Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_193/2021  
 
 
Verfügung vom 25. März 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Bern, 
Staatskanzlei, Postgasse 68, 3000 Bern 8, 
handelnd durch Kanton Bern, Bildungs- und Kulturdirektion, Rechtsdienst, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Epidemiengesetz, Verordnung [des Regierungsrats des Kantons Bern] über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie vom 4. November 2020, 
 
Beschwerde gegen die Verordnungsänderung des Regierungsrats des Kantons Bern vom 3. Februar 2021 (Maskentragpflicht im 5. und 6. Schuljahr der Primarschule). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.A.________ und B.A.________ haben am 5. Februar 2021 gegen die Abänderung vom 3. Februar 2021 der Verordnung vom 4. November 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie des Kantons Bern bei dessen Bildungs- und Kulturdirektion "Einsprache" erhoben. Mit der umstrittenen Änderung wurde ab dem 10. Februar 2021 die Maskentragpflicht auf Schülerinnen und Schüler im fünften und sechsten Schuljahr der Primarstufe ausgedehnt. Die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern übermittelte ihre Eingabe am 23. Februar 2021 an das Bundesgericht, da im Kanton Bern gegen kantonale Erlasse kein Rechtsmittel offenstehe.  
 
1.2. Die Bundesgerichtskanzlei fragte A.A.________ und B.A.________ am 25. Februar 2021 an, ob sie eine Behandlung ihrer "Einsprache" durch das Bundesgericht wünschten. A.A.________ und B.A.________ nahmen innerhalb der ihnen bis zum 8. März 2021 gesetzten Frist nicht weiter Stellung. Mit Schreiben vom 11. März 2021 wurden sie erneut angefragt, ob ihre Eingabe als Beschwerde zu verstehen sei; es wurde ihnen in Aussicht gestellt, dass ohne Bericht bis zum 17. März 2021 davon ausgegangen werde, dass sie auf eine Behandlung ihrer "Einsprache" verzichten würden.  
 
1.3. A.A.________ und B.A.________ haben sich erneut nicht fristgerecht dazu geäussert, ob sie die Behandlung ihrer Eingabe an die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern durch das Bundesgericht wünschen. Es ist deshalb androhungsgemäss davon auszugehen, dass A.A.________ und B.A.________ auf eine Beschwerdeführung vor Bundesgericht verzichten. Das vorliegende Verfahren ist demnach durch den Präsidenten als Instruktionsrichter (vgl. Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 71 BGG und Art. 5 sowie Art. 72 BZP) als gegenstandslos abzuschreiben. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).  
 
 
 Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. März 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Präs. Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar