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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2D_44/2021  
 
 
Urteil vom 25. Oktober 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern, 
Brünnenstrasse 66, 3018 Bern, 
 
Steuerrekurskommission des Kantons Bern, 
Nordring 8, 3013 Bern. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, 
Steuerperiode 2018 und 2019; Steuererlass, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. September 2021 (100.2021.261U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern (KSTV/BE) veranlagte gegenüber A.A.________ und B.A.________ geb. B.________ die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, Steuerperioden 2018 und 2019. Die Veranlagungsverfügungen sind in Rechtskraft erwachsen.  
 
1.2. Die Steuerpflichtigen gelangten gegen die abschlägige Beurteilung ihres später gestellten Erlassgesuchs an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern. Dies blieb erfolglos (Entscheid vom 12. August 2021). In der Folge wandten sie sich am 23. August 2021 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Da die Eingabe keinen klaren Antrag enthielt, eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht ersichtlich war und die Steuerpflichtigen ihre Beschwerdeschrift trotz Einladung seitens des Verwaltungsgerichts nicht verbessert hatten, trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde einzelrichterlich nicht ein (Entscheid 100.2021.261 vom 22. September 2021).  
 
1.3. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 (Poststempel: 21. Oktober 2021) ersucht A.A.________ das Bundesgericht sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er fasst die Prozessgeschichte zusammen und äussert sich zu einem früheren bundesgerichtlichen Verfahren. Dabei scheint es um das Urteil 2A.368/1992 vom 4. November 1994 zu gehen, worin der Steuerpflichtige in einer Angelegenheit betreffend einen Kollektiv-Fahrausweis obsiegt hatte.  
 
1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen.  
 
2.  
 
2.1. Gegen Entscheide betreffend den Erlass von Abgaben ist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. m BGG) und nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Mit dieser kann lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG; BGE 147 I 194 E. 3.4; 147 II 44 E. 1.2; 147 V 156 E. 7.2.3), wobei diese Rügen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden müssen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 III 303 E. 2). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 146 I 62 E. 3; 146 IV 114 E. 2.1).  
 
2.2. Dies alles gilt auch, wenn die Vorinstanz auf die Sache nicht eingetreten ist und sie daher materiell nicht behandelt hat (Einheit des Verfahrens). Hinzu kommt Folgendes: Der Streitgegenstand kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1). Mithin hätte der Steuerpflichtige in Wahrnehmung der ihn treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit aufzuzeigen gehabt, dass und inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid verfassungsrechtlich unhaltbar sei. Diesen Anforderungen wird die kurze Eingabe nicht gerecht: Mit der blossen Schilderung der Prozessgeschichte und dem Hinweis auf ein früheres bundesgerichtlichen Verfahren zielen die Erklärungen am Kern der Sache klarerweise vorbei. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_616/2021 vom 17. August 2021 E. 2.2.2), unterbleibt jede auch nur beiläufige Auseinandersetzung mit der Verfassungsfrage, was aber unerlässlich wäre, damit das Bundesgericht den angefochtenen (Nichteintretens-) Entscheid inhaltlich prüfen könnte.  
 
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 bzw. Art. 117 BGG). Auf die Eingabe ist daher nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG, wobei im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Oktober 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher