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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1093/2017  
 
 
Urteil vom 25. April 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti. 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug, 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kurmann, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige schwere Körperverletzung; Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo", 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 7. Juli 2017 (S 2016 67). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ fuhr am 1. Mai 2015, ca. 10.50 Uhr, mit seinem Personenwagen auf der Weststrasse in Baar Richtung Kreisverkehrsplatz Weststrasse/Neugasse und wollte Richtung Blickensdorf weiterfahren. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wirft ihm vor, dabei aufgrund pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die von der nördlichen Neugasse herkommende, sich bereits im linken Spurbereich des Kreises befindliche E-Bike-Fahrerin A.________ übersehen zu haben und in deren Fahrrad geprallt zu sein. Diese sei daraufhin gestürzt und habe sich lebensgefährlich verletzt. Die Kollision und die dadurch möglichen schweren Verletzungen der Radfahrerin seien für X.________ voraussehbar sowie vermeidbar gewesen. 
 
B.   
Die Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug verurteilte X.________ am 14. November 2016 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 1'000.-- und einer Busse von Fr. 5'000.--. 
Das Obergericht des Kantons Zug wies die Berufung von X.________ am 7. Juli 2017 ab und hiess die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut. Es bestätigte den erstinstanzlichen Schuldspruch und die Anzahl der Tagessätze, erhöhte diese jedoch auf je Fr. 2'000.-- und setzte die Verbindungsbusse auf Fr. 6'000.-- fest. 
 
C.   
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, die Vorinstanz lege ihrer rechtlichen Würdigung einen teilweise willkürlichen und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzenden Sachverhalt zu Grunde. Sie gehe daher zu Unrecht von einer Verkehrsregelverletzung sowie einer fahrlässigen schweren Körperverletzung aus und verletze Art. 125 Abs. 1 sowie 2 StGB.  
 
1.2. Die Vorinstanz hält als unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen auf der Weststrasse in Baar Richtung Kreisverkehrsplatz Weststrasse/Neugasse fuhr und sich gleichzeitig eine E-Bike-Fahrerin, die grau-schwarz gekleidet war, auf der nördlichen Neugasse dem Kreisverkehrsplatz näherte. Es habe stark geregnet, reger Verkehr geherrscht und an beiden Fahrzeugen sei das Licht eingeschaltet gewesen. Die E-Bike-Fahrerin sei als erste in den Kreisverkehrsplatz eingefahren und habe die zweite Ausfahrt Richtung südliche Neugasse beziehungsweise Dorfzentrum Baar nehmen wollen. Der Beschwerdeführer habe seine Geschwindigkeit bei der Anfahrt zum Kreisverkehrsplatz herabgesetzt und sei - ohne anzuhalten - mit ungefähr 20 km/h in den Kreisverkehrsplatz eingefahren, und zwar in der Absicht, diesen bei der Ausfahrt Richtung nördliche Neugasse zu verlassen. In der Folge sei es zwischen dem Personenwagen des Beschwerdeführers und dem E-Bike zu einem seitlich-frontalen Zusammenstoss gekommen und der Personenwagen habe die E-Bike-Fahrerin zu Fall gebracht. Diese habe als Folge des Sturzes ein Schädel-Hirn-Trauma mit mehreren akuten Hämatomen und Frakturen erlitten, so dass eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe. Sie sei nach wie vor pflegebedürftig. Die Fahrzeuge seien nur leicht beschädigt worden. Der Beschwerdeführer habe die E-Bike-Fahrerin vor dem Zusammenstoss nicht wahrgenommen, er habe sie erst im Moment der Kollision gesehen. Zu seinen Gunsten sei anzunehmen, dass die E-Bike-Fahrerin das Verlassen des Kreises Richtung Dorfzentrum Baar nicht mit Handzeichen angezeigt habe.  
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe, spätestens als er sich zirka fünf Meter vor der Wartelinie (Markierung 6.13 des Anhangs 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]) befunden und gerade den Fussgängerstreifen überfahren habe, freie Sicht auf den vortrittsberechtigten Kreisverkehr gehabt, womit er auch die E-Bike-Fahrerin hätte sehen müssen. Als er in den Kreisverkehrsplatz eingefahren sei, sei die E-Bike-Fahrerin im Kreis von links herkommend quer vor den Augen des Beschwerdeführers vorbeigefahren, womit sie von ihm hätte gesehen werden können. Die E-Bike-Fahrerin sei in der Fahrbahnmitte beziehungsweise "eher ein bisschen näher am Innenkreis" gefahren. Diese Fahrweise entspreche den Vorschriften. Wenn der Beschwerdeführer die E-Bike-Fahrerin unter diesen Gegebenheiten nicht wahrgenommen habe, gebe es hierfür keine andere vernünftige Erklärung, als dass seine Aufmerksamkeit unmittelbar vor der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz pflichtwidrig nicht ausreichend auf den vortrittsberechtigten Kreisverkehr gerichtet gewesen sei. Mit seinem Einwand, die E-Bike-Fahrerin habe sich stets "exakt im toten Winkel" seiner A-Säule befunden, könne der Beschwerdeführer nicht gehört werden. Einerseits sei die E-Bike-Fahrerin vor dem Beschwerdeführer durchgefahren, womit sie sich nicht ständig im Sichtschatten durch den von der A-Säule gebildeten toten Winkel befunden haben könne. Andererseits hätte er diesen Sichtschatten problemlos durch Veränderung seiner Kopfstellung neutralisieren können. Es bleibe somit dabei, dass der Beschwerdeführer die E-Bike-Fahrerin bei voller Aufmerksamkeit bereits früher hätte wahrnehmen können und müssen. Eine Missachtung von Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11), mithin die Sorgfaltspflichtverletzung, sei demnach dargetan. 
Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Kollision mit einer Geschwindigkeit von unter 20 km/h unterwegs gewesen. Zwischen dem Standort, an dem er die E-Bike-Fahrerin spätestens hätte bemerken müssen (zirka fünf Meter vor der Wartelinie), und dem Kollisionsort (mehr als 6.2 Meter von der Wartelinie entfernt) ergebe sich eine Distanz von über zehn Metern. Diese Entfernung hätte dem Beschwerdeführer ausgereicht, eine wirksame Massnahme zu ergreifen und nötigenfalls anzuhalten, als die E-Bike-Fahrerin den Kreis habe verlassen wollen. Dass diese den Kreisverkehrsplatz Richtung Dorfzentrum Baar habe verlassen wollen, sei für den Beschwerdeführer voraussehbar und auch erkennbar gewesen. Es könne keine Rede davon sein, dass sie unvermittelt nach rechts abgebogen sei, auch wenn sie kein Handzeichen gegeben habe. Insgesamt ergebe sich, dass zwischen der schuldhaften Unaufmerksamkeit des Beschwerdeführers und den Verletzungen der E-Bike-Fahrerin ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Weil der Beschwerdeführer vortrittsbelastet, die E-Bike-Fahrerin vortrittsberechtigt gewesen und der Beschwerdeführer ihr den Weg Richtung Dorfzentrum Baar abgeschnitten habe, habe er auch Art. 41b Abs. 1 VRV verletzt. Zu beachten sei jedoch, dass im vorliegenden Fall mangelnde Aufmerksamkeit die wahre Ursache des Unfalls gewesen sei. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers sei der adäquate Kausalzusammenhang nicht unterbrochen. Zwar möge es sein, dass das unterlassene Handzeichen der E-Bike-Fahrerin die Kollision begünstigt habe, jedoch sei dieses Verhalten nicht aussergewöhnlich. 
Schliesslich seien die schweren Verletzungen der E-Bike-Fahrerin auch vermeidbar gewesen. Hätte der Beschwerdeführer seine volle Aufmerksamkeit auf den Kreisverkehrsplatz gerichtet, hätte er die E-Bike-Fahrerin wahrgenommen und rechtzeitig reagieren können, so dass der Zusammenstoss vermieden und die E-Bike-Fahrerin nicht zu Fall gekommen wäre. Der Beschwerdeführer habe daher den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung erfüllt (Urteil S. 4 ff.). 
 
1.3.  
 
1.3.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 S. 244; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; je mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 317 E. 5.4 S. 324; je mit Hinweisen).  
In der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f.; 127 I 38 E. 2a S. 40 f.; Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214; je mit Hinweisen). 
 
1.3.2. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64; 127 IV 62 E. 2d S. 64 f.; je mit Hinweisen). Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Beschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f. mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 65 mit Hinweisen).  
Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 S. 285; 127 II 302 E. 3c S. 303; je mit Hinweisen). 
Art. 26 Abs. 2 SVG regelt besondere Vorsichtspflichten. Bestehen Anzeichen dafür, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird, kann sich der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich nicht auf das aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleitete Vertrauensprinzip berufen. 
 
 
1.4.  
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer weist eingangs darauf hin, die Staatsanwaltschaft, das erstinstanzliche Gericht sowie die Vorinstanz seien von unterschiedlichen Sachverhalten ausgegangen und die Vorinstanz werfe ihm erstmals vor, dass er die E-Bike-Fahrerin bei genügender Aufmerksamkeit bereits vor der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz hätte sehen müssen. Da er in diesem Zusammenhang jedoch weder den Anklagegrundsatz noch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt rügt, ist auf seine Bemerkung nicht weiter einzugehen, zumal die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht über den angeklagten Sachverhalt hinausgehen.  
 
1.4.2. Mit seiner teilweise appellatorischen Kritik vermag der Beschwerdeführer keine Willkür in den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen aufzuzeigen. Insbesondere führt der Umstand, dass ein anderer Geschehensablauf auch denkbar oder wahrscheinlich ist, nicht dazu, dass die vorinstanzlichen Feststellungen im Ergebnis willkürlich sind. Den vorinstanzlichen Schluss, wonach er spätestens im Zeitpunkt, als er den Fussgängerstreifen überfuhr, freie Sicht auf den vortrittsberechtigten Kreisverkehrsplatz gehabt habe, bemängelt der Beschwerdeführer nicht. Er macht jedoch geltend, er habe die E-Bike-Fahrerin nicht sehen können. Gemäss seinen Vorbringen sei diese bei ihrer eigenen Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz durch mehrere andere Fahrzeuge  vor ihm verdeckt gewesen, in der Folge durch die weiteren  sich im Kreis befindlichen Fahrzeuge und später, nach seiner Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz, durch die  A-Säule seines Fahrzeugs. Wäre dieser Argumentation zu folgen, hätte der Beschwerdeführer gar nie in den Kreisverkehrsplatz einfahren dürfen, da sich stets vortrittsberechtigte Personenwagen darin befunden hätten. Dass dies nicht der Fall war, ist unter anderem seiner Aussage rund eine Stunde nach dem Ereignis zu entnehmen, wonach links nichts gewesen sei, als er in den Kreisverkehrsplatz habe einfahren wollen, weshalb er ohne anzuhalten habe einfahren können (Urteil S. 4). Dabei sei er einem Fahrzeug vor sich gefolgt, das zirka fünf Meter vor ihm in den Kreisverkehrsplatz eingefahren sei (kantonale Akten, act. OG GD 12 S. 5). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt als er auf die Wartelinie zufuhr und ohne anzuhalten in den Kreisverkehrsplatz einfahren wollte, die sich bereits darin befindende E-Bike-Fahrerin hätte sehen müssen, da sich zu diesem Zeitpunkt keine Personenwagen vor oder neben ihr befunden haben können.  
Zu präzisieren ist die vorinstanzliche Feststellung, die E-Bike-Fahrerin sei quer vor den Augen des Beschwerdeführers vorbeigefahren. Wie dieser zutreffend einwendet, ist es unwahrscheinlich, dass er sie übersehen hätte, wenn sie ihm vor der Windschutzscheibe durchgefahren wäre. Es kann jedoch als gerichtsnotorisch bezeichnet werden, dass Fahrzeuge bei ihrer Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz nicht frontal auf diesen zu fahren, sondern bereits leicht in ihre beabsichtigte Fahrtrichtung steuern. Da das Fahrzeug des Beschwerdeführers demnach kurz vor und bei seiner Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz leicht nach rechts ausgerichtet war, ist die E-Bike-Fahrerin nicht direkt vor seiner Windschutzscheibe, sondern an seinem linken Seitenfenster entlang- beziehungsweise vorbeigefahren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer die E-Bike-Fahrerin hätte sehen können. Soweit er vorbringt, sie sei stets durch die A-Säule seines Fahrzeugs verdeckt gewesen, hält die Vorinstanz zutreffend fest, er hätte einen allfälligen Sichtschatten problemlos durch Veränderung seiner Kopfstellung beheben können und müssen. Der Beschwerdeführer hätte sich der Sichtbeschränkung durch die A-Säule bewusst sein und sich durch Vorbeugen vergewissern müssen, dass sich niemand im unüberblickbaren Bereich befindet beziehungsweise vorbeifährt (vgl. BGE 127 IV 34 E. 3b S. 40 f.). 
Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer hätte die E-Bike-Fahrerin bei voller Aufmerksamkeit bereits früher wahrnehmen können und müssen, ist letztlich frei von Willkür. Auch ihr Schluss, die Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers sei unmittelbar vor der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz pflichtwidrig nicht, jedenfalls nicht ausreichend, auf den vortrittsberechtigten Kreisverkehr gerichtet gewesen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bei seiner Anfahrt und seiner Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz musste sich der Beschwerdeführer in erster Linie auf den vortrittsberechtigten Kreisverkehr und damit nach links orientieren. Dies hat er nach den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen nur ungenügend getan. Die Vorinstanz verletzt weder Bundes- noch Verfassungsrecht, wenn sie erwägt, der Beschwerdeführer habe Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV missachtet und damit seine Sorgfaltspflicht verletzt. 
Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu der Sichtbeschränkung durch die A-Säule und der gehörigen Aufmerksamkeit braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da er dabei davon ausgeht, er habe die E-Bike-Fahrerin vor seiner Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz nicht sehen müssen und daher einzig eine allfällige Pflichtverletzung kurz vor der Kollision im Kreis untersucht. Da letztlich irrelevant ist, ob die E-Bike-Fahrerin im Kreis "in der Fahrbahnmitte beziehungsweise eher ein bisschen näher am Innenkreis" oder "weit links" gefahren ist, braucht auch die diesbezügliche Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht geprüft zu werden (vgl. Beschwerde S. 6 ff.). 
 
1.4.3. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass der Zusammenstoss und die schweren Verletzungen der E-Bike-Fahrerin vermeidbar waren. Ausschlaggebend für die Kollision war vorliegend, dass der Beschwerdeführer die E-Bike-Fahrerin mangels genügender Aufmerksamkeit vor beziehungsweise bei seiner Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz nicht wahrnahm. Es darf davon ausgegangen werden, dass er die übrigen Verkehrsregeln befolgt und mit seiner Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz zugewartet beziehungsweise einen ausreichenden Abstand eingehalten (vgl. Art. 34 Abs. 4 SVG) hätte, wenn er sie wahrgenommen hätte. Folgedessen wäre er im Zeitpunkt, als die E-Bike-Fahrerin den Kreis in Richtung Dorfzentrum Baar verlassen wollte, nicht neben ihr gefahren, womit es nicht zur Kollision gekommen wäre. Wäre der Beschwerdeführer genügend aufmerksam gewesen, wäre die E-Bike-Fahrerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gestürzt und hätte sich keine schweren Verletzungen zugezogen.  
 
1.4.4. Schliesslich ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Vorhersehbarkeit der schweren Verletzungen bejaht und davon ausgeht, die unaufmerksame Fahrweise des Beschwerdeführers sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet gewesen, zu dem Zusammenstoss und der schweren Körperverletzung der E-Bike-Fahrerin zu führen. Der Beschwerdeführer musste bei seiner Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz damit rechnen, dass sich vortrittsberechtigte Fahrräder oder andere Fahrzeuge darin befinden. Auch war für ihn vorhersehbar, dass es zu einer Kollision und zur Verletzung der Fahrradfahrerin kommt, wenn er diese bei seiner Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz mangels genügender Aufmerksamkeit übersieht. Entgegen seinem Einwand erscheint das Verhalten der E-Bike-Fahrerin nicht derart aussergewöhnlich, dass es den adäquaten Kausalzusammenhang unterbricht. Zwar trifft zu, dass sie die Verkehrsregeln ebenfalls verletzte, als sie ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Fahrzeuge und ohne Handzeichen nach rechts schweifte, um den Kreis in Richtung Dorfzentrum Baar zu verlassen. Jedoch bleibt die erste Ursache auch adäquat kausal, wenn neben sie andere treten und die Erstursache in den Hintergrund drängen, solange sie im Rahmen des Geschehens noch als erheblich zu betrachten ist und nicht eine Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war. Entscheidend ist die Intensität der beiden Kausalzusammenhänge. Erscheint der eine bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass er den andern gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt, wird eine sogenannte Unterbrechung des andern angenommen (BGE 116 II 519 E. 4b S. 524 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 IV 255 E. 4.4.2 S. 265 f. mit Hinweisen). Obwohl auch das Verhalten der E-Bike-Fahrerin zum Unfall beigetragen hat, stellt es keine qualifizierte Unvorsicht dar, mit der schlechthin nicht gerechnet werden muss und die das sorgfaltswidrige Verhalten des Beschwerdeführers in den Hintergrund drängt. Hätte er seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt, wäre er im Zeitpunkt, als die E-Bike-Fahrerin den Kreis verlassen wollte, nicht neben dieser gefahren, womit ihr unvorsichtiges Verhalten nicht zur Kollision mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers beigetragen hätte.  
 
1.4.5. Insgesamt verletzt der vorinstanzliche Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung weder Bundes- noch Verfassungsrecht.  
 
2.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres