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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_473/2021  
 
 
Urteil vom 25. November 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiber König. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Victoria Huber, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau,  
Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1, vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. Juli 2021 (SBK.2021.141 / va). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen, eventuell bandenmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Die Staatsanwaltschaft verdächtigt ihn, an verschiedenen Einbruchdiebstählen beteiligt gewesen zu sein. 
Am 17. Februar 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft Randdatenerhebungen (rückwirkende Teilnehmeridentifikation) auf den auf A.________ registrierten Mobiltelefonanschlüssen yyy (für den Zeitraum vom 17. November 2020 bis 17. Februar 2021) und zzz (für den Zeitraum vom 25. November 2020 bis 17. Februar 2021). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau genehmigte diese Randdatenerhebungen mit Verfügung vom 22. Februar 2021. Mit Schreiben vom 21. April 2021 wurde A.________ über die durchgeführte Überwachungsmassnahme informiert. 
Eine gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Februar 2021 erhobene Beschwerde A.________s wurde vom Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. Juli 2021 abgewiesen. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 30. August 2021 beantragt A.________ beim Bundesgericht, unter Aufhebung des Entscheids des Obergerichts vom 21. Juli 2021 sei festzustellen, dass die Anordnung der Überwachung seines Post- und Fernmeldeverkehrs unrechtmässig gewesen sei. 
Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. 
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde befugt. 
Der angefochtene Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Nach der Rechtsprechung kann dieser beim Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (BGE 140 IV 40 E. 1.1; Urteile 1B_251/2017 vom 21. Februar 2018 E. 1.1; 1B_411/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist daher auch insoweit zulässig. 
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Person darf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur rügen, wenn sie mit einem solchen Mangel behaftet ist und dessen Behebung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substantiiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Person übereinstimmen, belegt keine Willkür (zum Ganzen: BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder ein Vergehen (oder eine Übertretung nach Art. 179septies StGB) sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Art. 269 Abs. 1 lit. b sowie lit. c StPO erfüllt, kann die Staatsanwaltschaft die Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person gemäss Art. 8 lit. b des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) verlangen (Art. 273 Abs. 1 StPO). Zu den (rückwirkend oder aktiv erhebbaren) Randdaten des Fernmeldeverkehrs gehören die Daten, aus denen hervorgeht, mit wem, wann, wie lange und von wo aus die überwachte Person Verbindung hat oder gehabt hat, sowie die technischen Merkmale der entsprechenden Verbindung (Art. 8 lit. b BÜPF). Unter die Randdatenerhebung nach Art. 273 StPO fällt insbesondere die rückwirkende Teilnehmeridentifikation (vgl. BGE 139 IV 98 E. 4.2; 137 IV 340 E. 5.2; Urteil 1B_38/2021 vom 20. April 2021 E. 3.1).  
 
3.2. Im vorliegenden Fall dient die Überwachung der Aufklärung namentlich eines gewerbs- oder eventuell bandenmässigen Diebstahls, also der Aufklärung eines Verbrechens (im Sinne von Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 273 Abs. 1 StPO; vgl. Art. 139 Ziff. 2 und 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer ist dringend verdächtig, am 1. Februar 2021 mit einem Mittäter in eine Liegenschaft in U.________ eingebrochen zu sein. Darüber hinaus steht er unter dem dringenden Verdacht, zusammen mit mindestens einem Mittäter verschiedene weitere, allerdings noch nicht näher bekannte Vermögensdelikte in der Schweiz begangen zu haben. Der dringende Tatverdacht ergibt sich dabei insbesondere aufgrund von Schuhsohlenprofilen am Tatort in U.________, die nach Darstellung der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten, und ähnlichen Schuhsohlenprofilen, die im Zusammenhang mit Einbruchdiebstählen in V.________ und W.________ festgestellt wurden. Die gesetzliche Voraussetzung des dringenden Tatverdachts eines Verbrechens oder Vergehens ist somit erfüllt. Im Folgenden ist der Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, es fehle an der Notwendigkeit bzw. Subsidiarität der Zwangsmassnahme.  
 
4.  
 
4.1. Überwachungsmassnahmen nach Art. 273 StPO setzen (weiter) voraus, dass die Schwere der untersuchten Straftat die Überwachung rechtfertigt (Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO) und die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO; s.a. Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). Auch die Randdatenerhebung bedarf, wie die inhaltliche Kommunikationsüberwachung (Art. 272 Abs. 1 StPO), der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 273 Abs. 2 StPO). Sie kann unabhängig von der Dauer der Überwachung und bis zu 6 Monate rückwirkend (seit der Überwachungsanordnung) verlangt werden (Art. 273 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 142 IV 34 E. 4.1; Urteile 1B_38/2021 vom 20. April 2021 E. 4.1; 1B_239/2019 vom 26. September 2019 E. 3.2).  
Rückwirkende Randdatenerhebungen nach Art. 273 StPO können zu einem Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen führen (Art. 13 BV). Zwar werden hier keine Kommunikationsinhalte behördlich überwacht und erfolgt (im Gegensatz zur inhaltlichen Gesprächsüberwachung oder zur aktiven Randdatenerhebung in Echtzeit) in der Regel keine geheime Untersuchungsmassnahme. Deswegen gilt der Eingriff nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich als deutlich weniger einschneidend. Auch hier ist jedoch den genannten gesetzlichen Schranken und Eingriffsvoraussetzungen ausreichend Rechnung zu tragen (BGE 142 IV 34 E. 4.3.2 mit Hinweisen; Urteile 1B_38/2021 vom 20. April 2021 E. 4.1; 1B_239/2019 vom 26. September 2019 E. 3.3). 
 
4.2. Die Überwachung dient im vorliegenden Fall der Aufklärung eines (im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO) schwerwiegenden Delikts, geht es doch (unter anderem) um qualifizierten Diebstahl in Form eines bandenmässigen Diebstahls (begangen am 1. Februar 2021) oder gar um eine Serie von seitens des Beschwerdeführers professionell und/oder bandenmässig verübten Einbruchdiebstählen.  
 
4.3. Die Vorinstanz erklärte, die Staatsanwaltschaft habe die rückwirkende Randdatenerhebung bereits vor dem Abschluss der Ermittlungen angeordnet, um anhand daraus gewonnener Bewegungs- sowie Kommunikationsdaten die Täterschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich noch ungeklärter Einbruchdiebstähle zu überprüfen, Teilnehmer der von ihm begangenen Straftaten zu identifizieren und Anhaltspunkte zur Verbringung mutmasslichen Deliktsguts erhältlich machen zu können. Dieses Vorgehen sei nicht zu beanstanden. Zur Begründung führte die Vorinstanz ins Feld, wie regelmässig bei anderen Fällen von im Ausland geplanten oder mitorganisierten Einbruchdiebstählen durch sog. Kriminaltouristen, würden sich die Untersuchungen vorliegend schwierig gestalten. Der Beschwerdeführer habe sich zwar in Untersuchungshaft befunden, sein im Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung vermuteter Mittäter (B.________) sei aber flüchtig gewesen. Mit Blick auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers bei Einvernahmen vom 2. und 3. Februar 2021 sei sodann nicht damit zu rechnen gewesen, dass er ohne konkret belastende Indizien sachdienliche Aussagen machen würde. Es habe nicht mehr als eine vage Möglichkeit bestanden, mittels milderer Untersuchungsmassnahmen (etwa durch Auswertung des sichergestellten Mobiltelefons des Beschwerdeführers) innert nützlicher Frist vergleichbar wertvolle Informationen zur Klärung der Tatvorwürfe zu erlangen. Angesichts der Schwere der im Raum stehenden Vorwürfe und des Beschleunigungsgebots habe es sich unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt, mit der rückwirkenden Randdatenerhebung zuzuwarten.  
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber (wie schon im vorinstanzlichen Verfahren) auf den Standpunkt, die Überwachung sei unverhältnismässig, weil sie zu früh angeordnet worden sei. Diesbezüglich kann ihm aber, wie sogleich ersichtlich wird, nicht gefolgt werden. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, es sei "völlig aus der Luft gegriffen", ihm aufgrund seiner Aussagen am 2. und 3. Februar 2021 zu unterstellen, er würde ohne konkret belastende Indizien keine sachdienlichen Hinweise geben. Er habe anlässlich der damals durchgeführten Einvernahmen darauf verzichtet, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, und eingestanden, in die Liegenschaft an der C.________-Strasse in U.________ eingedrungen zu sein. Überdies sei er bei diesen Einvernahmen nicht mit Vorwürfen konfrontiert worden, andernorts weitere Delikte begangen zu haben.  
Anders als der Beschwerdeführer hiermit sinngemäss rügt, ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz seine Aussagen vom 2. und 3. Februar 2021 willkürlich gewürdigt hätte (vgl. allgemein zur willkürlichen Beweiswürdigung vorne E. 2). Anlässlich der Einvernahme vom 2. Februar 2021 bestritt er nämlich noch, in die Liegenschaft an der C.________-Strasse in U.________ eingebrochen zu sein. Seinerzeit erklärte er, er wisse nicht, ob er diese Liegenschaft je betreten habe. Erst am Folgetag räumte er ein, in diese Liegenschaft eingedrungen zu sein. Dabei machte er aber geltend, dies nur getan zu haben, um dort zu übernachten. Damit stellte er sinngemäss in Abrede, zwecks Entwendung von Vermögenswerten in die Liegenschaft eingedrungen zu sein. Zudem verweigerte er Aussagen zu seinem Mittäter. Bei dieser Sachlage ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach im Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers kein wesentlicher Erkenntnisgewinn von seiner weiteren Befragung zu erwarten war, nicht offensichtlich unrichtig. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahmen vom 2. und 3. Februar 2021 nur mit dem Vorwurf des versuchten Einbruchdiebstahls am 1. Februar 2021, nicht aber mit weiteren Vorwürfen konfrontiert worden ist. 
 
5.2. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Überwachung hätte nicht angeordnet werden dürfen, weil seinerzeit die möglichen Mittäter D.________ und E.________ noch nicht befragt worden seien. Auch dieser Einwand stösst ins Leere. Denn der Beschwerdeführer zeigt nicht näher auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Personen bereits der Mittäterschaft verdächtigt wurden, als die Staatsanwaltschaft die Überwachung anordnete. Gemäss den insoweit nicht substantiiert bestrittenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Verfahren kam in diesem Zeitpunkt einzig B.________, dessen Reisepass im Fahrzeug des Beschwerdeführers gefunden worden war, als möglicher Mittäter in Betracht.  
 
5.3. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte die Staatsanwaltschaft am 17. Februar 2021 auch deshalb keine rückwirkende Randdatenerhebung anordnen dürfen, weil die Behörden seinerzeit noch daran gewesen seien, sein Mobiltelefon mit der Nummer yyy auszuwerten. Er habe dieser Auswertung am 2. Februar 2021 zugestimmt. Am 19. Februar 2021 habe ein polizeilicher Bericht betreffend die Erstauswertung des Mobiltelefons vorgelegen. Aufgrund des regelmässigen Austausches zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft müsse letztere im Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung bereits gewusst haben, dass die Erstauswertung des Mobiltelefons in kurzer Zeit greifbar sein werde. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft nicht auf den Bericht der Polizei gewartet. Es habe entgegen der Vorinstanz mehr als eine bloss vage Möglichkeit bestanden, durch die Auswertung des Mobiltelefons wertvolle Informationen erhältlich machen zu können.  
Dieses Vorbringen verfängt ebenfalls nicht: Die rückwirkende Randdatenerhebung wurde angeordnet, um anhand daraus gewonnener Bewegungs- und Kommunikationsdaten die Täterschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich noch ungeklärter Einbruchdiebstähle zu überprüfen, Teilnehmer der Straftaten zu eruieren und Hinweise zur Verbringung mutmasslichen Deliktsguts zu erlangen (vgl. vorne E. 4.3). Im Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung war dabei davon auszugehen, dass zumindest die im Rahmen einer Randdatenerhebung erhältlich zu machenden Bewegungsdaten Informationen zu den untersuchten Delikten liefern könnten, welche durch die Auswertung des Mobiltelefons mit der Nummer yyy nicht zu erlangen sind. Deshalb lässt sich vorliegend nicht sagen, es hätten noch zu Unrecht nicht ausgeschöpfte alternative Ermittlungsansätze zur angeordneten Überwachung zur Verfügung gestanden. Zugunsten der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen ist in diesem Kontext, dass eine mehr als 6 Monate rückwirkende Randdatenerhebung ausgeschlossen ist (vgl. vorne E. 4.1) und vorliegend - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - Delikte von sog. Kriminaltouristen zur Diskussion stehen, die aufgrund ihrer Art regelmässig besondere Schwierigkeiten für die Untersuchungsbehörden mit sich bringen. 
 
5.4. Nach dem Gesagten wurde vorliegend das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.  
 
6.  
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat allerdings ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Da die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 BGG), ist dem Gesuch stattzugeben. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwältin Victoria Huber wird für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. November 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: König