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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1446/2020  
 
 
Urteil vom 25. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfaches qualifiziertes Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 31. August 2020 (SB180202-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Bülach verurteilte A.A.________ am 18. Dezember 2017 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG und Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie wegen Geldwäscherei zu 12 Jahren Freiheitsstrafe. In weiteren Anklagepunkten sprach es ihn frei (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 314). 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte auf Berufung von A.A.________ und der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 31. August 2020 fest, inwieweit das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen war (Urteil S. 148). Es erkannte A.A.________ weiter schuldig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Abs. 2 lit. a und lit. c BetmG. In drei weiteren Anklagepunkten sprach es ihn frei, insbesondere von der Anklage der Geldwäscherei. Es verurteilte ihn zu 13 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 1'285 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind), verpflichtete ihn zu einer Ersatzleistung an den Staat von Fr. 80'000.--, zog beschlagnahmte Gegenstände sowie die Barschaft von Fr. 56'000.-- und EUR 1'000.-- ein und auferlegte ihm Untersuchungskosten von Fr. 205'000.-- und die obergerichtlichen Gerichtskosten. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten auferlegte es zu 4/12 der Staatskasse, zu 6/12 A.A.________ (und zu 2/12 dem mitverurteilten B.A.________).  
 
C.  
A.A.________ beantragt beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen: 
 
1. das vorinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt sowie betr. Ersatzforderung und Kostenauflage aufzuheben; 
2. ihn betr. Anklageziffer 3 freizusprechen; 
3. ihn betr. Anklageziffer 5.4 des Besitzes i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG anstelle der Einfuhr von Heroin (Art. 19 Abs. 1 lit. b. i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG) schuldig zu sprechen; 
4. ihn betr. Anklageziffern 5.1, 5.3, 5.5, 5.6, 5.7 des Besitzes i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig und von der Anklage des Verkaufs (Art. 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG) freizusprechen; 
5. die Freiheitsstrafe wesentlich zu reduzieren, die Ersatzforderung auf Fr. 31'000.-- zu reduzieren sowie eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Kostenauflage nach dem Verfahrensausgang vorzunehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG) nur die vorgebrachten Beschwerdegründe, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Bezüglich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5).  
 
1.2. Das Bundesgericht ist unter Vorbehalt der Regelungsmaterie von Art. 97 Abs. 1 BGG an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Gesetz ist die Sachverhaltskontrolle auf "offensichtlich unrichtige" Feststellungen begrenzt, weshalb es nicht dem Bundesgericht obliegt, die Akten auf entsprechende Anhaltspunkte hin zu untersuchen (BGE 144 V 50 E. 4.1; Urteil 6B_954/2020 vom 19. Mai 2021 E. 2.3). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass das Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung über ein erhebliches Ermessen verfügt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 144 V 50 E. 4.1 f.; Urteil 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.1). Willkür ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Verbleibende, bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht von Bedeutung, da sie immer möglich sind; eine absolute Sicherheit kann nicht gefordert werden (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 144 IV 136 E. 5.8). Wird eine Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet, gilt somit der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) nicht (Urteil 1B_213/2021 vom 28. April 2021 E. 3); vielmehr obliegt der beschwerdeführenden Partei eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 143 IV 500 E. 1.1). Das Bundesgericht ist keine strafrechtliche Berufungsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt oder die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (Urteil 6B_1/2020 vom 6. Mai 2021 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 140 III 264 E. 2.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1).  
 
1.3. Das Bundesgericht prüft die vorinstanzliche Beweiswürdigung, selbst wenn sie auf Indizien beruht, und die sich daraus ergebenden tatsächlichen Schlussfolgerungen nur mit beschränkter Kognition (NICOLAS VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz BGG, 2. Aufl. 2015, N. 15 zu Art. 105 BGG). Wer vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteil 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2).  
 
1.4. Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2 S. 350). In seiner Funktion als Beweiswürdigungsmaxime kommt ihm keine über das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Insbesondere ist dem Grundsatz nicht zu entnehmen, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 S. 349). Frei prüft das Bundesgericht hingegen, ob der beschuldigten Person die Beweislast zugeschoben wurde, sie also mit dem Argument verurteilt wurde, sie habe ihre Unschuld nicht dargelegt oder bewiesen, wodurch der Grundsatz in seiner Funktion als Beweislastmaxime verletzt würde (zu den beiden Maximen des Grundsatzes BGE 120 Ia 31 E. 2c und E. 2d S. 37 f.; Urteil 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 2.4).  
 
1.5. Beschwerdegegenstand bilden in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Dispositiv betreffend die Anklageziffer 2 (Erlangen und Lagern von Heroin) sowie in tatsächlicher Hinsicht die Schuldsprüche betreffend die Anklageziffern 3 (mehrfacher Verkauf von Heroin) und 5 (mehrfache Einfuhr, Lagern, Verkauf von Heroin; Beschwerde S. 4).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, beim in Ziff. 1 des angefochtenen Dispositivs erwähnten Schuldspruch betreffend die Anklageziffer 2 dürfte es sich um ein offensichtliches Versehen handeln. Dieser Schuldspruch sei ohne Weiteres aus dem Dispositiv zu entfernen. 
Nach der Vorinstanz war die diesbezüglich belastende Aussage nicht verwertbar und im Übrigen schwankend und widersprüchlich und bestanden weitere belastende Beweismittel nicht (Urteil S. 52). Dennoch hat sie einen Schuldspruch in der betreffenden Dispositiv-Ziffer gefällt. 
Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Das Bundesgericht berichtigt ein Dispositiv nur ausnahmsweise (vgl. Urteil 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4). Ein unklares Dispositiv macht einen Entscheid nicht schon bundesrechtswidrig (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_1010/2021 vom 10. Januar 2022 E. 2.7). Das Gesuch um Berichtigung ist deshalb beim Gericht zu stellen, das den Entscheid gefällt hat (Urteile 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 4.2; 6B_195/2020 vom 23. Juni 2021 E. 7.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 379). Darauf ist somit nicht einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Unter dem Titel der Anklageziffer 3 (Ziffern 3.1 a-c, 3.2, 3.3, 3.4) bringt der Beschwerdeführer vor, diverse Einzelschuldsprüche begründe die Vorinstanz mit der falschen Feststellung, der in abgehörten Telefongesprächen verwendete Spitzname "Glatzkopf" bezeichne ihn, den Beschwerdeführer. Diese Folgerung sei willkürlich.  
Im Zusammenhang mit der Anklageziffer 3.2 (Vorgang 130) ergebe sich aus den Standortlisten, dass sich der Beschwerdeführer und C.________ am 11. Juli 2013 nicht gleichzeitig am selben Ort und insbesondere nicht beim Autocenter aufgehalten hätten. Die Vorinstanz habe dieses wesentliche Element der Argumentation der Verteidigung nicht behandelt. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, D.________ sei der Spitzname "Glatzkopf" zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht geläufig gewesen, da er am Telefon nachgefragt habe. Dann entfielen die Schuldsprüche zu den Anklageziffern 3.1 a-c, 3.2, 3.3 und 3.4, denn diese beruhten auf der willkürlichen Annahme, mit "Glatzkopf" sei der Beschwerdeführer gemeint. Bei Anklageziffer 3.5 (Vorgang 146) lege die Vorinstanz nicht dar, weshalb sie aufgrund ihrer Interpretation des Telefongesprächs zwischen D.________ und C.________ von seiner Beteiligung bzw. seinem Zusammenwirken mit B.A.________ ausgehe. Ein zeitlicher Konnex werde willkürlich und in Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo angenommen. Ebenso rügt der Beschwerdeführer aufgrund eines Telefonats zwischen ihm und E.________ die willkürliche Annahme eines Zusammenwirkens betreffend Anklageziffer 3.6 (Vorgang 162). Die Telefonate von ihm und E.________ bzw. C.________ und E.________ lägen 15 Minuten auseinander, ein zeitlicher Konnex sei nicht ersichtlich. Es sei nicht ersichtlich, dass er mit "A.A.A.________" gemeint sei. Betreffend Anklageziffer 3.7 (Vorgang 166) sei eine Heroinübergabe gemäss Observationsbericht nicht beobachtet worden. Auch erscheine der angenommene Tatablauf als umso willkürlicher, wenn man mit der Vorinstanz beim Beschwerdeführer von einem professionellen und äusserst vorsichtigen Drogendealer ausginge. Aufgrund dieser Überlegungen sei er freizusprechen. 
 
3.2. Wie die Vorinstanz ausführt, beruht die Beweisführung betreffend die Anklageziffer 3 im Wesentlichen auf den abgehörten Telefongesprächen. Die Gesprächsteilnehmer hätten verkürzt und verklausuliert kommuniziert. So habe C.________ am 23. Juli 2013 gegenüber D.________ erklärt, er werde "von hier" zum "Glatzkopf" gehen. Offensichtlich habe er gewusst, wer gemeint sei, sonst hätte er nachgefragt. Er sei polizeilich observiert worden, als er beim Autocenter eingetroffen sei und dieses zusammen mit dem Beschwerdeführer verlassen habe. Das sei ein erstes Indiz. Dieses sei durch die späteren Observationen bestärkt worden (Urteil S. 53). Daran ändere nichts, dass C.________ die Telefongespräche zu eigenen Lasten anerkannt und bestritten habe, dass der Beschwerdeführer der "Glatzkopf" sei. Das habe die Erstinstanz zutreffend gewürdigt (Urteil S. 54 mit Hinweis auf das erstinstanzliches Urteil S. 64 f.). Aufgrund der Überwachungen sei erstellt, dass in den Gesprächen jeweils der Beschwerdeführer mit "Glatzkopf" gemeint gewesen sei (Urteil S. 56).  
Die Erstinstanz stellte aufgrund des Aussageverhaltens fest, dass C.________ den Beschwerdeführer nie direkt mit dem Drogenhandel belastete, im eigenen Verfahren aber glaubhaft aussagte, dass er im Auftrag von D.________ Teile des einkassierten Geldes in das Autocenter brachte und entweder B.A.________, dem Bruder des Beschwerdeführers, oder diesem selber übergab. B.A.________ wurde wegen Mittäterschaft zu den Taten des Beschwerdeführers wegen qualifizierten Drogenhandels verurteilt; im massgeblichen Zeitraum fungierte das Autocenter als Zentrale für den Drogenhandel, wo ihm zeitweise persönliche Bestellungen aufgegeben und Zahlungen übergeben wurden (Urteil S. 121). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (Urteile 6B_1071/2021 vom 7. April 2022 E. 4.1; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.4; 6B_1052/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3). Die in der Beschwerde (S. 5, Ziff. 9) gestützt auf Standortlisten behauptete gewisse Inkohärenz vermag daher so oder anders am Schuldspruch nichts zu ändern, da der Beschwerdeführer ein arbeitsteiliges Zusammenwirken in sachverhaltsmässiger Hinsicht nicht in Frage stellt, sodass diese für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidende Frage (Art. 97 Abs. 1 BGG; oben E. 1.2) betreffend Standortlisten offen bleiben kann. C.________ bestätigte auf Vorhalt der Abhörprotokolle mehrere Male explizit und implizit, mit "Glatzkopf" sei der Beschwerdeführer gemeint gewesen. Dass der Beschwerdeführer das stets bestritt, ändert am Beweisergebnis nichts (dazu erstinstanzliches Urteil S. 67, 69, 70, 73). 
 
3.3. Die Bestreitung der Identität des Beschwerdeführers mit der als "Glatzkopf" bezeichneten Person erweist sich als offenkundig appellatorischen Einwand. Es ist zusätzlich auf die ausführlichen Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil S. 8 ff. zur verlässlichen Identifizierung und Zuordnung der Stimmen zu verweisen. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer mit seinen punktuellen Einwänden gegen vereinzelte Indizien (namentlich betreffend die Anklagepunkte 3.5, 3.6 und 3.7) eine willkürliche Beweiswürdigung nicht aufzuzeigen, dass nämlich der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich sei (oben E. 1.3). Es erübrigt sich, darauf unter dem Gesichtspunkt des offenkundig im Sinne der Beweiswürdigungsmaxime angerufenen Grundsatzes in dubio pro reo (oben E. 1.4) noch einzugehen.  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz sieht die Anklageziffer 5 im Fazit erstellt: Der Beschwerdeführer habe an den verdeckten Ermittler "F.________" am 3. Oktober 2014 491 g Heroingemisch (142 g reines Heroin) verkauft. Am 17. Oktober 2014 habe G.________ auf Veranlassung des Beschwerdeführers 17,759 kg Heroingemisch (8,836 kg reines Heroin) aus U.________ in die Schweiz geschmuggelt, wofür der Beschwerdeführer ihn mit Fr. 5'000.-- entschädigt habe. Davon habe der Beschwerdeführer an "F.________" am 22. Oktober 2014 986 g Heroingemisch (501 g reines Heroin) und am 24. Oktober 2014 weitere 6,881 kg Heroingemisch (3,484 g reines Heroin) verkauft. Gesamthaft habe er dafür von "F.________" Fr. 335'000.-- erhalten. Weiter sei der Beschwerdeführer im Besitz von rund 11,5 kg Heroingemisch (5,255 g reines Heroin) und 4,4 kg Streckmittel gewesen, teilweise aus der Lieferung vom 17. Oktober 2014. Mit diesen Einschränkungen (Einfuhrmenge vom 17. Oktober 2014) sei der Sachverhalt in Anklageziffer 5 (ausgenommen 5.2) erstellt. Dabei sei von einem einheitlichen Vorsatz auszugehen, wonach der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum den Betäubungsmittelhandel mit Import, Lagerung und Verkauf habe betreiben wollen (Urteil S. 51).  
Der Beschwerdeführer ficht diese Würdigung einerseits unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Einwirkung der verdeckten Ermittler an (nachfolgend E. 4.2) und wirft der Vorinstanz andererseits vor, sie stelle willkürlich fest, er habe die Heroineinfuhr vom 17. Oktober 2014 veranlasst (nachfolgend E. 4.3). 
 
4.2.  
 
4.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz stelle auf die Aussagen der verdeckten Ermittler ab. Er bestreitet die Heroinverkäufe an "F.________" als solche nicht, macht aber geltend, er habe diesem nie von sich aus Drogen angeboten, sondern sei von diesem danach gefragt worden und durch Androhung von "V.________" unter Druck gesetzt worden. Folge man diesen Aussagen, wäre er aufgrund der unzulässigen Einwirkung der V-Leute von den Vorwürfen der Heroinverkäufe an "F.________" freizusprechen und lediglich wegen Besitzes von Heroin zu bestrafen (Beschwerde S. 11 f.).  
Bei den beiden verdeckten Ermittlern "F.________" und "H.________" handle es sich nicht um Angehörige eines Schweizer Polizeikorps. "F.________" sei die "agent-provocateur"-Problematik offenbar nicht bekannt gewesen, da er die zentrale Frage nicht habe beantworten können, ob er die 10 kg Heroin bestellt habe oder nicht. Zu bedenken seien der Erfolgsdruck, da gegen ihn jahrelang erfolglos ermittelt worden sei, und die motivierende Vergütung nach schweizerischen Ansätzen. Es könne nur von einer normalen Glaubwürdigkeit und nicht von einer erhöhten wie bei Schweizer Polizeibeamten ausgegangen werden (Beschwerde S. 12). 
Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die beiden verdeckten Ermittler hätten als Ausländer unzulässigerweise polizeiliche Tätigkeiten für die Kantonspolizei Zürich ausgeübt (mit Hinweis auf § 8 Abs. 2 der Kantonspolizeiverordnung [KapoV/ZH, Nr. 551.11]). Als Folge dieser Problematik seien die Zeugenaussagen und Berichte der verdeckten Ermittler unverwertbar (Beschwerde S. 14). 
 
4.2.2. Die Vorinstanz legt das "Drogengeschäft" mit dem verdeckten Ermittler "F.________" zweifelsfrei nachvollziehbar dar und entkräftet die Einwände des Beschwerdeführers vollumfänglich. Die beiden verdeckten Ermittler und der Führungsoffizier wurden in Nachachtung des aufgrund einer Beschwerde von G.________ gefällten bundesgerichtlichen Urteils 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018 E. 6 von der Vorinstanz einvernommen (Urteil S. 18).  
Zu den geheimen Überwachungsmassnahmen verweist die Vorinstanz vorweg auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil S. 8 ff. Mit der Berufung werde vom Beschwerdeführer nicht mehr wie vor der Erstinstanz vorgebracht, dass die Handlungen und Berichte der Ermittler unrechtmässig bzw. deren Berichte unverwertbar seien (Urteil S. 23). Da diese Rüge der Vorinstanz nicht unterbreitet wurde, ist insoweit mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs auf die Beschwerde an sich nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 3 BGG; BGE 135 I 91 E. 2.1; Urteil 6B_877/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 1.3.5), insbesondere auch nicht auf die behauptete Verletzung der Kantonspolizeiverordnung (KapoV/ZH), die vom Bundesgericht nur auf willkürliche Anwendung hin zu beurteilen wäre (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.4; 147 IV 433 E. 2.1). 
 
4.2.3. In der Sache stützt sich die Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 112 Ia 18 E. 3b; 124 IV 34 E. 3) und führt aus, dass "F.________" den Beschwerdeführer nach Heroin gefragt hätte (auch Urteil S. 43), wirke mit der Erstinstanz als unglaubhaft. Selbst wenn dies zutreffen würde, wäre er nicht in unzulässiger Weise zum Verkauf angestiftet worden, habe er doch bereits früher im Kilogrammbereich mit Heroin gehandelt. Eine Anfrage hätte höchstens auf die Konkretisierung des Tatentschlusses bzw. die generelle Verkaufsbereitschaft hingewirkt, nicht jedoch eine solche hervorgerufen. Er habe dem verdeckten Ermittler am 25. Juni 2014 erstmals Kokain und Heroin angeboten (Urteil S. 40 f. mit Bericht des verdeckten Ermittlers). Die Vorinstanz hält zusammenfassend fest, es liege kein Fall eines "agent provocateur" bzw. einer unzulässigen Einwirkung vor. Nach dem Angebot des Beschwerdeführers sei die Verhandlung über den Preis und weitere Modalitäten zulässig gewesen (Urteil S. 44 f.). Der Beschwerdeführer zeigt hier keine willkürliche Beurteilung auf.  
 
4.2.4. Im Zusammenhang der vor Bundesgericht gerügten Verletzung der Kantonspolizeiverordnung, ein Sachverhalt, auf den die Vorinstanz mangels Rüge (oben E. 4.2.2) nicht einzutreten hatte, kann mit der Vorinstanz auf das erstinstanzliche Urteil S. 8 ff. verwiesen werden, wo die Erstinstanz die "geheimen Überwachungsmassnahmen" ausführlich beurteilte. Die Erstinstanz prüfte die Genehmigung und Instruktion der verdeckten Ermittlung (Art. 289 StPO) sowie den explizit im Gesetz vorgesehenen (Art. 287 Abs. 1 lit. a StPO) Einsatz ausländischer Beamter als verdeckte Ermittler (aus polizeitaktischen Gründen), wobei es möglich wäre, Personen ohne polizeiliche Ausbildung vorübergehend als verdeckte Ermittler anzustellen (Art. 287 Abs. 1 lit. b StPO). Die zulässige Führung durch eine schweizerische Führungsperson (Art. 287 Abs. 3 StPO) ist nach der Erstinstanz ausdrücklich genehmigt worden (vgl. HANSJAKOB/PAJAROLA, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 287 StPO). Darauf ist nicht weiter einzugehen, ein bundesrechtswidriger Einsatz der verdeckten Ermittler (zwei Angehörige eines ausländischen Polizeikorps, vgl. Urteil 6B_149/2022 E. 5.3 vom 25. August 2022) oder eine willkürliche Beurteilung sind zu verneinen. Die Argumentation ist appellatorisch.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor (vgl. oben E. 4.1), nach der Anklageziffer 5 solle er G.________ dazu veranlasst haben, am 17. Oktober 2014 17,759 kg Heroingemisch bzw. 8,836 kg reines Heroin aus U.________ in die Schweiz einzuführen, wofür dieser mit Fr. 5'000.-- entschädigt worden sein solle. Dazu seien keine Beweismittel vorhanden. Das dem nicht so sei, habe im Ergebnis auch die Erstinstanz gesehen. Willkürfrei sei der Sachverhalt dahingehend zu würdigen, dass er dies nicht organisiert und veranlasst habe. Dies führe zu einer anderen rechtlichen Würdigung betreffend die 17,759 kg Heroingemisch bzw. 8,836 kg reinen Heroins in Anklageziffer 5. Er sei nicht wegen Einfuhr, sondern im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG wegen Besitzes schuldig zu sprechen, was sich auf die Strafhöhe auswirke (Beschwerde S. 11 f.).  
 
4.3.2. Die Vorinstanz folgt der Erstinstanz nicht, dass sich eine Veranlassung der Einführung des Heroins in die Schweiz durch den Beschwerdeführer nicht erstellen lasse (Urteil S. 45, 50). Die Vorinstanz nennt als objektives Beweismittel den auf dem Grundstück des Beschwerdeführers sichergestellten Mercedes, der den präparierten Zusatztank mit dem "Bunker" für das eingeführte Heroin enthielt. Es liege auf der Hand, dass der vom Beschwerdeführer eingestandene Heroinverkauf mit diesem Zusatztank in Verbindung stehe. Dass das Heroin von einem Darlehensgeber stamme, sei realitätsfremd und unglaubhaft. Der Mercedes sei am 13. Oktober 2014 auf die Lebenspartnerin von G.________ eingelöst worden, G.________ sei über W.________ nach U.________ eingereist, am 17. Oktober 2014 sei die Rückreise mit dem Mercedes in X.________ registriert worden und am gleichen Abend sei G.________ mit dem Mercedes beim Beschwerdeführer spätabends eingetroffen. Er habe G.________ zur Einfuhr veranlasst, wie das in der Anklageschrift vorgeworfen werde (Import, Lagerung und Verkauf). Es ergebe sich aufgrund der Akten und des Berichts ein klares Bild, wie "F.________" am 2. Oktober 2014 auf das Angebot des Beschwerdeführers zum Kauf von 10 kg Heroingemisch eingegangen sei (Urteil S. 49-51). Der Beschwerdeführer besass ca. 19 kg Heroingemisch, verkaufte innerhalb kürzester Zeit rund 9,3 kg Heroingemisch und machte geltend, er sei dazu durch einen Darlehensgeber gezwungen worden. Diese Behauptung wurde vor- und erstinstanzlich eindeutig zurückgewiesen (Urteil S. 30-39). Da sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen in seiner Beschwerde nicht "topisch" (Urteil 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.1) auseinandersetzt, ist darauf nicht weiter einzutreten.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt die Strafzumessung im Rahmen der Anklageziffer 5 unter dem Gesichtspunkt von Art. 47 StGB und der Einsatzstrafe von 9 Jahren, indem er vorträgt, er sei wie dargelegt nur des Besitzes schuldig zu sprechen, sodass die kriminelle Energie einiges tiefer anzusiedeln sei. Im Falle einer unzulässigen Einflussnahme (agent provocateur) wäre die Strafe stark zu reduzieren, jedenfalls wäre zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass der Einsatz ausländischer Ermittler nicht zulässig gewesen sei, womit eine Strafreduktion von mindestens 30 % vorzunehmen sei. Dass er bereits im Jahre 2013 im Handel mit Heroin im Kilobereich tätig gewesen sei, sei aufgrund der beantragten Freisprüche zur Anklageziffer 3 und damit wegen der weit geringeren umgesetzten Mengen, als dies bei den Geschäften mit "F.________" der Fall gewesen sei, entscheidend zu relativieren. Der Strafanteil betreffend die Anklageziffer 3 sei mit 5 Jahren zu Buche geschlagen und entfalle infolge der diesbezüglichen Freisprüche. 
Diese sämtlichen geltend gemachten strafzumessungsrelevanten Tatsachen weist das Bundesgericht in den vorangehend dargelegten Erwägungen von der Hand. Das Vorbringen ist daher unbehelflich. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, infolge der beantragten Freisprüche entfalle die Ersatzforderung im Rahmen der Anklageziffer 3 gänzlich und verblieben lediglich noch die für die Anklageziffer 5 festgelegten Fr. 31'000.--. Auch diese für eine Herabsetzung behaupteten Voraussetzungen fehlen. Damit verbleibt es bei der vorinstanzlichen Entscheidung auch in diesem Punkt. 
 
7.  
Ausgangsgemäss bleibt es ebenfalls bei den vorinstanzlich festgesetzten Kosten- und Entschädigungsfolgen, da der Entscheid nicht geändert wird (vgl. Art. 67 BGG). 
 
8.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Beschwerdeführer sind die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw