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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_441/2021  
 
 
Urteil vom 25. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Kim Attenhofer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einfache Körperverletzung; Willkür, rechtliches Gehör, Beschleunigungsgebot, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 23. Februar 2021 (SST.2019.99). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Baden wirft A.________ mit Anklage vom 17. Oktober 2017 vor, am 25. September 2016 den Taxifahrer B.________ durch das Fahrerfenster mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Sie beantragte vor dem Bezirksgericht Baden, A.________ wegen einfacher Körperverletzung zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.-- zu verurteilen. B.________ machte eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 1'000.-- geltend. 
 
B.  
Das Bezirksgericht sprach A.________ am 12. Dezember 2018 frei und wies die Zivilklage von B.________ ab. 
Mit Urteil vom 23. Februar 2021 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung von B.________ gut, sprach A.________ der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 140.--, unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 3'000.--. B.________ machte keine Zivilforderung mehr geltend. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 19. April 2021 beantragt A.________ vor Bundesgericht, das Berufungsurteil sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen, eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es läge eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Waffengleichheit vor, indem dem Beschwerdegegner 2 bereits vor der Eröffnung der Strafuntersuchung und vor der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers Akteneinsicht gewährt und ihm ein polizeilicher Sachverhaltsbericht zugestellt worden sei. Er sei dadurch als beschuldigte Person wesentlich schlechter gestellt gewesen, da der Beschwerdegegner 2 durch die unrechtmässige Akteneinsicht einen Wissens- und Informationsvorsprung gehabt habe (Beschwerde S. 10 f.).  
 
1.2. Die Vorinstanz führt aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör bzw. die Waffengleichheit verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer hätte sowohl nach seiner polizeilichen Befragung als auch nach der Eröffnung der Strafuntersuchung ebenfalls Akteneinsicht verlangen können (angefochtenes Urteil S. 5).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör namentlich das Recht, die Akten einzusehen. Es handelt sich um den prozessualen Anspruch auf Akteneinsicht während des laufenden Verfahrens. Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (Art. 101 Abs. 1 StPO; unter Vorbehalt von Art. 108 StPO; BGE 146 IV 218 E. 3.1.2; Urteil 6B_763/2020 vom 23. März 2022 E. 3.3).  
Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall befasst und selber erste Untersuchungshandlungen vornimmt. Der in Art. 309 Abs. 3 StPO erwähnten Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; 141 IV 20 E. 1.1.4; Urteil 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
1.3.2. Das Recht auf ein faires Verfahren wird durch Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert. Der Grundsatz der Waffengleichheit, wie er sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergibt, verlangt ein "juste équilibre entre les parties": Jede Partei muss eine angemessene Möglichkeit erhalten, ihre Sache unter Bedingungen vorzutragen, die sie gegenüber ihrer Gegenpartei oder ihren Gegenparteien nicht eindeutig benachteiligen (Urteile des EGMR Ali Riza gegen Schweiz vom 13. Juli 2021, Nr. 74989/11, § 129; Avotins gegen Lettland vom 23. Mai 2016, Nr. 17502/07, § 119; Yvon gegen Frankreich vom 24. April 2003, Nr. 44962/98, § 31). Im Strafrecht setzt dieser Grundsatz ein Gleichgewicht nicht nur zwischen dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft, die die Anklage vertritt, sondern auch zwischen dem Beschuldigten und dem Zivilkläger voraus. Diese Gleichheit soll ein kontradiktorisches Verfahren ermöglichen (Urteile 6B_259/2016 vom 21. März 2017 E. 4.3.1; 6B_194/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
1.3.3. In der Beschwerde an das Bundesgericht ist in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
1.4. Die Rüge erweist sich als unbegründet:  
Dem vorinstanzlichen Urteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2016 von der Polizei befragt wurde. Dem Beschwerdegegner 2 wurde daraufhin am 23. November 2016 Akteneinsicht gewährt. Am 29. November 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung und vernahm den Beschwerdeführer am 17. Januar 2017 erstmalig. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er selber hätte vor seiner ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Akten nicht eingesehen und dadurch gegenüber dem Beschwerdegegner 2 einen Nachteil erlitten, bringt er nicht vor, er hätte vor seiner ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht ersucht. Weshalb die dem Beschwerdegegner 2 gewährte Akteneinsicht unrechtmässig gewesen sein soll, führt der Beschwerdeführer nicht aus. Ferner legt er nicht hinreichend dar, inwiefern er gegenüber dem Beschwerdegegner 2 schlechter gestellt worden sei. Namentlich lässt sich anhand der Ergänzungsfragen, die der Vertreter des Beschwerdegegners 2 anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2017 stellte, nicht erkennen, welchen konkreten Nachteil der Beschwerdeführer durch die bereits erfolgte Akteneinsicht des Beschwerdegegners 2 erlitten haben soll. Ausserdem berief sich der Beschwerdeführer bei diesen Ergänzungsfragen stets auf sein Aussageverweigerungsrecht. Er vermag damit keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Waffengleichheit rechtsgenüglich aufzuzeigen. Mit seiner pauschal gehaltenen Argumentation, der Beschwerdegegner 2 habe einen Wissens- und Informationsvorsprung gehabt, kommt der Beschwerdeführer den qualifizierten Rügeanforderungen ohnehin nicht nach. 
Ebenso wenig begründet das Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Vertreter des Beschwerdegegners 2 sei zu einem nicht näher bekannten Datum vor dem 24. Oktober 2016 ein Sachverhaltsbericht der Polizei zugestellt worden, im vorliegenden Fall eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Waffengleichheit. Auch hierzu führt er nicht aus, welche konkreten Auswirkungen bzw. Nachteile die Zustellung eines Sachverhaltsberichts der Polizei an den Beschwerdegegner 2 auf seine Verfahrensrechte gehabt haben soll. 
Im Übrigen stellt die Vorinstanz auf die Gesamtheit aller Beweise ab. Nebst den Aussagen des Beschwerdeführers vor der Staatsanwaltschaft berücksichtigt sie dessen Aussagen vor der Erstinstanz und bei der Polizei, die des Beschwerdegegners 2 und von drei Zeugen sowie die Berichte des Kantonsspitals Baden und des behandelnden Zahnarztes (vgl. hinten E. 3.2). Dass die frühe Zustellung der Akten einen Einfluss auf das Beweisergebnis der Vorinstanz gehabt hätte, ist nicht dargetan. 
 
2.  
 
2.1. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer eine unzulässige Fragetechnik der Polizei. Dem Polizeirapport vom 19. November 2016 lasse sich entnehmen, dass die Polizei von einem Nasenbeinbruch des Beschwerdegegners 2 ausgegangen sei. Sie habe ihm und dem Zeugen C.________ gegenüber während eines Telefonats suggeriert, es läge eine gravierende Verletzung (ein Nasenbeinbruch bzw. eine schwere oder mittelschwere Körperverletzung) vor. Letzteres sei einerseits nicht belegt und andererseits nicht zutreffend. Dieses Verhalten habe offenbar darauf abgezielt, ihn zu einem Geständnis zu bringen (Beschwerde S. 11 f.).  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt zum fraglichen Telefonat, dass nicht dokumentiert sei, was anlässlich dessen gesprochen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei aber weder an der Einvernahme bei der Polizei noch an der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vorgehalten worden, er habe dem Beschwerdegegner 2 die Nase gebrochen. Der Beschwerdeführer habe während der polizeilichen Einvernahme auf die Aufforderung hin, die Ereignisse vom 25. September 2016 zu schildern, das Telefonat von sich aus erwähnt. Eine unzulässige Fragetechnik sei nicht ersichtlich. Es werde auch nicht dargelegt, welche Rechtsfolge aus diesem Vorwurf an die Polizei abgeleitet werde (Urteil S. 5 f.).  
 
2.3. Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind namentlich Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigten können, bei der Beweiserhebung untersagt (Art. 140 Abs. 1 StPO). Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar (Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO).  
 
2.4. Der sinngemässe Einwand des Beschwerdeführers, die Polizei habe ihn über das Ausmass der Verletzungen des Beschwerdegegners 2 getäuscht, beschränkt sich auf das fragliche Telefonat zwischen ihm und einem Polizisten am Morgen nach dem Vorfall. Dass anlässlich seiner Einvernahmen vor der Polizei und der Staatsanwaltschaft unzulässige Suggestivfragen gestellt worden wären, bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor. Was er mit Blick auf eine angeblich unzulässige Fragetechnik aus seiner - unaufgeforderten - Erwähnung des Telefonats während der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, der Schilderung des Zeugen C.________ sowie dem Polizeirapport, der eine anfängliche Vermutung der Polizei hinsichtlich der Verletzungen des Beschwerdegegners 2 beschreibt, ableiten will, erhellt nicht. Der Inhalt des Telefonats und insbesondere die Wortwahl des Polizeibeamten sind jedenfalls nicht dokumentiert. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, man habe ihn so zu einem Geständnis bringen wollen, ist damit weder substanziiert noch ist diese von ihm gezogene Schlussfolgerung nachvollziehbar. Die Rüge ist unbegründet.  
 
3.  
 
3.1. In der Sache rügt der Beschwerdeführer sodann eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Die beiden Zeugen C.________ und D.________ hätten glaubhaft und übereinstimmend ausgesagt, der Beschwerdeführer hätte den Beschwerdegegner 2 nicht geschlagen. Bei der Betrachtung der Bilder, die im Kantonsspital Baden aufgenommen worden seien, liessen sich bis auf einen leicht geschwollenen linken Teil der Oberlippe keine Verletzungen entnehmen. Ein Kausalzusammenhang zu den Zahnschäden sei weder gegeben noch bewiesen. Drei in den Akten befindliche Fotos des Beschwerdegegners 2 dürften ausserdem nicht zu seinen Ungunsten verwendet werden, da sie ihm bei seiner Einvernahme nie vorgelegt worden seien und er nie damit konfrontiert worden sei (Beschwerde S. 5 ff.).  
 
3.2. Die Vorinstanz sieht es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit C.________ und D.________ in der Nacht auf den 25. September 2016 in Baden auf den Beschwerdegegner 2 getroffen seien, der seiner Tätigkeit als Taxifahrer nachgegangen sei. Um von Baden nach Villnachern, dem Wohnort von C.________, zu gelangen, seien der Beschwerdeführer und dieser ins Taxi eingestiegen. D.________ habe mit dem Beschwerdegegner 2 über den Fahrpreis verhandelt. Des Weiteren sei erstellt, dass es anschliessend zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 2 zu einer Diskussion gekommen sei, die durch das offene Fenster auf der Fahrerseite stattgefunden habe, nachdem der Beschwerdeführer das Taxi wieder verlassen habe. Im Zuge der Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, woraus der Beschwerdegegner 2 Verletzungen in Form einer Druckdolenz über dem Jochbein sowie einer Schwellung über der oberen Lippe, wenige Blutgerinnsel und nachträglich festgestellte Zahnverletzungen erlitten habe.  
Zur Beweiswürdigung führt die Vorinstanz aus, dass allein aus der Kongruenz zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und der beiden Zeugen C.________ und D.________ nicht abgeleitet werden könne, deren Aussagen, es habe kein Faustschlag stattgefunden, entsprächen der Wahrheit. Es habe die Möglichkeit bestanden, sich zwischen den Einvernahmen abzusprechen und aufgrund der kolle-gialen Verbundenheit der Drei habe auch ein Grund dafür bestanden. Der Beschwerdegegner 2 habe hingegen seine vor Polizei und Staats-anwaltschaft getätigten Aussagen auch vor Vorinstanz bestätigt und den Geschehensablauf konsistent geschildert. Der Polizist E.________, der auf Anruf des Beschwerdegegners 2 hin unmittelbar ausgerückt sei, erinnere sich an eine Verletzung an der Lippe und eine Blutung im Mundbereich, worauf er ihn sogleich ins Kantonsspital Baden gefahren habe. Eine andere plausible Erklärung für die dokumentierten Verletzungen des Beschwerdegegners 2 als ein Faustschlag ins Gesicht sei nicht ersichtlich. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass sich der Beschwerdegegner 2 die Verletzungen selber zugefügt hätte (Urteil S. 6 ff.). 
 
3.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen, vgl. zum Begriff der Willkür BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Dabei gilt bei der Rüge, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf solche rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
3.4. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen keine Willkür im Sachverhalt darzutun. Weder die vorinstanzlichen Bedenken zum Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen C.________ und D.________, noch ihre Erwägung zur Absprachemöglichkeit zwischen diesen beiden mit dem Beschwerdeführer kollegial verbundenen Zeugen begründen eine willkürliche Beweiswürdigung. Was der Beschwerdeführer zur Würdigung der Aussagen des Beschwerdegegners 2 vorträgt, ist ebenfalls ungeeignet, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer beanstandet allen voran, dass der Beschwerdegegner 2 seine Verletzungen im Verlauf des Verfahrens immer schlimmer dargestellt hätte. Er übersieht dabei, dass die Vorinstanz in Bezug auf die unmittelbar nach dem Vorfall vom 25. September 2016 festgestellten objektivierbaren Verletzungen nicht allein auf die Beschreibung des Beschwerdegegners 2 abstellt, sondern vorwiegend auf den Bericht des Kantonsspitals Baden vom Folgetag (kantonale Akten, amtl.Bel. UA 55), den Bericht des behandelnden Zahnarztes vom 4. Oktober 2016 (amtl.Bel. UA 129) sowie auf die Zeugenaussagen des Polizisten E.________. Der Verweis des Beschwerdeführers auf vereinzelte Aktenstellen, welche die Verletzungen seiner Ansicht nach differenzierter darstellen würden, vermag das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht als willkürlich erscheinen lassen. Soweit er sodann unsubstanziiert anmerkt, es sei sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner 2 bereits vorbestehende Zahnprobleme gehabt hätte, missversteht er, dass, selbst wenn eine andere Ursache für die Zahnschäden ebenfalls vertretbar oder nach seiner Auffassung gar zutreffender erschiene, dies allein für die Annahme von Willkür nicht genügte. Was im Weiteren die fraglichen Fotos betrifft, welche dem Beschwerdeführer zufolge nicht verwertbar seien, ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Vorinstanz diese Fotos zu seinen Ungunsten verwertet hätte. Schliesslich genügen die allgemeinen Ausführungen über die angeblich zu erwartenden Verletzungen eines Faustschlags sowie seine (Un-) Fähigkeit, in alkoholisiertem Zustand gezielt einen starken Faustschlag zu versetzen, den Begründungsanforderungen ebenso wenig.  
Die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung stellt sich als willkürfrei heraus. Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. 
 
4.  
Soweit der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht beanstandet, dass eine Druckdolenz und eine kleine Schwellung nicht als eine einfache Körperverletzung, sondern als eine Tätlichkeit einzustufen seien, weicht er vom für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz ab (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Dass die Vorinstanz anhand der festgestellten Verletzungen (vgl. hiervor E. 3.2) und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit sowie der länger dauernden Zahnbehandlung von einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausgeht, kritisiert der Beschwerdeführer - zu Recht - nicht. Soweit er die Arbeitsunfähigkeit bloss als unverständlich bezeichnet, behauptet und begründet er erneut nicht, dem läge eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zugrunde. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Das erstinstanzliche Urteil habe erst rund zwei Jahre und drei Monate nach dem Vorfall vorgelegen und es habe dann mehr als zwei weitere Jahre gedauert, bis die Vorinstanz ihr Urteil gefällt habe. Der Sachverhalt sei nicht besonders kompliziert und es hätten auch keine intensiven Beweise beschafft werden müssen (Beschwerde S. 12).  
 
5.2. Zur Verfahrensdauer führt die Vorinstanz aus, dass die Frage einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebots zu relativieren sei, da die zwei ersten anberaumten Verhandlungen vor Vorinstanz krankheitsbedingt (Corona) hätten verschoben werden müssen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer gerügten Länge des Verfahrens von rund viereinhalb Jahren sei dennoch eine Reduktion der Geldstrafe um fünf Tagessätze angebracht (Urteil S. 14).  
 
5.3. Im bundesgerichtlichen Verfahren rügt der Beschwerdeführer erneut die Verletzung des Beschleunigungsgebots, im Wesentlichen mit derselben Begründung wie vor Vorinstanz. Er setzt sich jedoch in keiner Weise mit den Erwägungen zur Verfahrensdauer im angefochtenen Urteil auseinander. Er begründet insbesondere nicht, weshalb die vorinstanzlich bereits vorgenommene Strafmilderung von fünf Tagessätzen im Rahmen der Strafzumessung zu beanstanden wäre. Die Rüge des Beschwerdeführers genügt den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG und vorne E. 1.3.3). Darauf ist nicht einzutreten.  
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
Gemäss dem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler