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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_502/2021  
 
 
Urteil vom 25. Juni 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Höfe, Roosstrasse 3, 8832 Wollerau. 
 
Gegenstand 
Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 31. Mai 2021 (BEK 2021 46). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 4. März 2021 trat das Bezirksgericht Höfe auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Betreibungsamt Höfe nicht ein. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. April 2021 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 trat das Kantonsgericht Schwyz auf die Beschwerde infolge Verspätung und mangels genügender Begründung nicht ein. 
Mit einer auf den 17. Juni 2021 datierten Eingabe (Postaufgabe 18. Juni 2021) ist die Beschwerdeführerin in Bezug auf diese Verfügung erneut an das Kantonsgericht gelangt. Das Kantonsgericht hat die Eingabe am 21. Juni 2021 dem Bundesgericht übermittelt. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin verbietet dem Kantonsgericht in ihrer Eingabe vom 17. Juni 2021 die Kostengenerierung beim Bundesgericht. Dies könnte sinngemäss als Bitte an das Kantonsgericht verstanden werden, die Eingabe dem Bundesgericht nicht als Beschwerde weiterzuleiten, zumal die Beschwerdeführerin in zahlreichen früheren Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht kostenpflichtig unterlegen ist und ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden sind. Das Kantonsgericht ist jedoch verpflichtet, eine Eingabe, die als Beschwerde aufgefasst werden könnte, dem Bundesgericht zu übermitteln (Art. 48 Abs. 3 BGG). Die Eingabe vom 17. Juni 2021 enthält einen eindeutigen Beschwerdewillen, indem die Beschwerdeführerin darin ausführt, sie akzeptiere den Entscheid nicht und sie mache hiermit Rekurs. Die Eingabe ist demnach als Beschwerde im Sinne von Art. 72 ff. BGG zu behandeln. Wenn die Beschwerdeführerin gleichzeitig Beschwerde erheben, aber die Weiterleitung an das Bundesgericht untersagen möchte, verhält sie sich widersprüchlich. Es kann auch keine Beschwerde unter der Bedingung erhoben werden, dass die Beschwerdeführung nichts kostet. 
 
3.  
Die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2021 zugestellt worden. Die zehntägige Beschwerdefrist ist demnach unter Berücksichtigung des Wochenendes am Montag, 14. Juni 2021, abgelaufen (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Die erst am 18. Juni 2021 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist verspätet. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
4.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf aufmerksam zu machen, dass künftige Fälle, in denen sie vergleichbare Vorbehalte wie im vorliegenden Verfahren anbringt, Kostenfolgen nach sich ziehen können. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juni 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg