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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_21/2022  
 
 
Urteil vom 25. Juli 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug, 
Bahnhofstrasse 12, 6300 Zug, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_957/2021 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. November 2021. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ war seit 1986 als Folge eines bei einem Verkehrsunfall erlittenen Schädelhirntraumas bevormundet. Mit Entscheid vom 6. August 2013 überführte die KESB des Kantons Zugs die Massnahme in eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB und eine Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB
 
B.  
Dessen Bruder A.________ stellte einen Antrag auf Übernahme der Beistandschaft, worauf ihn die KESB um Einreichung eines Straf- und eines Betreibungsregisterauszuges ersuchte. Weil diese Dokumente nicht eingereicht wurden, schloss die KESB das Verfahren mit Verfügung vom 14. April 2020 ab. 
Mit Entscheid vom 29. September 2020 ordnete die KESB einen Beistandswechsel an; ein erneuter Antrag von A.________ auf Einsetzung als Beistand wurde abgewiesen. 
Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 19. Oktober 2021 ab. 
Mit Urteil 5A_957/2021 vom 30. November 2021 wies das Bundesgericht die hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Am 11. Juli 2022 reichten A.________ und B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug ein Revisionsgesuch ein, welches mit Schreiben vom 13. Juli 2022 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelt wurde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind im Revisionsgesuch in gedrängter Form darzulegen. 
 
2.  
Im (aus der Optik von A.________ verfassten) Revisionsgesuch wird einzig festgehalten, aus der ursprünglichen Beschwerde ergebe sich, dass er und sein Bruder wollten, dass er dessen Beistand werde, wobei er absolut einverstanden sei, dass die KESB ihn kontrolliere. 
Damit ist ein Revisionsgrund weder dargetan noch sinngemäss begründet und auf das Revisionsgesuch kann folglich nicht eingetreten werden. 
 
3.  
Die Gerichtskosten sind den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, der KESB des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, und dem Beistand von B.________ mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juli 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli