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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_751/2020  
 
 
Urteil vom 25. September 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Mayhall-Mannhart. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________ AG, c/o C.________ AG, 
Beschwerdeführer, 
handelnd durch A.________. 
 
gegen  
 
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINM A. 
 
Gegenstand 
Einsetzen eines externen Konkursliquidators, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2020 
(B-3522/2019). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 4. Juni 2015 hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA über die B.________ AG, Deutschland, per 8. Juni 2015 den Konkurs eröffnet, wobei sie in Dispositivziffer 7 sich selbst als Konkursliquidatorin eingesetzt hat. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 5. März 2018 letztinstanzlich eine von B.________ AG und A.________, Deutschland, erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 2C_860/2017). 
Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 änderte die FINMA Dispositivziffer 7 ihrer Verfügung vom 4. Juni 2015 dahingehend ab, dass mit Wirkung vom 27. Juni 2019 die D.________ AG, Zürich, bei der B.________ AG als Konkursliquidatorin eingesetzt werde. Zugleich ordnete die FINMA den entsprechenden Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich an. Des Weiteren setzte die FINMA die anwendbaren Stundenansätze und die Abgeltung von ordentlichen und ausserordentlichen Spesen fest. Die FINMA erklärte die Ziffern 1-4 des Dispositivs der Verfügung vom 26. Juni 2019 als sofort vollstreckbar und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Dagegen erhoben die B.________ AG und A.________ am 6. Juli 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch von B.________ AG und von A.________ um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde ab. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 25. Oktober 2019 von B.________ AG und von A.________ betreffend aufschiebende Wirkung nicht ein und wies ihren Antrag auf Übersendung der Vorakten unter dem Hinweis darauf ab, es bleibe ihnen unbenommen, nach vorgängiger Vereinbarung eines Termins mit der zuständigen Gerichtsschreiberin am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht in die Vorakten zu nehmen. B.________ AG, handelnd durch A.________, und A.________ gelangen mit Eingabe vom 10. Dezember 2019, aufgegeben am 11. Dezember 2019, an das Bundesgericht. Das Bundesgericht trat am 20. Dezember 2020 auf die Eingabe vom 10. Dezember 2019 nicht ein (Verfahren 2C_1064/2019). 
Mit Urteil vom 24. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die von B.________ AG und A.________ mit Eingabe vom 6. Juli 2019 erhobene Beschwerde, mit welcher beantragt wurde, es sei die Nichtigkeit, eventualiter Rechtswidrigkeit, der geänderten Untersagungs- und Abwicklungsverfügung der FINMA vom 4. Juni 2015 sowie die Nichtigkeit, eventualiter die Rechtswidrigkeit, der Konkursliquidationsverfügung vom 5. Juli 2019 festzustellen, ab, soweit es darauf eintrat. A.________ und die B.________ AG gelangen dagegen an das Bundesgericht und beantragen im Wesentlichen, das Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2018 sei aufzuheben und die Bestellung der D.________ AG als Konkursverwalterin sei aufzuheben. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens wird über die Beschwerdeanträge festgelegt, die ihrerseits im Rahmen des Anfechtungsobjekts, mithin des Dispositivs des angefochtenen Entscheids, bleiben müssen. Im Streit liegt somit jeweils das im (die ursprüngliche Verfügung ersetzende) Urteilsdispositiv geregelte materielle Rechtsverhältnis, soweit es aufgrund der Beschwerdeanträge effektiv angefochten worden ist (BGE 136 II 165 E. 5 S. 174; 133 II 30 E. 2 S. 31 f.; 125 V 413 E. 2a S. 415).  
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil erwogen, Gegenstand der im unterinstanzlichen Verfahren angefochtenen Verfügung sei allein die  Einsetzung eines externen Beauftragten als Konkursliquidator anstelle von Mitarbeitern der Vorinstanz, und die dagegen gerichtete Beschwerde sei offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen sei, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Mit ihren Vorbringen, wonach die Vorinstanz auch die mit Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2018 (Verfahren 2C_860/2017) bestätigte Verfügung der FINMA vom 4. Juni 2015 hätte zum Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens machen müssen, übersehen die Beschwerdeführer Folgendes: Das Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2018 (Verfahren 2C_860/2017) ist an die Stelle der Verfügung der FINMA vom 4. Juni 2015 getreten (auch für bundesgerichtliche Urteile geltender Devolutiveffekt, BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144) und am Tag seiner Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG). Die materielle Rechtskraft dieses Urteils des Bundesgerichts vom 5. März 2018 (Verfahren 2C_860/2017) kann nur durch eine  Revision beseitigt werden, für deren Beurteilung das  Bundesgericht (Art. 121 ff. BGG) und nicht etwa die Vorinstanz zuständig ist.  
Insofern die Eingabe der Beschwerdeführer vom 8. September 2020 eine auf Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 5. März 2018 (Verfahren 2C_860/2017) gerichtete Eingabe sein sollte, könnte darauf schon deswegen nicht eingetreten werden (Urteil 2F_4/2017 vom 20. Februar 2017), weil sich darin keinerlei Hinweise darauf befinden, dass die Beschwerdeführer die massgeblichen Revisionsfristen eingehalten hätten (Art. 124 BGG). 
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die ins Feld geführten Änderungen der Rechtsgrundlagen jedenfalls keinen Revisionsgrund darstellen (Art. 121-123 e contrario BGG), sind doch in zeitlicher Hinsicht jeweils diejenigen Rechtsgrundlagen massgeblich, welche im Zeitpunkt der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes in Kraft standen (BGE 139 V 335 E. 6.1 S. 338), und führt eine nachträgliche Gesetzesänderung nicht dazu, dass einem darauf basierenden Gerichtsurteil plötzlich die Rechtsgrundlage fehlen würde. Noch weniger stellen angebliche Verletzungen des einfachen Gesetzesrechts oder angebliche Grundrechtsverletzungen einen durch das Bundesgericht überprüfbaren Revisionsgrund dar (Art. 121-123 e contrario BGG); dass die Beschwerdeführer das bundesgerichtliche Urteil vom 5. März 2018 (Verfahren 2C_860/2017) beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angefochten und gestützt auf ein ihre Beschwerde gutheissendes Urteil des EGMR die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 5. März 2018 (Verfahren 2C_860/2017) beantragen könnten (Art. 122 BGG), ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.  
Gestützt auf die Eingabe vom 8. September 2020 und die im Recht liegenden Akten ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei der Definition des Streitgegenstandes des vorinstanzlichen Verfahrens schweizerisches Recht verletzt haben könnte, weshalb nachfolgend darauf abzustellen ist. 
 
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein und sich  auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids zu beziehen und zu beschränken. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Die Eingabe vom 8. September 2020 enthält zahlreiche Vorbringen zu über den Streitgegenstand hinausgehende Themata (wie zum Begriff der qualifizierten Anleger, zu Selbstemissionen, zur Qualifikation von Effekten und zur angeblichen willkürlichen Auslegung und Anwendung dieser Begriffe), setzt sich jedoch mit keinem Wort mit dem angefochtenen Urteil und dessen für das Ergebnis tragenden Erwägungen auseinander. Das einzige zum Streitgegenstand vorgetragene Argument, der mit Verfügung vom 26. Juni 2019 (in Änderung der FINMA-Verfügung, Dispositivziffer 7, vom 4. Juni 2015) erfolgten Einsetzung von D.________ AG anstelle der FINMA als Konkursliquidatorin sei wegen Nichtigkeit der Grundverfügung zu widersprechen (Eingabe vom 8. September 2020, S. 8) kann angesichts des Gesagten (oben, E. 2.1) nicht als eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Elementen des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils, sondern als nichts anderes als ein unzulässiger Versuch gewertet werden, auf ein rechtskräftiges bundesgerichtliches Urteil zurückzukommen.  
 
2.3. Auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 BGG entbehrende Eingabe der Beschwerdeführer vom 10. Dezember 2019 ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
2.4. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern als unterliegenden Parteien nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen.  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Eingabe vom 8. September 2020 wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte (je Fr. 400.--) und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. September 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall-Mannhart