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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_94/2021  
 
 
Urteil vom 25. März 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn, 
 
Stadt Solothurn, Barfüssergasse 17, 4502 Solothurn, 
vertreten durch den Rechtsdienst der Stadt Solothurn, Stadtpräsidium, Baselstrasse 7, Postfach 460, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Januar 2021 (VWBES.2020.428). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Stadtbauamt der Stadt Solothurn reichte am 5. Juli 2019 ein Baugesuch für den Neubau eines Doppelkindergartens und einer Tagesschule als Erweiterungsbau zur bestehenden Schulanlage Brühl ein. A.________ erhob dagegen Einsprache. 
 
Am 31. März 2020 wies die Baukommission der Stadt Solothurn die Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung. 
 
Am 19. Oktober 2020 wies das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn die Beschwerde von A.________ gegen die Baubewilligung ab. 
 
Am 14. Januar 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 beantragt A.________, dieses Urteil aufzuheben. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.   
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
 
Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen erwogen, der Neubau liege entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht in der Freihaltezone, sondern in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Er sei dort zonenkonform, die Tagesschule gehöre nicht in die Gewerbe- oder Industriezone. Es treffe auch nicht zu, dass eine Ausnützungsziffer von 0,3 gelte; vielmehr müssten Bauvorhaben in dieser Zone "quartiermassstäblich" sein, was auf die zu beurteilende Baute zutreffe. Die Bäume beim Schulhaus stellten keinen Wald dar, weshalb sich auch die Frage nach dem Waldabstand nicht stelle. Dem Bauvorhaben stehe daher nichts entgegen. 
 
Ohne sich mit diesen Erwägungen ernsthaft auseinanderzusetzen, wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen bloss seine vom Verwaltungsgericht widerlegten Behauptungen, etwa dass das Bauvorhaben die Vorschriften über die Zonen, die Ausnützung und den Waldabstand verletze, und beantragt, dem Neubau, den ohnehin niemand brauche, die Baubewilligung zu entziehen. Mit diesen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, der Stadt Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. März 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi