dies gilt unabhängig von der Anzahl der von den jeweiligen Experten für die Invalidenversicherung erstellten Gutachten (vgl. E. 3.2 hievor); die von der Beschwerdeführerin angerufene anderslautende Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen hat das Bundesgericht unlängst als offensichtlich bundesrechtswidrig qualifiziert (vgl. Urteil 9C_824/2019 vom 14. Januar 2020 E. 3.2 und E. 4). Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden, werden von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Insbesondere waren dem Gutachter sowohl die Umstände des Todes ihres Vaters, die psychiatrische Erkrankung ihres Bruders sowie ihre bisherige, wenig zufriedenstellende, Arbeitsanamnese bekannt. Weiter trifft es zwar zu, dass der behandelnde Psychiater, Dr. med. C.________, in seinem Bericht vom 21. Februar 2019 nunmehr die Diagnose einer ängstlich (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) stellt. In seiner vom kantonalen Gericht eingeholten Stellungnahme vom 16. April 2019 hat Dr. med. B.________ indessen nachvollziehbar dargelegt, weshalb er eine solche Diagnose auch in Kenntnis dieses Berichts des behandelnden Psychiaters ablehnt.  
 
3.4. Hat das kantonale Gericht damit kein Bundesrecht verletzt, als es von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten ausging, so besteht gemäss der im Übrigen unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Invaliditätsbemessung kein Leistungsanspruch mehr. Die Beschwerde der Versicherten ist abzuweisen.  
 
4.   
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Februar 2020 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Heine 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold