Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_353/2022  
 
 
Urteil vom 25. Juli 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Wienert, 
 
gegen  
 
Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun. 
 
Gegenstand 
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 31. Mai 2022 (BK 22 223). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (Kanton Bern) führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen vorsätzlicher Tötung, versuchter Tötung, sexueller Handlungen mit Kindern und weiteren Delikten. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 5. November 2019 in strafprozessualer Haft, seit dem 8. Dezember 2020 im vorzeitigen Sanktionsvollzug. Am 19. April 2022 stellte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch, welches diese am 22. April 2022, mit dem Antrag auf Abweisung, ans Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Oberland (ZMG) weiterleitete. Das ZMG wies das Haftentlassungsgesuch mit Entscheid vom 4. Mai 2022 ab. Eine vom Beschuldigten am 13. Mai 2022 dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Beschluss vom 31. Mai 2022 ebenfalls ab. 
 
B.  
Am 3. Juni 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen vorsätzlicher Tötung, versuchter Tötung, sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern sowie sexueller Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt. 
 
C.  
Gegen den Haftprüfungsentscheid des Obergerichtes vom 31. Mai 2022 gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 1. Juli 2022 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine Haftentlassung. 
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft verzichteten je am 6. bzw. 11. Juli 2022 auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Haftprüfungsentscheid (Art. 80 BGG i.V.m. Art. 222, Art. 228 und Art. 236 StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht Folgendes geltend: 
Gemäss Anklageschrift werde ihm vorgeworfen, sich der vorsätzlichen Tötung, der versuchten Tötung, der sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt strafbar gemacht zu haben. Er bestreitet die Tatvorwürfe der vorsätzlichen Tötung, der versuchten Tötung sowie der sexuellen Nötigung. Hinsichtlich der Anklagepunkte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt ist er geständig. 
Der Beschwerdeführer bestreitet den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Er habe bisher keine Versuche unternommen, "Zeugen und Opfer zu beeinflussen". Insbesondere bestünden keine Hinweise dafür, dass er in der strafprozessualen Haft versucht hätte, das Opfer der zur Anklage gebrachten versuchten Tötung zu kontaktieren oder dieses "gar zu bedrohen". Ebenso wenig sei ersichtlich, was er mit entsprechenden von der Vorinstanz befürchteten Kollusionshandlungen denn noch "bezwecken könnte, nachdem sämtliche Opfer bereits parteiöffentlich einvernommen" worden seien. Dass er die beiden Tötungsdelikte und die sexuelle Nötigung bestreitet, begründe "mitnichten einen konkreten Anhaltspunkt für Kollusionsgefahr". Der Umstand, dass das vom untersuchten Tötungsversuch betroffene Opfer vor ihm "Angst hat", sei "für die Beurteilung der Kollusionsgefahr ausser Acht zu lassen". Ohne konkrete Verdunkelungsgefahr bestehe auch "keine Gefahr für eine Kollusionsanfälligkeit" des Opfers, "weshalb hier die Vorinstanz das Pferd von hinten" aufzäume. Analoges gelte für vier weitere minderjährige (mutmassliche) Opfer von Sexualdelikten. Auch aus dem Hinweis der Vorinstanz auf einen polizeilichen Sammelrapport vom 23. April 2020, wonach "mehrere Personen Angaben zum Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber jungen Männern und Kindern mit Migrationshintergrund machen könnten", ergebe sich kein konkretes Indiz für Verdunkelung. 
Der Beschwerdeführer rügt, die Weiterdauer der Haft verletze seine persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV sowie Art. 5 Ziff. 1 EMRK). 
 
3.  
Strafprozessuale Haft, darunter auch vorzeitiger Sanktionsvollzug (Art. 236 StPO), setzt - als sogenannten allgemeinen Haftgrund - den dringenden Verdacht von Verbrechen oder Vergehen (Art. 221 Abs. 1 StPO) sowie zusätzlich einen besonderen gesetzlichen Haftgrund voraus (Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO). 
 
3.1. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der oder die Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen).  
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Besondere Berücksichtigung verdienen die persönliche Situation und eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit des mutmasslichen Opfers bzw. wichtiger Gewährspersonen (BGE 132 I 21 E. 3.4; Urteile 1B_90/2021 vom 18. März 2021 E. 2.1-2.4; 1B_406/2016 vom 22. November 2016 E. 2.4-2.6; 1B_389/2016 vom 10. November 2016 E. 3.4; 1B_341/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.2-3.4; vgl. zu dieser Praxis François Chaix, in: Commentaire Romand CPP, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 221 N. 14-16; Mirjam Frei/Simone Zuberbühler Elsässer, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 221 N. 22 f.; Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N. 7). 
Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Haftrichter hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2; 137 IV 122 E. 6.2; 133 I 27 E. 3.2; 270 E. 3.3.1). 
 
3.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar sinngemäss den dringenden Tatverdacht bezüglich der Vorwürfe der vorsätzlichen Tötung, der versuchten Tötung sowie der sexuellen Nötigung, nicht aber betreffend die Anklagepunkte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt. Im angefochtenen Entscheid (S. 2 E. 3.2) wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren "einzig den dringenden Tatverdacht der vorsätzlichen Tötung bestritten" habe. Es kann aber offen bleiben, ob er diesbezüglich vor Bundesgericht unzulässige Noven vorbringt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Er ist jedenfalls geständig, Verbrechen (Art. 187 StGB) und Vergehen (Art. 196 StGB) begangen zu haben und bestreitet diesbezüglich den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) ausdrücklich nicht. Er wendet sich gegen die Annahme von Verdunkelungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO).  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt Folgendes:  
Was die Vorwürfe der vorsätzlichen Tötung und des Tötungsversuches betrifft, werde der Beschwerdeführer durch die Beweisaussagen eines mutmasslichen Opfers und Privatklägers belastet, der am 5. und 14. November 2019 sowie am 30. September 2020 zu Protokoll befragt worden sei. Danach habe er das Opfer oberhalb der Griessschlucht während vorgeblicher gemeinsamer Messarbeiten unvermittelt Richtung Abgrund gestossen. Als das Opfer sich noch an einem Baum habe festhalten können, habe der Beschuldigte dessen Umklammerung am Baum gelöst, so dass es in die Schlucht gestürzt sei. Die Aussagen des Opfers würden durch zwei DNA-Spuren gestützt, die an dem von ihm bezeichneten Baum oberhalb der Schlucht gesichert bzw. auf einem am Domizil des Beschwerdeführers beschlagnahmten Messband gefunden worden seien. Zwar habe angesichts der kleinen Menge des beim Baum erhobenen DNA-Materials nur ein "inkomplettes" (nicht zur Personenidentifizierung taugliches) "Mischprofil" erhoben werden können; die meisten DNA-Merkmale stimmten jedoch mit dem DNA-Profil des Opfers überein. "Inkomplette komplexe Mischprofile" seien auch auf dem Messband gefunden worden; deren DNA-Hauptkomponenten entsprächen auch hier dem DNA-Profil des Privatklägers. 
Die Leiche des mutmasslichen Opfers eines vollendeten vorsätzlichen Tötungsdeliktes sei am 25. Mai 2019 (11.25 Uhr) etwas unterhalb (im Sinne des Bachverlaufs) von der oben beschriebenen Stelle in der Griessschlucht aufgefunden worden. Das rechtsmedizinische Gutachten vom 3. Oktober 2019 habe den Todeszeitpunkt auf den Zeitraum zwischen 24. Mai 2019, 16.00 Uhr, und 25. Mai 2019, 08.00 Uhr, geschätzt. Gestützt auf eine Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers und eine rückwirkende Erhebung der Mobilfunk-Randdaten der Mobiltelefone des Opfers und des Beschuldigten habe festgestellt werden können, dass zwischen den beiden Anschlüssen Fernmeldeverkehr stattgefunden habe. Zwar seien diesbezügliche Daten auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers im Dezember 2018 und Januar 2019 gelöscht worden; sie hätten jedoch technisch wiederhergestellt werden können. Die Randdatenerhebung habe ergeben, dass in der Zeit vom 8. bis 26. Mai 2019 zwischen den beiden Anschlüssen Kurznachrichten (SMS) versendet worden und Telefonanrufe erfolgt seien. In der Nacht vom 24./25. Mai 2019, dem mutmasslichen Tatzeitraum, seien diverse SMS zwischen den Anschlüssen ausgetauscht worden. Am 24. Mai 2019, um 23.48 Uhr, sei die Mobilfunkverbindung des Mobiltelefons des Opfers unterbrochen worden. Der letzte aktive Antennenstandort des Mobiltelefons des Opfers habe sich in Reichenbach (BE) befunden. 
Beim Privatkläger habe es sich gemäss den Untersuchungsergebnissen um "einen langjährigen Sexualpartner" des Beschwerdeführers gehandelt. Auch das getötete andere Opfer habe "eine sexuelle Beziehung gegen Entgelt mit dem Beschuldigten" geführt. Es bestehe der dringende Verdacht, dass er dieses vorsätzlich getötet und versucht habe, auch den Privatkläger auf analoge Weise zu beseitigen, indem er diesen in die Griessschlucht gestossen habe. 
Der Beschwerdeführer sei betreffend die beiden Tatvorwürfe der vorsätzlichen Tötung und des Tötungsversuches nicht geständig. Er habe in der Strafuntersuchung ausgesagt, das verstorbene Opfer nicht zu kennen. Auf Vorhalt der oben genannten Mobilfunkkontakte habe er zumeist keine Antwort gegeben und lediglich erklärt, er sei "mit vielen Afghanen in Kontakt gestanden"; angeblich habe er das verstorbene Opfer nicht gekannt und mit dessen Tod nichts zu tun. Bezüglich des Vorwurfes der versuchten Tötung habe er behauptet, dass es sich um einen Unfall gehandelt habe. Der Privatkläger sei angeblich ausgerutscht bzw. gestolpert und habe deswegen das Gleichgewicht verloren; er habe ihm "nicht befohlen", so nahe am Abgrund zu stehen. Im vorinstanzlichen Haftbeschwerdeverfahren habe der Beschuldigte lediglich den dringenden Tatverdacht der vorsätzlichen Tötung bestritten. 
Die Vorinstanz stellt fest, dass in den Hauptanklagepunkten kein Geständnis des Beschwerdeführers vorliegt. Was die gerichtliche Beurteilung der mutmasslichen vorsätzlichen Tötung und versuchten Tötung betrifft, seien die belastenden Aussagen des Privatklägers von zentraler Bedeutung. Für die massgebliche Frage, ob der Beschuldigte ihn in die Schlucht gestossen und seinen Not-Haltegriff am Baum gewaltsam gelöst habe, liege eine "Aussage-gegen-Aussage-Konstellation" vor. Aufgrund seines Aufenthaltsstatus und seiner "rund dreijährigen sexuellen Beziehung zum Beschwerdeführer" handle es sich beim Privatkläger um eine Person, die besonders gefährdet gegenüber Kollusionseinflüssen sei. Das Obergericht verweist diesbezüglich ergänzend auf die Erwägungen des ZMG. Danach handle es sich beim Privatkläger um einen Asylsuchenden "ohne sichere Stellung in der Gesellschaft". Aus seiner Notlage heraus könne er besonders geneigt sein, seine belastenden Aussagen - als Gegenleistung für etwaige Vorteilsversprechungen seitens des Beschuldigten - abzuschwächen oder zu widerrufen. Die Vorinstanz verweist sodann auf Aussagen des Privatklägers, wonach er Angst vor dem Beschwerdeführer habe, falls dieser nicht mehr inhaftiert wäre. 
Ähnliches gelte für diverse andere Geschädigte, insbesondere betreffend die Anklagepunkte sexuelle Nötigung, mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und mehrfache sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt. Die Ansicht des Beschwerdeführers, insbesondere der Privatkläger werde vor Gericht nicht mehr befragt werden, sei nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte widerspreche sich selbst, wenn er einerseits geltend mache, die belastenden Aussagen des Privatklägers seien im Hauptverfahren kritisch zu prüfen, anderseits aber die Erforderlichkeit einer unbeeinflussten Befragung durch das Gericht in Frage stelle. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Verurteilung in den Hauptanklagepunkten eine Freiheitsstrafe von "mindestens fünf Jahren bis zu 20 Jahren", weshalb für ihn ein grosser Anreiz bestehe, zu kolludieren und insbesondere auf den Privatkläger Einfluss zu nehmen. Auch aus der Art und Weise der zur Anklage gebrachten Delikte ergebe sich eine grosse Kollusionsneigung. Die intimen Beziehungen und die soziale Abhängigkeit von jungen Asylsuchenden bzw. die betreffende "Asymmetrie zwischen ihm und seinen Opfern", darunter mehreren Minderjährigen und Kindern, habe er sich "gezielt zunutze gemacht". 
Zu den vorinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zumindest gegen Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen, erwägt das Obergericht noch Folgendes: In Anbetracht der aktuell bestehenden hohen Kollusionsgefahr seien Ersatzmassnahmen hier grundsätzlich ungeeignet. Ein Hausarrest schliesse Kontaktaufnahmen nicht aus und sei auch nicht mit der beschränkten Möglichkeit vergleichbar, in der strafprozessualen Haft Telefonanrufe zu tätigen. Mit Electronic Monitoring könne ein Hausarrest lediglich überwacht bzw. festgestellt werden, ob der Beschuldigte einen bestimmten Rayon verlasse. Zur wirksamen Verhinderung von Kontaktaufnahmen seien solche Vorkehren, auch in kombinierter Anwendung, hier nicht geeignet. Ebenso wenig seien andere ausreichende Ersatzmassnahmen ersichtlich. 
 
4.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, lässt die Annahme von Verdunkelungsgefahr durch das Obergericht im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht als bundesrechtswidrig erscheinen.  
Zwar wirft er die Frage auf, was er mit den von der Vorinstanz befürchteten Kollusionshandlungen denn noch "bezwecken könnte", nachdem doch sämtliche Opfer im Vorverfahren bereits zu Protokoll einvernommen worden seien. Die Antwort darauf liegt jedoch auf der Hand: Die Vorinstanz befürchtet, dass er versucht sein könnte, auf die Opfer einzuwirken, damit diese im Hauptverfahren vor Gericht ihre belastenden Beweisaussagen möglichst widerrufen bzw. erheblich abschwächen. Sein Vorbringen, bisher habe er keine konkreten Anstalten dazu getroffen, lässt die Befürchtung, er könne im Falle einer Haftentlassung kolludieren, nicht dahinfallen. Im vorliegenden Fall ist mitzuberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in den Hauptanklagepunkten (vorsätzliche Tötung, vollendeter Tötungsversuch und sexuelle Nötigung) nicht geständig ist, dass den Aussagen des Privatklägers eine wichtige Beweisfunktion zukommt, dass weitere Beweisaussagen von mutmasslichen Geschädigten kollusionsgefährdet erscheinen, dass es sich bei den Gewährspersonen grossteils um sehr junge bzw. sogar minderjährige schutzbedürftige Personen in vulnerablen Lebensverhältnissen handelt, und dass fast ausnahmslos sogenannte Vier-Augen-Delikte gerichtlich zu beurteilen sind. Die Vorinstanz weist auch willkürfrei darauf hin, dass der Beschwerdeführer die meisten Geschädigten persönlich kenne und mit dem Privatkläger eine mehrjährige sexuelle Beziehung geführt habe, und dass er angesichts der ihm drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe für schwerste Gewalt- und Sexualverbrechen ein erhebliches Motiv habe, auf Gewährspersonen kolludierend Einfluss zu nehmen. 
Zwar stellt sich der Beschwerdeführer noch auf den Standpunkt, es sei "ausser Acht zu lassen", dass der Privatkläger Angst vor ihm hat. Damit verkennt er jedoch, dass die Wahrheitsfindung gefährdet erscheinen kann, wenn mutmassliche Opfer von schweren Gewaltverbrechen glaubhaft darlegen, dass sie sich vor dem Beschuldigten fürchten, und dass auch dieser Umstand bei der Prüfung von Verdunkelungsgefahr angemessen mitzuberücksichtigen ist. Darüber hinaus besteht hier ein besonders hohes öffentliches Interesse (sowie ein massives privates Interesse der diversen mutmasslichen Opfer) an der störungsfreien Aufklärung der untersuchten Verbrechen. 
Nach dem Gesagten verletzt es das Bundesrecht nicht, wenn die kantonalen Instanzen hier konkrete Anhaltspunkte für ein hohes Kollusionsrisiko derzeit bejahen. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob neben dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr noch weitere besondere Haftgründe, etwa Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO), in Frage kämen. 
 
4.4. Zu den oben (E. 4.2) zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz betreffend allfällige Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft (angefochtener Entscheid, S. 9 f., E. 6.1-6.3) erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände. Er bestreitet die Verhältnismässigkeit der strafprozessualen Haft auch nicht unter dem Gesichtspunkt der bisherigen Haftdauer von ca. zwei Jahren und acht Monaten (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Die Ansicht des Obergerichtes, wonach diese noch nicht in grosse Nähe der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt ist, die im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung in den Hauptanklagepunkten konkret zu erwarten ist, hält denn auch vor dem Bundesrecht stand (vgl. BGE 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 64 BGG sind erfüllt, weshalb das Gesuch zu bewilligen ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt: 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Fabian Wienert wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWST) entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juli 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster