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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9G_1/2022  
 
 
Urteil vom 25. Juli 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Erläuterungs-/Berichtigungsgesuch betreffend das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Juni 2022 (9C_434/2021 [AK.2020.00026]). 
 
 
Sachverhalt:  
Das Bundesgericht hiess mit Urteil 9C_434/2021 vom 29. Juni 2022 eine Beschwerde von A.________, mit der diese die Aufhebung eines Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2021 und eines Einspracheentscheids der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 24. Januar 2019 beantragt hatte, teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 1 des erwähnten Urteils 9C_434/2021). 
 
Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 (Poststempel) lässt A.________ um Erläuterung/Berichtigung des Urteils 9C_434/2021 vom 29. Juni 2021 ersuchen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 129 BGG nimmt das Bundesgericht, sofern das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält, auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Abs. 1). Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheids ist nur zulässig, solange die Vorinstanz nicht den neuen Entscheid getroffen hat (Abs. 2).  
 
1.2. Die Erläuterung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren (Urteil 4G_1/2014 vom 22. Januar 2015 E. 1.1 mit Hinweis). Die Erwägungen sind einer Erläuterung nur zugänglich, soweit der Sinn der Entscheidformel erst durch deren Beizug ermittelt werden kann (Urteil 8G_1/2014 vom 3. Juni 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Erläuterung dient nicht dazu, allfällige Rechtsfehler im Nachhinein zu korrigieren (Urteile 9G_1/2016 vom 28. Januar 2016 E. 1 und 9G_1/2015 vom 25. Juni 2015 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 320 E. 3.1).  
 
 
2.  
Das vorliegende Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch wurde vor Erlass des neuen vorinstanzlichen Urteils gestellt und ist daher grundsätzlich zulässig. 
 
3.  
In Bezug auf das Dispositiv des Urteils 9C_434/2021 vom 29. Juni 2022, das Gegenstand des vorliegenden Erläuterungs- respektive Berichtigungsgesuchs bildet, gilt es Folgendes anzumerken: Die Beschwerdeführerin hatte im damaligen Verfahren um Aufhebung des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils und des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2019 ersucht. Diesem Begehren entsprach das Bundesgericht insoweit, als es das kantonale Urteil aus prozessualen Gründen - Nichtbehandlung des verfahrensrechtlichen Antrags auf Beiladung einer anderen Person - aufhob und die Sache zur Anhandnahme an die Vorinstanz zurückwies. Nähere materiellrechtliche Erläuterungen zur Frage der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG wurden ausdrücklich als an dieser Stelle nicht erforderlich erklärt (vgl. E. 3.4 am Ende des Urteils) und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin denn auch weder bestätigt noch aufgehoben. Dem damaligen Antrag der Beschwerdeführerin gab das Bundesgericht daher nicht vollumfänglich statt, weshalb die Beschwerde dispositivmässig nur teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen war. Entgegen der im Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch geäusserten Befürchtung lassen sich daraus keinerlei Rückschlüsse auf die Erledigung der Angelegenheit in materiellrechtlicher Hinsicht ziehen. Einer Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils bedarf es daher nicht; das Ersuchen ist abschlägig zu beantworten. 
 
4.  
Umständehalber sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Erläuterungs-/Berichtigungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Juli 2022 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl