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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1504/2021  
 
 
Urteil vom 25. April 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Hurni, 
nebenamtlicher Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Leiser, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Körperverletzung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 26. Oktober 2021 (SST.2020.198). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ war am 22. April 2018 mit ihren beiden Hunden in U.________ auf dem Wanderweg V.________ auf der rechten Seite der W.________strasse in Richtung Sandbank unterwegs, als sie eine entgegenkommende Spaziergängerin und deren Hund antraf. Während A.________ und die andere Spaziergängerin sich begrüssten, begab sich einer der Hunde von A.________ von der rechten auf die linke Strassenseite zum Hund der anderen Spaziergängerin. Dadurch wurde die Flexi-Ausziehleine von A.________ von rechts nach links über den Weg gespannt. Der von hinten auf dem Fahrrad herannahende B.________ fuhr in die gespannte Ausziehleine und verhedderte sich darin. A.________ wurde dadurch zu Boden gerissen und zog sich mehrere Verletzungen zu (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1 S. 9). 
 
B.  
Mit Strafbefehl vom 30. August 2019 auferlegte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten B.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 2 SVG) eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 270.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Busse von Fr. 1'000.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage). Dagegen erhob B.________ Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt und die Akten dem Bezirksgericht Bremgarten zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies. 
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Juli 2020 stellte A.________, was ihre Zivilansprüche angeht, den Antrag, B.________ sei zu verurteilen, ihr den Betrag von Fr. 85.-- zuzüglich Zins "für die Spitex-Behandlung am 25.06.2018 und 26.06.2018" zu bezahlen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, "dass sich diese Klage einzig auf die Spitexkosten im Monat Juni 2018 beschränkt und die weiteren Forderungen aus dem Unfallereignis vom 22.04.2018 (Erwerbsschaden, Haushaltsschaden, Sachschaden, Genugtuung etc.) vorbehalten bleiben und in einem separaten Zivilprozess geltend gemacht werden (Teilklage mit Nachklagevorbehalt) ". 
Mit Urteil vom selben Tag sprach die Präsidentin des Bezirksgerichts B.________ vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB frei. Dagegen sprach sie ihn des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG schuldig und verurteilte ihn dafür zu einer Busse von Fr. 400.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage). Die Zivilforderung von A.________ verwies sie "samt Parteientschädigung" auf den Zivilweg. 
Dagegen führte A.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau, welches B.________ mit Urteil vom 26. Oktober 2021 ebenfalls vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB freisprach und die Zivilforderung von A.________ auf den Zivilweg verwies. 
 
C.  
A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, B.________ sei zusätzlich zur rechtskräftigen Verurteilung wegen fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen und "gemäss Strafbefehl (Anklage) zu bestrafen". Ihr im kantonalen Verfahren erhobenes Zivilbegehren sei gutzuheissen und das Urteil des Obergerichts entsprechend abzuändern. Zur Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolge des erst- und vorinstanzlichen Verfahrens sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 S. 82; 141 IV 1 E. 1.1 S. 4). Das von der Beschwerdeführerin im Strafverfahren adhäsionsweise gestellte und von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg verwiesene Rechtsbegehren über Fr. 85.-- betrifft einen solchen Zivilanspruch. Dass die Beschwerdeführerin adhäsionsweise lediglich einen Teil der von ihr behaupteten Ansprüche aus dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt geltend macht, steht ihrem Beschwerderecht nicht entgegen. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist mithin zu bejahen. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 88 f.). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit eine Partei den Sachverhalt nach Art. 105 Abs. 2 BGG ergänzen will, hat sie mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (so etwa Urteile 6B_884/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.3; 6B_95/2021 vom 22. März 2021 E. 1.2; 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 1.4; je mit Hinweisen).  
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist ausserdem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist in diesem Punkt nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in BGE 147 IV 176; 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Gegenstand der Beschwerde ist der Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB
 
3.1. Nach dieser Bestimmung wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1 S. 158; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1), im Strassenverkehr nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazugehörenden Verordnungen (Urteile 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E. 3.2.2; 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3; 6B_1093/2017 vom 25. April 2018 E. 1.3.2).  
Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG). Nach dem aus dieser Grundregel abgeleiteten Vertrauensgrundsatz darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4; 125 IV 83 E. 2b; 118 IV 277 E. 4a mit weiteren Hinweisen). Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird (Art. 26 Abs. 2 SVG). Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG), was unter anderem voraussetzt, dass er seine Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwendet (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf be stimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; 127 II 302 E. 3c mit weiteren Hinweisen; jüngst etwa Urteil 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.3.2). Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können (Art. 4 Abs. 1 VRV). 
 
3.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdegegner 2 im hier interessierenden Anklagepunkt vor, die vor ihm stattfindende Szene nicht aufmerksam beobachtet und daher lediglich die beiden Spaziergängerinnen und die zwei Hunde wahrgenommen und übersehen zu haben, dass der Hund der Beschwerdeführerin angeleint gewesen sei. In der Folge habe er beabsichtigt, in der Mitte der beiden Spaziergängerinnen durchzufahren, ohne seine Geschwindigkeit vorgängig zu reduzieren und ohne vorgängig zweifelsfrei sicherzustellen, dass ihn die beiden Spaziergängerinnen auch sicher wahrgenommen hätten. Wäre der Beschwerdegegner 2 - so die Anklage weiter - seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen und hätte er seine Geschwindigkeit reduziert sowie seine volle Aufmerksamkeit der Strasse, insbesondere den Fussgängerinnen und deren Hunden, gewidmet, hätte er die Leine erkennen und rechtzeitig abbremsen können. Weiter hätte der Unfall vermieden werden können, wenn der Beschwerdegegner 2 den beiden Spaziergängerinnen mit Warnsignalen die Gelegenheit gegeben hätte, auf die Gefahr zu reagieren. Es sei für den Beschwerdegegner 2 insbesondere aufgrund der im Frühling geltenden Leinenpflicht und der dynamischen Situation mit zwei Fussgängern und zwei Hunden vorhersehbar gewesen, dass er einen Unfall verursachen könne, wenn er ohne Anpassung der Geschwindigkeit, ohne genügende Aufmerksamkeit sowie ohne ausreichende vorgängige Warnsignale zwischen zwei Fussgängerinnen und deren Hunden hindurchfahre (vgl. angefochtener Entscheid Ziff. 1 S. 2 f.).  
 
3.3. In der Urteilsbegründung setzt sich die Vorinstanz ausführlich mit dem Unfallhergang auseinander und geht insbesondere auf die Fragen ein, welcher Abstand zwischen der Beschwerdeführerin und der anderen Fussgängerin bzw. den Hunden zum Unfallzeitpunkt bestand, mit welcher Geschwindigkeit der Beschwerdegegner 2 unterwegs war und ob er die Ausziehleine aus Unaufmerksamkeit nicht erkannte (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2 S. 9). Sie stellt zunächst allgemein fest, die fragliche Strecke sei übersichtlich und "für das Kreuzen von Fussgängern an der Strassenseite" angemessen breit (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.1.5 S. 11 f., insbesondere S. 12 oben). Gestützt auf ihre Beweiswürdigung erwägt sie sodann, als der Beschwerdegegner 2 zum Kreuzen der Fussgängerinnen angesetzt habe, habe zwischen ihnen bzw. ihren Hunden "genügend Abstand für eine grundsätzlich gefahrlose Durchfahrt mit dem Fahrrad" bestanden. Der Beschwerdegegner 2 sei zudem "mit einer den Umständen nach angemessenen Geschwindigkeit" unterwegs gewesen. Er habe die vor ihm stattfindende Situation mit den Fussgängerinnen und Hunden aufmerksam wahrgenommen und entsprechend eingeordnet. Zudem habe er durch das Betätigen der Fahrradklingel auf sich aufmerksam gemacht. Im Hinblick auf die Umstände und Verhältnisse habe er die über den Weg gespannte Ausziehleine weder tatsächlich erkannt noch erkennen müssen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6 S. 14). Die Leine sei sehr schlecht sichtbar gewesen und das Übersehen sei nicht auf mangelnde Aufmerksamkeit des Beschwerdegegners 2 zurückzuführen. Dass er nicht damit gerechnet habe, es könnte "ein effektives Verkehrshindernis in Form einer praktisch unsichtbaren Leine über den Weg gespannt sein", sei ihm nicht als pflichtwidrig anzulasten, zumal dies ausserhalb der für ihn vernünftigerweise voraussehbaren Gefahren gelegen habe. Die Vorinstanz folgert, angesichts der Situation habe sich der Beschwerdegegner 2 als Fahrradfahrer korrekt verhalten und die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten des Strassenverkehrsgesetzes befolgt, weshalb ihm weder der Unfall noch die daraus resultierenden Verletzungen der Beschwerdeführerin anzulasten seien. Ihm - so die zusammenfassende rechtliche Würdigung der Vorinstanz - seien keine Sorgfaltspflichtverletzungen im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes nachzuweisen, und eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit sei nicht gegeben (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.3.5 S. 16).  
 
3.4. Die wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 2.2 oben). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine umfassende Prüfung auch in tatsächlicher Hinsicht vornimmt und vor der sämtliche sich stellenden Fragen erneut aufgeworfen und frei erörtert werden können. Statt im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern sie die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz für willkürlich hält respektive die darauf gestützte Rechtsanwendung ihres Erachtens im Widerspruch zu Art. 125 Abs. 1 StGB und zu den zitierten Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung steht, präsentiert sie dem Bundesgericht vielmehr ihre eigene, frei gehaltene Darstellung der Sach- und Rechtslage, wobei sie nach Belieben von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht.  
Das gilt namentlich, wenn sie unter dem Titel "2. Unrichtige Feststellung des Sachverhalts" die Platzverhältnisse zwischen der Beschwerdeführerin und der anderen Fussgängerin im Moment des Unfalls aus eigener Sicht schildert und zum Schluss gelangt, der Abstand für eine ungebremste Durchfahrt mit dem Fahrrad sei ungenügend gewesen, sowie, wenn sie unter demselben Titel ausführt, der Beschwerdegegner 2 sei "komplett unaufmerksam" gewesen, was ursächlich für den Unfall gewesen sei. Dadurch setzt sie sich in Widerspruch zu den Feststellungen der Vorinstanz, nämlich einerseits, dass genügend Abstand für eine grundsätzlich gefahrlose Durchfahrt mit dem Fahrrad bestand, und andererseits, dass der Beschwerdegegner 2 aufmerksam war, die Leine aber aufgrund ihrer Beschaffenheit und der Sonneneinstrahlung vor dem Hintergrund der geteerten Strasse nicht wahrnehmen konnte. Das ist unzulässig, zumal sie nicht geltend macht, dass diese Sachverhaltsfeststellungen geradezu unhaltbar sind, geschweige denn eine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge formuliert. Zudem geht die Beschwerdeführerin davon aus, der Beschwerdegegner 2 sei mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h gefahren, obwohl die Vorinstanz dies nicht festgestellt hat. Ferner argumentiert sie, der Beschwerdegegner 2 habe gewusst, dass er sich im Schutzgebiet X.________ mit dort geltendem Leinenzwang befinde, und hätte aufgrund der Umstände damit rechnen müssen, dass eine Leine "im Wege" sei oder zumindest sein könne. Darauf kann nicht abgestellt werden: Wohl führte der Beschwerdegegner 2 anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2019 aus, er habe etwa 20 m vor dem Passieren wahrgenommen, dass ein Hund bei der anderen Fussgängerin und zwei bei der Beschwerdeführerin gestanden hätten (vgl. Untersuchungsakten pag. 29 Frage 41). Indessen hat die Vorinstanz nicht festgestellt, dass der Beschwerdegegner 2 um die an diesem Ort geltende Leinenpflicht wusste (respektive zu wissen hatte) und deshalb damit hätte rechnen müssen, es drohe die Gefahr einer gespannten Hundeleine, wenn ein Hund die Strasse überquert. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Beschwerdegegner 2 gemäss der unwidersprochen gebliebenen Feststellung der Vorinstanz vor der Durchfahrt geklingelt, die Fussgängerinnen also gewarnt hatte. Auf der Grundlage des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts ist der gerügte Verstoss gegen Art. 26, Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 SVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VRV nicht zu erkennen. 
Zusammengefasst verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie gestützt auf ihre Sachverhaltsfeststellungen zum Ergebnis kommt, der Beschwerdegegner 2 habe nicht gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes verstossen, und eine Sorgfaltspflichtverletzung verneint. Soweit auf die in der Beschwerde geübte Kritik überhaupt eingetreten werden kann, erweist sie sich als unbegründet. 
 
4.  
Unter diesen Umständen braucht nicht auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Zivilforderung eingegangen zu werden, erhebt sie das Rechtsbegehren auf adhäsionsweise Zusprechung von Fr. 85.-- doch - wie sich aus der Begründung erschliesst - nur für den Fall des Schuldspruchs des Beschwerdegegners 2 wegen fahrlässiger Körperverletzung. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller