Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1476/2021, 6B_1482/2021  
 
 
Urteil vom 25. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________,  
2. B.A.________,  
3. C.A.________,  
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
6B_1476/2021 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
2. D.________, 
Beschwerdegegner, 
 
und 
 
6B_1482/2021 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
2. E.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (mehrfache Nötigung usw.), 
 
Beschwerden gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 12. November 2021. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ sowie seine Eltern B.A.________ und C.A.________ erstatteten am 19. Januar 2021 Strafanzeige gegen D.________ (Beschuldigter) und E.________ (Beschuldigte) wegen mehrfacher Nötigung gemäss Art. 181 StGB, allenfalls Versuchs dazu, sowie wegen Widerhandlung gegen Ziff. 3.1 der Allgemeinverfügung der Kantonsärztin des Kantons Schaffhausen vom 4. Dezember 2020 betreffend zusätzliche Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.  
 
A.b. Die Widerhandlung gegen die Allgemeinverfügung begründeten sie damit, sie hätten bis zur Sperrung ihres Badge am 12. Dezember 2020 Zutritt zum Fitnesszentrum gehabt. Damit hätten die Beschuldigten gegen Ziff. 3.1 der Allgemeinverfügung verstossen und seien gemäss deren Ziff. 6 nach Art. 83 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiegesetz, EpG; SR 818.101) zu bestrafen.  
 
A.c. A.A.________ begründete die Strafanzeige wegen Nötigung damit, er habe am 7. Dezember 2020 im Fitnesszentrum ohne Gesichtsmaske trainieren wollen, woraufhin die Beschuldigte ihm mitgeteilt habe, dass ein Training ohne Maske unzulässig sei. Er verfüge über ein "ärztliches Attest" (einen ärztlichen Maskendispens), der in seinem Kundendossier abgelegt worden sei. Die Beschuldigte sei ins Büro gegangen, sei zurückgekommen und habe ihm mitgeteilt, sie habe dem obersten Staatsanwalt telefoniert, der auf das Hausrecht verweise. Später sei der Beschuldigte gekommen und habe ihm mitgeteilt, dass er entgegen der Aufforderung von A.A.________ nicht die Polizei holen werde. Er könne keinesfalls ohne Maske trainieren, da es zu viele Reklamationen gegeben habe. Der Beschuldigte habe ihm angeboten, dass er mit Maske trainieren könne, das Geld pro rata zurückerhalte oder das Abonnement pausiert werde. Am 11. Dezember 2020 sei er wie üblich trainieren gegangen. Daraufhin habe das Fitnesszentrum am 12. Dezember 2020 per E-Mail mitgeteilt, dass sein Badge mit sofortiger Wirkung gesperrt werde, da gegen bundesrätliche und kantonale Verordnungen und die Hausregeln verstossen worden sei.  
 
A.d. Die Staatsanwaltschaft entschied am 19. Juli 2021 mit zwei separaten Verfügungen, die Untersuchung wegen Nötigung gegen E.________ sowie gegen D.________ werde nicht anhand genommen.  
Das Verfahren betreffend Widerhandlung gegen die Allgemeinverfügung führte die Staatsanwaltschaft separat und war im Zeitpunkt dieser Verfügungen vom 19. Juli 2021 noch nicht abgeschlossen. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen stellte im Beschwerdeverfahren am 12. November 2021 fest, die beiden Nichtanhandnahmeverfügungen vom 19. Juli 2021 seien für B.A.________ und C.A.________ in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerden von A.A.________ wies es ab. 
 
C.  
A.A.________, B.A.________ und C.A.________ beantragen beim Bundesgericht mit zwei gemeinsamen Beschwerden in Strafsachen, die beiden vorinstanzlichen Entscheide vom 12. November 2021 aufzuheben, die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft oder eventualiter zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; die beiden separat geführten und angefochtenen Verfahren gegen die beiden Beschuldigten (Verfahren 6B_1476/2021 und 6B_1482/2021) zu vereinen, eventualiter das eine Verfahren bis zur Rechtskraft des andern Verfahrens zu sistieren, auf Kostenvorschüsse zu verzichten und sie angemessen zu entschädigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Vorinstanz hat die beiden Beschwerden in separaten Entscheiden identisch entschieden und motiviert. Die Beschwerden in Strafsachen enthalten identische Rechtsbegehren und Begründungen. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleichlautende Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 113 Ia 390 E. 1; Urteile 6B_280/2021 vom 27. Mai 2021 E. 1; 6B_1144/2020 vom 12. April 2021 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerdeverfahren 6B_1476/2021 und 6B_1482/2021 zu vereinigen und in einem Urteil zu motivieren. Die Sistierungsanträge sind damit gegenstandslos. 
 
2.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die von den Parteien in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die vorinstanzliche Begründung gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen, als dem angerufenen Grund bzw. mit einer von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden Begründung gutheissen oder abweisen, vorausgesetzt die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen (BGE 146 IV 88 E. 1.3.2). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, "inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt" (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine qualifizierte Begründungspflicht obliegt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Das Bundesgericht ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8). Es hat nicht in den Akten nach der Begründetheit von nur schwer einzuordnenden Beschwerdevorbringen zu forschen (Urteil 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 6.1). 
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen in jedem Fall von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 144 V 97 E. 1; 143 IV 357 E. 1; 6B_1124/2020 vom 21. Juni 2021 E. 1).  
 
3.2. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 die Privatklägerschaft, d.h. die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und Art. 119 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer "Zivilansprüche" auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um üblicherweise vor den Zivilgerichten einklagbare Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR.  
Richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Verfahrens, muss die geschädigte Person, soweit sie vor den kantonalen Behörden noch keine Zivilforderung erhoben hat, im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Weil der staatliche Strafanspruch von der Staatsanwaltschaft vertreten wird (Urteile 6B_1039/2020 vom 20. April 2021 E. 1.4; 6B_8/2021 vom 11. März 2021 E. 2.1), stellt das Bundesgericht an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, tritt es auf sie nur ein, wenn aufgrund der Natur der in Frage stehenden Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, welcher Art die Zivilforderung ist (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 IV 246 E. 1.3.1). 
 
3.3. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache kann vor Bundesgericht gerügt werden, im kantonalen Verfahren seien Parteirechte verletzt worden ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können; unzulässig sind daher auch Rügen, die im Ergebnis (d.h. indirekt) auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 146 IV 76 E. 2 S. 79). Die in der Sache selbst nicht beschwerdelegitimierte Privatklägerschaft kann eine Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, wenn dies auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Diesbezüglich ergibt sich das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse aus dem Recht auf Verfahrensteilnahme (BGE 141 IV 1 E. 1.1). Zulässig sind Rügen formeller Natur nur, wenn sie von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Der in der Sache nicht legitimierte Beschwerdeführer kann deshalb weder die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisieren noch kann er vorbringen, die Begründung sei materiell unzutreffend (BGE 141 IV 1 E. 1.1 a.E.; 138 IV 78 E. 1.3; Urteil 6B_126/2021 vom 21. September 2021 E. 1.2).  
Die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen durch das Bundesgericht erfolgt ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. Entsprechend ist - namentlich bei komplexen Fällen, in denen allfällige Zivilansprüche nicht offensichtlich sind - einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (Urteile 6B_637/2021 vom 21. Januar 2022 E. 2.1; 6B_126/2021 vom 21. September 2021 E. 1.1). 
 
4.  
 
4.1. In beiden (textgleichen) Beschwerden S. 8 wird festgehalten, die drei Beschwerdeführer hätten sich als Privatkläger konstituiert, könnten aber wegen der Nichtanhandnahmeverfügung keine Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen stellen, folglich wirke sich die Verfügung auf ihre Zivilforderungen aus.  
Diese für alle drei Beschwerdeführer massgebende Argumentation ist nach der vorangehend zitierten konstanten Rechtsprechung unbehelflich. Eine weitere diesbezügliche Begründung findet sich in den Beschwerden nicht. Aufgrund der Natur der in Frage stehenden Straftat ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, welche Art die Zivilforderung ist. Die Sachlegitimation ist demnach zu verneinen. Auf die Beschwerden kann in der Sache nicht eingetreten werden (vgl. dazu auch Urteil 6B_902/2021 vom 25. August 2022 betr. den Beschwerdeführer 1; unter dem Gesichtspunkt der Covid-19-Verordnung kann auf das Urteil 6B_594/2021 vom 6. September 2021 verwiesen werden). 
 
4.2. In den Beschwerden wird weiter lediglich in allgemeiner Weise erwähnt, eine Nichtanhandnahme dürfe nur erfolgen, wenn feststehe, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien (Beschwerden S. 20). Darauf ist mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen nicht einzutreten.  
 
4.3. Hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 wird sodann vorgetragen, entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien Hinweise auf eine Nötigung, Diskriminierung sowie Körperverletzung vorhanden. Der Beschuldigte bzw. die Beschuldigte hätten den Beschwerdeführer 1 genötigt, indem sie ihn zwangen, trotz Maskendispens eine Maske anzuziehen, und hätten damit in Kauf genommen, ihn zu schädigen. Die Verhinderung des Trainings stelle einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB sowie eine Körperverletzung dar. Es seien ihm keine alternativen Trainingsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden. Indem die Beschuldigten ihn nicht mehr ins Fitnessstudio hätten eintreten lassen, hätten sie ihn benachteiligt und diskriminiert aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen. Die angebotene Möglichkeit, ausserhalb der Öffnungszeiten zu trainieren, sei ebenfalls nicht zielführend und gesundheitsgefährdend, da es dann ebenso an einer Aufsichtsperson fehle und der Beschwerdeführer einer unvertretbaren Gefährdung ausgesetzt sei (Beschwerden S. 21-23, Ziff. 2.2).  
Hinsichtlich des Beschwerdeführers 3 wird in den Beschwerden auf die vorangehend dargelegte Argumentation zum Beschwerdeführer 1 verwiesen (Beschwerde S. 24, Ziff. 2.3.2) und ergänzt, er sei aus gesundheitlichen Gründen dringend auf die Beschuldigte als Physiotherapeutin angewiesen gewesen. 
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 wird dargelegt, sie habe mit Maske trainiert und keine gesetzliche Ausnahmeregelung geltend gemacht; durch die ungerechtfertigte Zutrittsverweigerung sei ihr ein regelmässiges, das Immunsystem stärkendes Training verunmöglicht worden (Beschwerde S. 25 f., Ziff. 2.4). Die Beschwerdeführerin 2 bezieht sich damit auf die Sperrung ihres Badge am 12. Dezember 2020 (oben Sachverhalt A.b, A.c). 
Diese Vorbringen betreffend die drei Beschwerdeführer können von der Prüfung der Sache nicht getrennt werden und sind unzulässig, da sie auf eine materielle Überprüfung der angefochtenen Entscheide abzielen. Dies gilt für alle drei Beschwerdeführer in gleicher Weise. Auf die in der Sache geführte Kritik ist nach der oben dargelegten Rechtsprechung nicht einzutreten. 
 
5.  
 
5.1. In den Beschwerden wird geltend gemacht, auch wenn die drei Beschwerdeführer die kantonalen Beschwerden "nur" mit der Unterschrift des Beschwerdeführers 1 eingereicht hätten, so sei angesichts des Prozessverlaufs und des Prozessinhalts eindeutig, dass alle drei die Beschwerde eingereicht hätten. Die Vorinstanz hätte eine Nachfrist ansetzen müssen. Die Beschwerdeführer 2 und 3 könnten jedenfalls eine formelle Rechtsverweigerung rügen (Beschwerde S. 6). Diese Vorbringen werden weiter einerseits mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der richterlichen Fragepflicht begründet und andererseits werden das Recht auf Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft und das Recht auf gerichtliche Überprüfung geltend gemacht (Beschwerden S. 4-20 sowie S. 29 f.).  
Da eine Rechtsverweigerung gerügt wird, ist die Legitimation der Beschwerdeführer 2 und 3 jedenfalls zur Beurteilung dieser Rüge zu bejahen (vgl. Urteil 6B_961/2019 vom 14. Februar 2020 E. 2). 
 
5.2. Nach der Vorinstanz legte der Beschwerdeführer 1 Beschwerde ein, und zwar ohne Hinweise, dass er auch im Namen seiner Eltern handeln würde. Er figurierte als einziger Beschwerdeführer als Absender auf dem Schreiben und führte aus, "hiermit lege ich (...) Beschwerde (...) ein." Die Beschwerdeschrift unterzeichnete er alleine. In der Beschwerdeschrift finden sich nach den verbindlichen und unangefochtenen Feststellungen der Vorinstanz auch sonst keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Namen seiner Eltern handeln würde. Ebenso habe er keine Vertretungsvollmacht eingereicht. Erst in der Replik hätte er ausgeführt, er nehme das Replikrecht für sich und seine Eltern wahr und hätte von sich und seinen Eltern als Beschwerdeführer gesprochen. Diese Eingabe sei nach Fristablauf für die Beschwerde erfolgt. Wie die Vorinstanz weiter feststellt, war die Strafanzeige von allen drei Beschwerdeführern unterzeichnet. In der Nichtanhandnahmeverfügung wurden die drei Beschwerdeführer als Privatklägerschaft geführt. Die kantonale Beschwerde war nur vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnet. Die Vorinstanz schliesst, die staatsanwaltschaftlichen Verfügungen vom 19. Juli 2021 seien für die Beschwerdeführer 2 und 3 in Rechtskraft erwachsen. Es sei "demzufolge auch einzig auf den Sachverhalt betreffend den Beschwerdeführer [1] einzugehen" (Entscheid Ziff. 1.4).  
 
5.3. Der Anwaltszwang gilt für die beschuldigte Person, nicht für die Rechtsverbeiständung der Privatkläger (Art. 127 Abs. 4 StPO). Soweit die Beschwerdeführer 2 und 3 monieren (insb. S. 4, Ziff. 7) sie seien vom vorinstanzlichen Verfahren ausgeschlossen worden, da bloss ihre Unterschrift gefehlt habe, weichen sie vom für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt ab. Vielmehr reichte nur der Beschwerdeführer 1 in eigenem Namen Beschwerde ein und fehlte in der Beschwerdeschrift jeglicher Hinweis, dass auch die Beschwerdeführer 2 und 3 Beschwerde erheben wollten. Dass sich in der Beschwerde teilweise Formulierungen in der Wir-Form finden, ändert daran nichts. In dieser Situation bestand kein Klärungsbedarf zur Frage, wer Beschwerde führt und war auch keine Nachfrist gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO zwecks Klärung anzusetzen. Die Annahme einer formellen Rechtsverweigerung fällt ausser Betracht.  
 
5.4. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass zwei getrennte Verfahren eingeleitet wurden, da von den Beschwerdeführern zwei verschiedene Personen in möglicherweise unterschiedlichen Funktionen und unterschiedlicher Interessenlage angezeigt worden waren. Die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage einer Verfahrenseinheit (vgl. Beschwerde S. 20 f.) stellt sich nach einer Verfahrenseröffnung. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) regelt die sachliche Zuständigkeit der Strafbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.1) und dient nicht dem zur adhäsionsweisen Durchsetzung von Zivilansprüchen akzessorisch bestimmten Rechtsschutzinteresse der Strafanzeiger. Es handelt sich dabei nicht um formelle Parteirechte im Sinne der "Star-Praxis". Darauf ist nicht einzutreten.  
 
5.5. Nicht einzutreten ist mangels näherer Begründung oder Bezeichnung einer verletzten Norm (Art. 42 Abs. 2 BGG) auf das Vorbringen, bei Rückweisungen habe zumindest der Oberstaatsanwalt, welcher der Beschuldigten (mit dem Hinweis auf das Hausrecht) Auskunft gegeben habe, in den Ausstand zu treten (Beschwerden S. 30). Nach der Praxis lässt sich eine Befangenheit der Staatsanwaltschaft nicht leichthin annehmen, sondern nur bei einer schweren Verletzung der Amtspflicht (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 f.; Urteil 1B_144/2021 vom 30. August 2021 E. 4.2 f. mit Hinweisen). Ob bei einer allfälligen Strafbarkeit aufgrund der behördlichen Auskunft ein Rechtfertigungsgrund vorliegen würde, beschlägt die materielle Beurteilung. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten.  
 
6.  
Ausgangsgemäss ist auf die Vorbringen zum Kostenpunkt (Beschwerden S. 32 f.) nicht einzutreten. 
 
7.  
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Den Beschwerdeführern 1, 2 und 3 sind die Kosten zu gleichen Teilen in solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerdeverfahren 6B_1476/2021 und 6B_1482/2021 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern mit je Fr. 1'000.--, unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag, auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw