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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2D_5/2019  
 
 
Urteil vom 26. Februar 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber König. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Eric Stern, Rechtsanwalt, und Urban Vecellio, Rechtsanwalt, 
 
gegen 
 
1. Kantonale Prüfungskommission, Eichwaldstrasse 15, 6002 Luzern, 
2. Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 18, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Bildung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 3. Dezember 2018 (7H 18 80). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ absolvierte in U.________ eine Lehre als Grafikerin. Sie trat im Frühling 2014 zum Qualifikationsverfahren für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) Grafikerin und Grafiker an. Am 27. Juni 2014 teilte die kantonale Kommission für Qualifikationsverfahren A.________ mit, sie habe das Qualifikationsverfahren nicht bestanden, weshalb ihr das eidgenössische Fähigkeitszeugnis nicht erteilt werde. Das ungenügende Resultat sei darauf zurückzuführen, dass sie in den Fächern "Praktische Arbeit" (3.5, Gewichtung 40 %) und "Berufskenntnisse" (3.8, Gewichtung 15 %) ungenügende Noten erzielt habe. A.________ konnte anlässlich einer Prüfungsbesprechung ihre Prüfungsarbeit und das Bewertungsraster nicht kopieren, weshalb sie anschliessend mehrfach, jedoch erfolglos, um Akteneinsicht ersuchte. Mit Entscheid vom 19. November 2014 wies die kantonale Kommission für Qualifikationsverfahren die von A.________ erhobene Einsprache gegen den Prüfungsentscheid ab. Die kantonalen Rechtsmittelverfahren blieben erfolglos (Entscheid des Bildungs- und Kulturdepartements vom 24. August 2015; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 4. Juli 2016). 
Eine im Anschluss von A.________ erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde hiess das Bundesgericht am 19. Juni 2017 gut und wies die Sache zur Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht Luzern zurück (Verfahren 2D_30/2016). Das Bundesgericht erwog, der Schluss der Vorinstanz von den im Recht liegenden Urkunden darauf, dass die Beurteilung der Prüfungsleistung von A.________ "Praktische Arbeit" vom 26. Mai 2014 von mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten vorgenommen worden sei, erweise sich als aktenwidrig und unhaltbar, weshalb von einer willkürlichen Beweiswürdigung und damit von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung auszugehen sei, die angesichts des Gewichts des Qualifikationsbereichs "Praktische Arbeit" von 40 % für den Verfahrensausgang entscheidend sein könne. Das angefochtene Urteil sei aus diesem Grund rügegemäss aufzuheben und die Sache sei zur neuen Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, ohne dass die weiteren Rügen noch zu prüfen seien. 
 
B.   
In der Folge hiess das Kantonsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 18. September 2017 insofern gut, als es wiederum den Entscheid des kantonalen Bildungs- und Kulturdepartements vom 24. August 2015 aufhob und die Sache zur Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an das Departement (Unterinstanz) zurückwies. Mit Entscheid vom 12. März 2018 hiess das kantonale Departement die ursprüngliche Verwaltungsbeschwerde vom 6. Februar 2015 in dem Sinn gut, dass es den Einspracheentscheid der kantonalen Prüfungskommission vom 19. Februar 2014 aufhob (Dispositivziffer 1) und die Sache an die kantonale Prüfungskommission zurückwies mit der Weisung, A.________ die Möglichkeit zu geben, die Abschlussprüfung in den nicht bestandenen Qualifikationsbereichen kostenlos zu wiederholen und anschliessend erneut über das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens zu entscheiden (Dispositivziffer 2). Das kantonale Departement verzichtete auf die Erhebung von amtlichen Kosten (Dispositivziffer 3) und befand über die Erhebung von Parteikosten (Dispositivziffer 4). Für das Einspracheverfahren wurden A.________ Fr. 500.-- und für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren Fr. 1'500.-- zugesprochen. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. April 2018 an das Kantonsgericht Luzern beantragte A.________, es sei ihr in Aufhebung von Dispositivziffer 2 des Entscheids vom 12. März 2018 das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Grafikerin zu erteilen, eventualiter seien in einer Abänderung der vorinstanzlichen Dispositivziffer 2 ihre bei den Akten befindlichen Arbeiten von ausserkantonalen Experten zu begutachten und zu bewerten und sei sodann über die Aushändigung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses als Grafikerin zu befinden. Des Weiteren beantragte A.________, es sei Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, neu über die Frage der gesamten Verfahrenskosten und deren Entschädigung zu entscheiden. 
Mit Urteil vom 3. Dezember 2018 wies das Kantonsgericht Luzern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A.________ ab, gewährte ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, nahm die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse und richtete dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein amtliches Honorar aus. 
 
C.   
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 21. Januar 2019 an das Bundesgericht beantragt A.________, in Aufhebung von Dispositivziffer 1 des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 3. Dezember 2018 sei in Gutheissung ihrer Anträge Dispositivziffer 2 des Entscheids des Bildungs- und Kulturdepartements des Kantons Luzern aufzuheben und sei ihr das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Grafikerin zu erteilen. Eventualiter sei die vorinstanzliche Dispositivziffer 1 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, zu veranlassen, dass eine Neubeurteilung des im April 2014 abgelegten Prüfungsteils "Praktische Arbeit" durch zwei (ausserkantonale) Expertinnen bzw. Experten nach vorgängiger Klärung des diesbezüglich zu berücksichtigenden Nachteilsausgleichs vorgenommen werde. Die Beschwerdeführerin ersucht um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
Die Vorinstanz, das kantonale Bildungs- und Kulturdepartement sowie die kantonale Prüfungskommission haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 II 113 E. 1 S. 116; 135 III 1 E. 1.1 S. 3).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Anfechtungsobjekte einer Beschwerde sind Endentscheide, das heisst Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG [für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Verbindung mit Art. 117 BGG]), und Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91 BGG [für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Verbindung mit Art. 117 BGG]). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG [für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Verbindung mit Art. 117 BGG]), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG [für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Verbindung mit Art. 117 BGG]) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG [für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Verbindung mit Art. 117 BGG]). Entscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind grundsätzlich Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Anders verhält es sich bei Entscheiden im öffentlichen Recht nur dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 138 I 143 E. 1.2 S. 148; 135 V 141 E.1.1 S. 143 mit Hinweisen; zur unterschiedlichen Einordnung von Rückweisungsentscheiden im öffentlichen Recht und im Zivilrecht BGE 145 III 42 E. 2.1 S. 45).  
 
1.2.2. Mit dem vorliegend angefochtenen, im Bereich des öffentlichen Rechts ergangenen Urteil bestätigte die Vorinstanz den Rückweisungsentscheid des unterinstanzlichen Bildungs- und Kulturdepartements des Kantons Luzern vom 12. März 2018. Nach dem angefochtenen Urteil hat die kantonale Prüfungskommission, an welche die Angelegenheit zurückgewiesen wurde, zu klären, ob der Beschwerdeführerin ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist, und alsdann den nicht bestandenen, zu einem Drittel aus einem Fachgespräch bestehenden Prüfungsteil "Praktische Arbeit" (gegebenenfalls mit Nachteilsausgleich) erneut durchzuführen und zu bewerten. Damit verbleibt aber der Prüfungskommission ein Entscheidungsspielraum und ist folglich das angefochtene Urteil als selbständig eröffneter Zwischenentscheid zu qualifizieren (zu einem insofern anders gelagerten Fall vgl. Urteil 1C_604/2018 vom 16. April 2020 E. 1.4, zur Publikation vorgesehen).  
Würde der im vorliegenden Verfahren gestellte Antrag auf Erteilung des Fähigkeitszeugnisses gutgeheissen, könnte sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden und liessen sich Zeit und Kosten für ein weitläufiges weiteres Beweisverfahren sparen. Insbesondere würde sich gegebenenfalls die Klärung der Frage erübrigen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Nachteilsausgleich hat. Die Voraussetzungen für ein Eintreten auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid sind vor diesem Hintergrund erfüllt (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG [für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Verbindung mit Art. 117 BGG]). 
 
1.3. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung, unzulässig. Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem Umstand Rechnung getragen, dass sich bei der Beurteilung von persönlichen - geistigen und körperlichen - Fähigkeiten einer Person letztlich kaum justiziable Fragen stellen (Urteil 2C_560/2007 vom 23. Oktober 2007 E. 2.1). Entsprechend werden vom Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG sämtliche Entscheide erfasst, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (BGE 138 II 42 E. 1 S. 44 f.). Nicht unter den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG fallen hingegen andere, im Zusammenhang mit Prüfungen oder Fähigkeitsbewertungen stehende Aspekte (BGE 136 I 229 E. 1 S. 231; s. auch BGE 138 II 42 E. 1.1 und 1.2 S. 44 f.). Sind etwa organisatorische Belange wie Prüfungserleichterungen für Behinderte strittig, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Urteile 2D_41/2016 vom 20. Januar 2017 E. 1.1; 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 1.2; s. auch Urteil 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 1.1). Die Abgrenzung erfolgt dabei nicht rügebezogen, sondern nach der materiellen Begründung des angefochtenen Entscheids (Urteil 2C_422/2013 vom 8. Juli 2013 E. 1.1.1 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil 2C_120/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 1.1, nicht publ. in BGE 137 I 69; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Bernhard Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 162 zu Art. 83 BGG).  
Das vorliegend angefochtene Urteil basiert darauf, dass die Beschwerdeführerin im Prüfungsteil "Praktische Arbeit" nach Auffassung der Prüfungskommission eine ungenügende Note erzielte, was dazu führte, dass die Beschwerdeführerin das Qualifikationsverfahren für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Grafiker und Grafikerin nicht bestand und ihr die Erteilung des entsprechenden Fähigkeitszeugnisses verweigert wurde. Ungeachtet der (für die Einordnung nicht massgeblichen) erhobenen Rügen von Verfahrensfehlern (insbesondere des geltend gemachten fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs) beruht der angefochtene Entscheid materiell auf einer Bewertung von persönlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin, weswegen das vorliegende bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren unter den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG fällt und nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offensteht (Art. 113 BGG). 
 
1.4. Die Beschwerdeführerin, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit ihren Anträgen unterlegen ist (Art. 115 lit. a BGG), ist zur Verfassungsbeschwerde legitimiert, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG). Eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat hat Anspruch darauf, dass ihre oder seine für den weiteren Ausbildungsgang massgebenden schulischen Leistungen gemäss den einschlägigen Bestimmungen und im vorgeschriebenen Verfahren bewertet werden (Urteil 2D_21/2007 vom 9. August 2007 E. 1), weshalb Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten zur Rüge der willkürlichen Anwendung solcher Bestimmungen legitimiert sind (grundlegend BGE 133 I 185 E. 4.1 S. 191 f., E. 6.3 S. 200; zu Examensleistungen siehe BGE 136 I 229 E. 3 S. 234 f.; AUBRY GIRARDIN, a.a.O., N. 163 zu Art. 83 BGG).  
Zu berücksichtigen bleibt dabei jedoch, dass grundsätzlich nur der Entscheid über Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfung die Rechtsstellung eines Kandidaten beeinträchtigt und damit ein taugliches Anfechtungsobjekt bildet; einzelne Prüfungsnoten, die für das Bestehen der Prüfung und den Erwerb des Diploms nicht ausschlaggebend sind, beeinflussen ebenso wie der Notendurchschnitt die Rechtslage eines Prüfungskandidaten bei positivem Examensergebnis grundsätzlich nicht. Bestehen in diesem Sinne keine weitergehenden rechtlichen Nachteile, stellt die einzelne Note oder das Zeugnis für sich allein keine anfechtbare Verfügung dar (BGE 136 I 229 E. 2.1 S. 231 f.; Urteil 2C_235/2017 vom 19. September 2017 E. 1.1.1). 
Die Erteilung einer ungenügenden Note im Prüfungsteil "Praktische Arbeit" hatte für die Beschwerdeführerin zur Folge, dass sie das Qualifikationsverfahren für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Grafiker und Grafikerin nicht bestanden hat und ihr die Erteilung des entsprechenden Fähigkeitszeugnisses verweigert worden ist. Die Beschwerdeführerin ist somit durch die vertretbar geltend gemachte willkürliche Anwendung von Bestimmungen, welche ihr im Zusammenhang mit der Erteilung des Fähigkeitszeugnisses eine geschützte Rechtsstellung verschaffen, in rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur subsidiären Verfassungsbeschwerde legitimiert. Auf ihre subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist in dem Umfang einzutreten, wie sie sich gegen das angefochtene vorinstanzliche Urteil richtet (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). 
Nicht einzutreten ist auf die Anträge mit Bezug auf den Entscheid des kantonalen Bildungs- und Kulturdepartements vom 12. März 2018; dieser unterinstanzliche Entscheid wurde durch das angefochtene Urteil ersetzt und gilt als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144). 
 
1.5. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Dabei gilt das qualifizierte Rügeprinzip (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin muss in ihrer Eingabe dartun, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen das Willkürverbot geltend macht, muss sie dartun, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 400 mit Hinweis).  
 
2.  
 
2.1. Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an eine untere Instanz zurück, ist die erneut mit der Sache befasste Behörde - unter Vorbehalt prozessual zulässiger Noven, die eine andere Sichtweise nahelegen - an die rechtliche Begründung des Bundesgerichts gebunden. Auf bundesgerichtliche Rückweisung hin darf sich die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220; 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104, E. 4b S. 105). Die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz hat nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. In Fällen, in welchen das Bundesgericht die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückweist, den Sachverhalt zu ergänzen und gestützt darauf einen neuen Entscheid zu erlassen, ist die rechtliche Auffassung des Bundesgerichts dafür massgeblich, welche Tatsachen als rechtserheblich gelten, abzuklären und dem neuen Entscheid zu Grunde zu legen sind (zur Sachverhaltsergänzung auf Rückweisung hin siehe BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 S. 222 f.). Angesichts dessen, dass die Untersuchungsmaxime auch in Rückweisungsverfahren Anwendung findet, ist es dabei der angewiesenen Instanz nicht untersagt, sofern erforderlich Beweise zu erheben, die bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten abgenommen werden können (BGE 143 IV 214 E. 5.4 S. 224).  
 Die erwähnte Bindungswirkung erstreckt sich auch auf das Bundesgericht selbst, wenn es nach dem Entscheid der unteren Instanzen im zweiten Rechtsgang erneut mit der Angelegenheit befasst wird (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335 und E. 2.1 S. 335 f.). 
Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 S. 222; 135 III 334 E. 2.1 S. 335). 
 
2.2. Ausgangspunkt für das vorliegende Verfahren bildet der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid 2D_30/2016 vom 19. Juni 2017, an den Vorinstanz und auch das Bundesgericht gebunden sind (vorne E. 2.1). In diesem Urteil hatte das Bundesgericht die Angelegenheit zur Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen und zur Begründung sinngemäss festgehalten, es gebreche mangels einer Prüfungsbewertung durch mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten an einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Erstbewertung des Prüfungsteils "Praktische Arbeit" (vgl. vorne Sachverhalt, Lit. A). Daraufhin wies die Vorinstanz ihrerseits die Sache an die Unterinstanz zurück, welche wiederum die Angelegenheit an die Prüfungskommission zurückwies, und zwar verbunden mit der Weisung, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, den Prüfungsteil "Praktische Arbeit" kostenlos zu wiederholen und anschliessend erneut über das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens zu entscheiden (vgl. vorne Sachverhalt, Lit. B).  
Mit Blick auf das Ausgeführte stellt sich vorliegend die Frage, ob sich die Vorinstanz in willkürlicher Weise über die bundesrechtliche Bindung an den Rückweisungsentscheid des Bundesgericht 2D_30/2016 vom 19. Juni 2017 hinweggesetzt hat, weil die mit dem angefochtenen Urteil geschützte, mit der genannten Weisung verbundene Rückweisung der Unterinstanz an die Prüfungskommission den rechtlichen Erwägungen im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid nicht entspricht. 
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht hob mit seinem Rückweisungsentscheid 2D_30/2016 vom 19. Juni 2017 das seinerzeit angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. Juli 2016 (wie erwähnt) auf, weil nicht erstellt war, dass die Bewertung der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin im Prüfungsteil "Praktische Arbeit" vom 26. Mai 2014 in der erforderlichen Weise von mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten vorgenommen worden ist (zur Vorgabe, dass die Leistung durch mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten zu beurteilen ist, siehe Art. 19 Abs. 2 der Verordnung vom 10. August 2009 des SBFI über die berufliche Grundbildung Grafikerin/Grafiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis [EFZ]; SR 412.101.221.10). Implizit hat damit das Bundesgericht in verbindlicher Weise (vgl. dazu E. 2.1 hiervor) entschieden, dass (a) die betreffende Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin prinzipiell bewertbar ist, (b) noch keine gültige Erstbewertung durch eine korrekt besetzte Prüfungskommmission vorliegt und (c) die Sache deshalb zur weiteren Sachverhaltsabklärung, welche das Nachholen der noch nicht vorliegenden Erstbewertung des Prüfungsteils "Praktische Arbeit" durch die korrekt besetzte Prüfungskommission umfasst, an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.  
 
3.2. Bei dieser Sachlage hat sich die Vorinstanz in willkürlicher Weise über die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids 2D_30/2016 vom 19. Juni 2017 hinweggesetzt, indem sie mit dem angefochtenen Urteil die vom kantonalen Departement am 12. März 2018 erteilte Weisung an die Prüfungskommission schützte, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer kostenlosen Wiederholung des Prüfungsteils "Praktische Arbeit" einzuräumen und anschliessend erneut über das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens zu entscheiden. Denn damit hat die Vorinstanz die nach dem Bundesgerichtsurteil gebotene, erst noch vorzunehmende Erstbewertung der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin im Prüfungsteil "Praktische Arbeit" vom 26. Mai 2014 durch die korrekt besetzte Prüfungskommission ausgeschlossen.  
 
4.  
Beim hiervor gezogenen Schluss bleibt es grundsätzlich auch bei Berücksichtigung weiterer Umstände, welche die Vorinstanz für den angefochtenen Entscheid als ausschlaggebend erachtet: 
 
4.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil in verbindlicher Weise festgestellt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), dass der fragliche Prüfungsteil "Praktische Arbeit" zu einem Drittel aus einem Fachgespräch bestanden hat, das nicht rekonstruiert werden kann (E. 3.3 des angefochtenen Urteils). Weiter hat die Vorinstanz festgestellt, dass sich das Fachgespräch nicht unter vergleichbaren Bedingungen, wie sie in der Prüfungssituation im Juni 2014 vorgelegen hatten, wiederholen lasse (E. 3.3 des angefochtenen Urteils).  
Aus dem Umstand, dass das zu bewertende Prüfungsgespräch gar nicht mehr zu rekonstruieren ist, folgt entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch mehr darauf hätte, die übrigen zwei Drittel des Prüfungsteils "Praktische Arbeit" bzw. die in den übrigen zwei Dritteln des Prüfungsteils "Praktische Arbeit" erbrachte Prüfungsleistung entsprechend dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid durch die zuständige, ordnungsgemäss besetzte Prüfungskommission bewerten und eine diesbezügliche Rechtskontrolle durch die kantonalen Justizorgane durchführen zu lassen: 
Zwar bilden die vorliegend noch rekonstruierbaren zwei Drittel des Prüfungsteils "Praktische Arbeit" und das darüber stattfindende Fachgespräch an sich eine Einheit, die sich nicht leicht in zwei Teile auftrennen lässt. Dementsprechend hat denn auch die Vorinstanz (wie erwähnt) festgestellt, dass eine Wiederholung des Fachgesprächs unter vergleichbaren Bedingungen wie im Juni 2014 nicht möglich ist. Anhaltspunkte dafür, dass es ausgeschlossen wäre, einzig das Fachgespräch zu wiederholen und im Übrigen auf die rekonstruierbaren Teile der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin im Prüfungsteil "Praktische Arbeit" abzustellen, bestehen aber nicht. 
Angesichts des bisherigen Verfahrenslaufes bzw. weil es offenkundigerweise nicht der Beschwerdeführerin zuzuschreiben ist, dass sich das Fachgespräch nicht mehr rekonstruieren lässt, stünde es im Widerspruch zur Garantie des fairen Verfahrens (vgl. dazu BGE 135 I 265 E. 4.5), von der Beschwerdeführerin die Wiederholung des gesamten Prüfungsteils "Praktische Arbeit" zu verlangen, wenn es - wie gesehen - auch anders ginge. 
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Urteil sodann fest, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des im Jahr 2014 durchlaufenen Qualifikationsverfahrens wegen einer Angststörung in psychiatrischer Behandlung war. Der behandelnde Psychiater sei der Auffassung gewesen, dass die Prüfungsleistung mit den Auswirkungen dieser psychischen Störung zu erklären sei. In tatsächlicher Hinsicht stellte die Vorinstanz überdies fest, dass die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich über die Möglichkeit eines Nachteilsausgleiches informiert worden ist und deshalb nicht rechtzeitig ein Nachteilsausgleichsgesuch hat stellen können (E. 3.2.4 des angefochtenen Urteils).  
Die Vorinstanz sah in rechtlicher Hinsicht im Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht über die Möglichkeit eines Nachteilsausgleiches informiert worden ist, einen Verfahrensfehler, der nicht dazu führen könne, dass nachträglich geprüft werde, ob ein Anspruch auf Nachteilsausgleich bestanden hätte, und gegebenenfalls ein Bonus auf die vorhandenen Prüfungsresultate geschlagen werde. Der Verfahrensfehler müsse stattdessen dazu führen, dass die Möglichkeit einzuräumen sei, den nicht bestandenen Prüfungsteil "Praktische Arbeit" - allenfalls (bei gegebenen Voraussetzungen) mit einem Nachteilsausgleich, um welchen die Beschwerdeführerin vorgängig ersuchen können müsse - zu wiederholen (E. 3.2.4 des angefochtenen Urteils). 
 
4.2.2. Der Vorinstanz kann hinsichtlich der Würdigung der Konsequenzen des erwähnten Verfahrensfehlers nicht gefolgt werden:  
Geschieht im Rahmen eines Prüfungsverfahrens nicht bei der Leistungsbewertung, sondern schon bei der Leistungserbringung ein Verfahrensfehler, verbietet sich zwar schon aufgrund des Zwecks des Prüfungsverfahrens die Überlegung, wie die Prüfungsleistung wohl ohne den Verfahrensfehler ausgefallen wäre, und ist deshalb anstelle eines Entscheids aufgrund fiktiver Prüfungsleistungen das Prüfungsverfahren in der Regel zu wiederholen (vgl. auch MAREIKE LAMPE, Gerechtere Prüfungsentscheidungen, Berlin 1999, S. 156). Der vorliegend in Frage stehende Verfahrensfehler (unterlassene Information über die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs) hat aber nicht zur Folge, dass die im Prüfungsteil "Praktische Arbeit" erbrachte Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2014 gänzlich unbewertbar wäre. Was von dieser Prüfungsleistung noch rekonstruierbar ist, lässt sich nämlich jedenfalls ohne Berücksichtigung eines Nachteilsausgleiches bewerten. Auch ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dabei im Rahmen der entsprechenden Bewertung (der noch rekonstruierbaren zwei Drittel des Prüfungsteils "Praktische Arbeit") einen Nachteilsausgleich zu gewähren (vgl. auch Urteil 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 6.4.1 zum Nachteilsausgleich durch Nichtbewertung von Rechtschreibfehlern bei Lese- und Rechtschreibeschwäche). 
 
4.3. Nach dem Gesagten wurde vorliegend die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts 2D_30/2016 vom 19. Juni 2017 missachtet, soweit der Beschwerdeführerin hinsichtlich der noch rekonstruierbaren zwei Drittel der Prüfungsleistung im Prüfungsteil "Praktische Arbeit" vom 26. Mai 2016 im Ergebnis eine Erstbewertung durch die dafür zuständige ordnungsgemäss besetzte Prüfungskommission und dementsprechend auch die Möglichkeit einer justizmässigen Rechtskontrolle dieser Erstbewertung verweigert wurde.  
 
5.  
Aufgrund der festgestellten, bundesrechtswidrigen Missachtung der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen (vgl. dazu insbesondere nachfolgend E. 7) zu neuem Entscheid an die kantonale Prüfungskommission zurückzuweisen ist (vgl. Art. 107 Abs. 2 Satz 2 BGG). 
In Rechtsmittelverfahren besteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine materielle Rechtskontrolle einer Prüfungsbewertung (vgl. Urteil 2D_6/2013 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.2, unter Verweisung auf BGE 136 I 229 E. 5.4.1 S. 237). Vor diesem Hintergrund wird in der Beschwerde sinngemäss die Frage aufgeworfen, ob die Vorinstanz auch eine formelle Rechtsverweigerung begangen und dadurch Art. 29 Abs. 1 BV verletzt hat, indem sie sich nicht mit den die Bewertung der Prüfungsleistung im Prüfungsteil "Praktische Arbeit" betreffenden Rügen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und mit ihrem Entscheid zugleich hinsichtlich der noch rekonstruierbaren zwei Drittel der Prüfungsleistung im Prüfungsteil "Praktische Arbeit" vom 26. Mai 2016 im Ergebnis eine Erstbewertung durch die dafür zuständige ordnungsgemäss besetzte Prüfungskommission sowie dementsprechend auch die Möglichkeit einer justizmässigen Rechtskontrolle dieser Erstbewertung ausgeschlossen hat. Wie es sich damit verhält, kann jedoch angesichts der schon für sich allein die Aufhebung des vorliegend angefochtenen Urteils nach sich ziehenden vorinstanzlichen Missachtung der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids 2D_30/2016 vom 19. Juni 2017 dahingestellt bleiben. 
 
6.  
Dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr das Fähigkeitszeugnis zu erteilen, kann nicht stattgegeben werden. Denn hierfür fehlt es zum einen (nach wie vor) an der gemäss dem Urteil 2D_30/2016 vom 19. Juni 2017 erforderlichen Erstbewertung durch die korrekt besetzte kantonale Prüfungskommission, soweit es um die noch rekonstruierbaren zwei Drittel der Prüfungsleistung im Prüfungsteil "Praktische Arbeit" aus dem Jahr 2014 geht. Zum anderen lässt sich - wie ausgeführt - nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz ein Drittel der Prüfungsleistung im Prüfungsteil "Praktische Arbeit" aus dem Jahr 2014 (Fachgespräch) nicht mehr rekonstruieren, so dass die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses insoweit nur auf Basis einer mit dem Prüfungszweck nicht zu vereinbarenden Annahme einer fiktiven Prüfungsleistung erfolgen könnte (vgl. vorne E. 4.2.2). 
Auch dem Antrag auf Einholung eines von zwei unabhängigen Experten erstellten Gutachtens über die Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin im Prüfungsteil "Praktische Arbeit" vom 26. Mai 2014 ist nicht stattzugeben. Denn ein solches Gutachten wäre nur erforderlich, wenn sich ernstliche Hinweise auf eine eigentliche Fehlbeurteilung durch die zuständige Prüfungskommission ergeben sollten (vgl. Urteil 2D_6/2013 vom 19. Juni 2013 E. 3.2.3, unter Verweis auf BGE 136 I 229 E. 5.5 S. 238; 135 I 6 E. 2.1 S. 9; 132 I 249 E. 5 S. 253; 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183). Vorliegend fehlt es aber - wie ausgeführt - schon an der erforderlichen Erstbewertung durch die ordnungsgemäss besetzte Prüfungskommission, so dass dem genannten Antrag (zumindest vorerst) nicht zu entsprechen ist. 
 
7.  
Für das weitere Vorgehen wird die kantonale Prüfungskommission Folgendes zu beachten haben: 
 
7.1.  
 
7.1.1. Es steht nach dem Gesagten fest, dass für eine allfällige Erteilung des Fähigkeitszeugnisses jedenfalls der Drittel des Prüfungsteils "Praktische Arbeit", bei welchem die Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2014 nicht mehr rekonstruierbar ist (Fachgespräch), zu wiederholen und der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu einer entsprechenden kostenlosen Wiederholung des entsprechenden Fachgespräches einzuräumen ist.  
 
7.1.2. Da das Bundesgericht das angefochtene Urteil aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin abändern kann (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG; Urteile 2C_500/2018 vom 8. April 2020 E. 4.3; 2C_1009/2017 vom 28. September 2018 E. 8.2), bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, anstelle der blossen Wiederholung des nicht rekonstruierbaren Fachgespräches den gesamten Prüfungsteil "Praktische Arbeit" kostenlos zu wiederholen.  
 
7.1.3. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin nur das Fachgespräch oder aber den gesamten Prüfungsteil "Praktische Arbeit" kostenlos wiederholen will, ist ihr vor der entsprechenden Prüfungswiederholung die Möglichkeit einzuräumen, ein formgerechtes Nachteilsausgleichsgesuch zu stellen. Denn gemäss den erwähnten, unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Urteil ist die Beschwerdeführerin beim Qualifikationsverfahren aus dem Jahr 2014 nicht rechtsgenüglich über die Möglichkeit eines Nachteilsausgleichs informiert worden und konnte sie aus diesem Grund damals kein entsprechendes Gesuch stellen. Auch ist unbestritten, dass die im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nachgereichten Dokumente die Anforderungen an ein formgerechtes Nachteilsausgleichsgesuch nicht zu erfüllen vermögen. Sodann ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin erst mit dem angefochtenen Urteil hinreichend darüber informiert wurde, welche Anforderungen für ein solches Gesuch gelten. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Möglichkeit eines solchen Nachteilsausgleichsgesuches anerkannt (E. 3.2.4 des angefochtenen Urteils), weshalb auch das erwähnte Verbot der reformatio in peius (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG) es gebietet, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung eines formgerechten Gesuches einzuräumen.  
 
7.1.4. Sodann steht mit Blick auf das Ausgeführte fest, dass die Beschwerdeführerin Anspruch darauf hat, dass die rekonstruierbaren Teile ihrer Prüfungsleistung vom 26. Mai 2014 im Prüfungsteil "Praktische Arbeit" durch die korrekt besetzte kantonale Prüfungskommission bewertet werden. Die kantonale Prüfungskommission wird, soweit die Beschwerdeführerin auf diesem Anspruch beharrt, diesbezüglich auch die auf die Prüfungsbewertung bezogenen Rügen der Beschwerdeführerin zu prüfen haben.  
 
7.2.  
Die genannten Vorgaben lassen sich wie folgt umsetzen: 
 
7.2.1. Zunächst wird die kantonale Prüfungskommission der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben haben, ein formgerechtes Nachteilsausgleichsgesuch zu stellen.  
 
7.2.2. Sollte die Beschwerdeführerin ein Nachteilsausgleichsgesuch einreichen, hätte die Prüfungskommission vorab darüber zu befinden und den entsprechenden Entscheid der Beschwerdeführerin mitzuteilen.  
Ob überhaupt ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist, hängt in materieller Hinsicht namentlich davon ab, ob durch das Examen gerade jene Fähigkeiten überprüft werden sollen, die vom Nachteil des betroffenen Kandidaten (besonders) beeinträchtigt sind (BGE 122 I 130 E. 3c/cc S. 137; Urteil 2C_769/2019 von 27. Juli 2020 E. 6.4.1). 
 
7.2.3. Falls kein Nachteilsausgleich zu gewähren ist, ist der Beschwerdeführerin Gelegenheit einzuräumen, entweder a) den Prüfungsteil "Praktische Arbeit" kostenlos zu wiederholen (ohne Nachteilsausgleich) oder b) einzig das Fachgespräch kostenlos zu wiederholen (ohne Nachteilsausgleich).  
Macht die Beschwerdeführerin von der erstgenannten Möglichkeit Gebrauch, ist auf der Grundlage einer von der ordnungsgemäss besetzten Prüfungskommission vorzunehmenden Bewertung des wiederholten Prüfungsteils "Praktische Arbeit" über das Bestehen bzw. die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses zu entscheiden. 
Im Falle der Wahl der zweiten Variante wird die ordnungsgemäss besetzte Prüfungskommission zum einen das wiederholte Fachgespräch und zum anderen die noch rekonstruierbare, noch nicht ordnungsgemäss (durch mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten) bewertete Prüfungsleistung (ohne Fachgespräch) der Beschwerdeführerin im Prüfungsteil "Praktische Arbeit" vom 26. Mai 2014 zu bewerten und gestützt auf das Gesamtergebnis über die Erteilung des Fähigkeitszeugnisses zu entscheiden haben. 
 
7.2.4. Sollte sich herausstellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Nachteilsausgleich hat, hätte die Prüfungskommission in ihrem Entscheid über das Nachteilsausgleichsgesuch auch darüber zu befinden, welche Art von Nachteilsausgleich zu gewähren ist, insbesondere, ob er a) allein im Rahmen einer Durchführung einer Prüfungswiederholung bei der Leistungserbringung, b) einzig im Rahmen der Prüfungsbewertung oder aber c) alternativ im Rahmen der Leistungserbringung anlässlich einer Prüfungswiederholung oder im Rahmen der Prüfungsbewertung gewährt werden kann (vgl. auch Urteil 2C_769/2019 von 27. Juli 2020 E. 6.4.1).  
Der Beschwerdeführerin ist nach Mitteilung des entsprechenden Entscheids die Gelegenheit einzuräumen, von den Wiederholungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, welche ihr zustünden, wenn kein Nachteilsausgleich zu gewähren wäre (vgl. zu diesen Möglichkeiten E. 7.2.3 Abs. 1 hiervor). Macht die Beschwerdeführerin von einer dieser Möglichkeiten Gebrauch und kann der Nachteilsausgleich im Rahmen der Prüfungsbewertung erfolgen, hat die Prüfungskommission ihre Bewertung unter entsprechender Berücksichtigung des Nachteils vorzunehmen. 
Über die Möglichkeiten einer ganzen oder teilweisen Wiederholung des Prüfungsteils "Praktische Arbeit" ohne Nachteilsausgleich im Rahmen der Leistungserbringung hinaus sind der Beschwerdeführerin sodann, soweit dem Nachteil im Rahmen einer Prüfungswiederholung bei der Leistungserbringung Rechnung getragen werden kann, alternativ die Möglichkeiten anzubieten, a) den gesamten Prüfungsteil "Praktische Arbeit" mit Nachteilsausgleich im Rahmen der Leistungserbringung kostenlos zu wiederholen oder b) einzig das Fachgespräch mit Nachteilsausgleich im Rahmen der Leistungserbringung kostenlos zu wiederholen. Sollte die Beschwerdeführerin die letztgenannte Möglichkeit wählen, hätte die Prüfungskommission ihren Entscheid über das Bestehen gestützt auf das Ergebnis des wiederholten, mit Nachteilsausgleich durchgeführten Fachgespräches und die vorzunehmende Erstbewertung der übrigen zwei Drittel des bereits abgelegten Prüfungsteils "Praktische Arbeit" zu fällen. 
Ist ein Nachteilsausgleich zu gewähren, hat die Prüfungskommission generell dem Nachteil, soweit dies möglich und nicht bereits im Rahmen der Durchführung einer (vollumfänglichen oder partiellen) Wiederholung des Prüfungsteils "Praktische Arbeit" geschehen ist, bei der Prüfungsbewertung Rechnung zu tragen. Ein gesundheitsbedingter Nachteil der Beschwerdeführerin darf aber nicht doppelt - sowohl bei der Leistungserstellung als auch bei der Leistungsbewertung - und damit über eine Behebung des Nachteils hinaus zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. 
 
8.  
Die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang gilt als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (Urteile 2D_30/2016 vom 19. Juni 2017 E. 3; 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 11). Für das bundesgerichtliche Verfahren werden somit keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Luzern hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos. Zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 67, Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird teilweise im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 3. Dezember 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die kantonale Prüfungskommission zurückgewiesen. Im Übrigen wird die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Luzern hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern und dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Februar 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: König