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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_303/2021  
 
 
Urteil vom 25. August 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, 4051 Basel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Philipp Ziegler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Februar 2021 (710 20 219 / 40). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geboren 1962) wurde der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (nachfolgend: Ausgleichskasse) im Jahr 2005 als Selbständigerwerbende angeschlossen. Ihr Ehemann B.________ (geboren 1952) geht seit Oktober 2014 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.  
 
A.b. Mit Verfügungen vom 9. und 16. Oktober 2017, 8. Oktober 2018 sowie 19. Februar 2020 erhob die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge der A.________ für die Jahre 2015 bis 2018. Am 8. Januar 2019 stellte sie für 2019 entsprechende Akontobeiträge für Selbständigerwerbende in Rechnung.  
 
A.c. Am 25. Februar 2020 erliess die Ausgleichskasse für die Jahre 2015 bis 2018 weitere Verfügungen, mit welchen sie A.________ als nicht dauernd voll Erwerbstätige qualifizierte und von ihr Nichterwerbstätigenbeiträge erhob, d.h. auf der Grundlage der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Gleichzeitig setzte sie auch die entsprechenden Akontobeiträge für die Jahre 2019 und 2020 fest. Die sowohl gegen die Verfügungen (betreffend die Jahre 2015 bis 2018) als auch gegen die Rechnungen (betreffend die Jahre 2019 und 2020) erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse ab, soweit sie darauf eintrat (Entscheid vom 28. April 2020).  
 
B.  
Beschwerdeweise liess A.________ die Aufhebung des Einspracheentscheides und sämtlicher Verfügungen (bzw. Akontorechnungen) vom 25. Februar 2020 beantragen. Mit Urteil vom 11. Februar 2021 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde teilweise gut; es hob den Einspracheentscheid vom 28. April 2020 insofern auf, als es die Beitragsverfügungen vom 25. Februar 2020 für die Jahre 2015 bis 2017 aufhob (Dispositiv Ziffer 1 Satz 1). Es wies die Beschwerde insoweit ab, als es den Einspracheentscheid betreffend die für 2018 erhobenen Nichterwerbstätigenbeiträge bestätigte (Satz 2). In Bezug auf die für die Jahre 2019 und 2020 in Rechnung gestellten Akontobeiträge für Nichterwerbstätige trat es auf die Beschwerde nicht ein (Satz 3). Des Weitern verpflichtete es die Kasse, A.________ eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4366.35 (d.h. im Umfange ihres Obsiegens) zu bezahlen (Dispositiv Ziffer 3). 
 
 
C.  
Die Ausgleichskasse führt Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, das kantonale Urteil sei insoweit aufzuheben, als die Beitragsverfügungen vom 25. Februar 2020 für die Jahre 2015 bis 2017 aufgehoben worden seien. Der Einspracheentscheid vom 28. April 2020 sei vollumfänglich zu bestätigen und die Verfügungen vom 25. Februar 2020 betreffend die Beitragsjahre 2015 bis 2017 seien wieder in Kraft zu setzen. Zudem sei das angefochtene Urteil auch insoweit aufzuheben, als das kantonale Gericht sie zur Ausrichtung einer Parteientschädigung an A.________ verpflichtet habe. 
Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Im angefochtenen Entscheid werden die Beitragspflicht der erwerbstätigen (Art. 4 ff. AHVG), der nichterwerbstätigen sowie insbesondere auch der nicht dauernd voll erwerbstätigen Versicherten (Art. 10 AHVG; vgl. auch Art. 28 und 28bis AHVV; BGE 140 V 338 E. 1) zutreffend wiedergegeben. Richtig dargestellt wurde auch, dass der Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision gegeben sein muss, damit eine Kasse auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen kann (Art. 53 ATSG). Dieser Grundsatz findet rechtsprechungsgemäss auch Anwendung, wenn eine Kasse auf eine formell rechtskräftige Verfügung, mit welcher sie von einer Person Beiträge als Selbständigerwerbende gefordert hat, zurückkommen und die Person neu aufgrund nicht dauernd voller Erwerbstätigkeit zur Bezahlung von Nichterwerbstätigenbeiträgen verpflichten will (Urteil 9C_910/2007 vom 6. Juni 2008 E. 4; vgl. auch Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 318/01 vom 10. Juli 2003 E. 4 und H 64/98 vom 14. September 1999 E. 3a). 
 
3.  
 
3.1. Streitig ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde allein die Beitragspflicht der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2015 bis 2017, worauf sich Dispositiv Ziffer 1 Satz 1 des angefochtenen Urteils bezieht.  
 
3.2. Das kantonale Gericht erwog, die Kasse habe die Beschwerdegegnerin in den hier streitigen Jahren 2015 bis 2017 zwar - entgegen ihren früheren Verfügungen - zu Recht als nicht dauernd voll erwerbstätig qualifiziert, weil eine Erwerbstätigkeit während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei. Die Verwaltung hätte aber nicht wiedererwägungsweise auf die ursprünglichen Verfügungen vom 9. und 16. Oktober 2017 sowie 8. Oktober 2018 betreffend persönliche Beiträge für die Jahre 2015 bis 2017 zurückkommen und diese durch die Verfügungen vom 25. Februar 2020 ersetzen dürfen, da die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit (Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht erfüllt gewesen sei. Es sei weder eine gesetzwidrige Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen noch eine massgebende Bestimmung nicht oder unrichtig angewandt noch eine klare höchstrichterliche Praxis nicht beachtet worden. Aus diesem Grund seien die Beitragsverfügungen vom 25. Februar 2020 betreffend die Jahre 2015 bis 2017 bzw. der sie bestätigende Einspracheentscheid vom 28. April 2020 aufzuheben.  
 
3.3. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Die Verfügungen vom 9. und 16. Oktober 2017 sowie 8. Oktober 2018, mit welchen die Kasse von der Beschwerdegegnerin Beiträge aufgrund ihres Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit erhob, waren nach der massgebenden Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des damaligen Verfügungserlasses (BGE 143 V 177 E. 3.5) zweifellos unrichtig: Dass ihr derart tiefe Einkommen (Fr. 22'063.- [2015], Fr. 27'359.- [2016] und Fr. 23'163.- [2017]) gemeldet worden waren, hätte die Kasse veranlassen sollen, die Frage nach dem Vorliegen einer dauernden vollen Erwerbstätigkeit zu prüfen und, da sie zu verneinen war, eine Vergleichsrechnung nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV vorzunehmen. Diese hätte klar ergeben, dass die von der Beschwerdegegnerin in den Jahren 2015 bis 2017 als Selbständigerwerbende zu entrichtenden Beiträge (2015: Fr. 1274.40; 2016: Fr. 1686.-; 2017: Fr. 1358.40) nicht mindestens der Hälfte der von ihr als Nichterwerbstätige geschuldeten Beiträge (2015: Fr. 24'000.-; 2016: Fr. 23'900.-; 2017: Fr. 23'900.-) entsprachen, so dass die Beschwerdegegnerin Beiträge wie eine Nichterwerbstätige zu zahlen gehabt hätte. Neben der Wiedererwägungsvoraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit ist auch jene der Erheblichkeit der Berichtigung erfüllt, übersteigen doch die als Nichterwerbstätige geschuldeten Beiträge die auf dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erhobenen um mehr als Fr. 20'000.- pro Jahr. Es war damit korrekt, dass die Kasse wiedererwägungsweise auf die Verfügungen vom 9. und 16. Oktober 2017 sowie 8. Oktober 2018 zurückkam und diese durch die Verfügungen vom 25. Februar 2020 (bestätigt mit Einspracheentscheid vom 28. April 2020) ersetzte (wobei sie die Beiträge, welche die Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbende bereits bezahlt hatte, in Abzug brachte; Art. 10 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 30 AHVV).  
 
3.4. Bei dieser Sachlage hält die vorinstanzliche Aufhebung des Einspracheentscheides vom 28. April 2020, soweit dieser die Beitragsverfügungen vom 25. Februar 2020 betreffend die Jahre 2015 bis 2017 zum Gegenstand hatte (Dispositiv Ziffer 1 Satz 1 des angefochtenen Urteils), vor Bundesrecht nicht stand. Gleichzeitig entfällt damit eine Grundlage für die der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochene Parteientschädigung (Dispositiv Ziffer 3 des angefochtenen Urteils). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde der Ausgleichskasse.  
 
4.  
Entsprechend dem Prozessausgang werden die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der obsiegenden Ausgleichskasse steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Februar 2021 wird betreffend die Beitragsjahre 2015 bis 2017 (Dispositiv Ziffer 1 Satz 1) sowie betreffend die Parteientschädigung (Dispositiv Ziffer 3) aufgehoben. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel vom 28. April 2020 wird betreffend die Beitragsjahre 2015 bis 2017 bestätigt. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. August 2021 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann