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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_33/2020  
 
 
Urteil vom 26. Mai 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Haag, Müller, Merz, 
Gerichtsschreiberin Dambeck. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, 
Giacomettistrasse 1, 3000 Bern 31, 
Beschwerdeführerin, 
handelnd durch Zweigniederlassung SRF 
Schweizer Radio und Fernsehen, Rechtsdienst, 
Fernsehstrasse 1-4, 8052 Zürich, 
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hotz, 
 
gegen  
 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, 
4. D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann, 
5. E.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher, 
Beschwerdegegner, 
 
Kantonales Untersuchungsamt St. Gallen, 
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Herausgabe von Verfahrensakten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer 
des Kantons St. Gallen vom 29. Oktober 2019 
(AK.2019.309-AK, AK.2019.310-AK). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Im Jahr 2007 erregte das Entführungs- und Tötungsdelikt an F.________ grosse Medienaufmerksamkeit. Anfang 2019 führten einzelne Presseberichte sowie die Aussagen angeblicher Zeugen, wonach neben dem verstorbenen G.________ weitere Personen an der Tat beteiligt gewesen sein sollen, erneut zu Schlagzeilen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen hielt in diesem Zusammenhang am 7. März 2019 eine Pressekonferenz ab.  
 
A.b. Bereits vorher, am 1. März 2019, hatten die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft sowie der dort für die Sendung "Rundschau" tätige Redaktor H.________ beim Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen um Einsicht in die Akten des im Zusammenhang mit dem oben genannten Delikt geführten Strafverfahrens ersucht. Sie beabsichtigten im Wesentlichen, Aufschluss darüber zu erhalten, ob die medial aufgebrachten Zeugenaussagen seinerzeit abgeklärt worden waren.  
In der Folge liess das Untersuchungsamt die Kontaktdaten der von der Einsicht betroffenen Personen polizeilich abklären, kontaktierte diese und gewährte ihnen das rechtliche Gehör. Dabei handelte es sich um die Angehörigen des Tatopfers A.________, B.________ und C.________, um D.________, ein weiteres Opfer der damaligen Straftaten, sowie um E.________, die Witwe des verstorbenen mutmasslichen Täters. 
Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 wies das Untersuchungsamt das Gesuch ab. 
 
B.  
Dagegen erhoben die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft sowie H.________ am 15. August 2019 Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie auf Gewährung der ersuchten Akteneinsicht. Die Anklagekammer eröffnete zwei Verfahren. In ihren jeweiligen Stellungnahmen schlossen das Untersuchungsamt, die Angehörigen des Tatopfers A.________, B.________ und C.________ sowie das weitere Tatopfer D.________ auf Abweisung der Beschwerde. E.________ beantragte die Gutheissung der Beschwerde. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2019 vereinigte die Anklagekammer die beiden Verfahren und wies die Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Januar 2020 an das Bundesgericht beantragt die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, den Entscheid der Anklagekammer aufzuheben und ihr Einsicht in die gesamten Akten des Strafverfahrens gegen den verstorbenen G.________ zu gewähren; eventuell sei die Angelegenheit zur Gewährung einer beschränkten Akteneinsicht an die Anklagekammer, subeventuell an das Untersuchungsamt zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ein Verstoss gegen das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und dem kantonalen Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung sowie gegen den Grundsatz der Justizöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2), eine Verletzung der Informations- und Medienfreiheit gemäss Art. 16 und 17 BV und der Gesetzesbestimmungen des Bundes über die Programmautonomie und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Anklagekammer geltend gemacht. 
Das Untersuchungsamt einerseits sowie die Angehörigen des Tatopfers A.________, B.________ und C.________ (Beschwerdegegner 1-3) andererseits schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Untersuchungsamt verwies dabei auf zwei mit ihrer Vernehmlassung eingereichte Dokumente, eine Einstellungsverfügung vom 25. Juli 2008 sowie eine Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Dezember 2018. Die Anklagekammer verzichtete auf eine Vernehmlassung. Auch E.________ (Beschwerdegegnerin 5) verzichtete auf eine Stellungnahme, wies aber darauf hin, dass sie weiterhin die Auffassung vertrete, gegen die verlangte Aktenherausgabe sei nichts einzuwenden. Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 teilte der Rechtsvertreter von D.________ (Beschwerdegegner 4) dem Bundesgericht mit, dass dieser am 16. Januar 2020 verstorben sei, dass das ihm erteilte Mandat damit erloschen sei und eine weitere Verfahrensbeteiligung nicht mehr möglich erscheine. 
Mit Eingabe vom 30. April 2020 führte die Beschwerdeführerin aus, dass die vom Untersuchungsamt angerufenen und eingereichten beiden Verfügungen vom 25. Juli 2008 und 11. Dezember 2018 bislang keinen Eingang in das Verfahren gefunden hätten und verlangte Einsicht in die vom Untersuchungsamt dem Bundesgericht eingereichten Akten. Nachdem das Untersuchungsamt dazu schriftlich sein ausdrückliches Einverständnis erklärt hatte, wurde der Beschwerdeführerin die verlangte Einsicht gewährt. In der Folge äusserte sich diese am 22. Juni 2020 nochmals zur Angelegenheit, worüber die anderen Verfahrensbeteiligten in Kenntnis gesetzt wurden. 
 
D.  
Am 26. Mai 2021 hat das Bundesgericht die Angelegenheit öffentlich beraten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Streitgegenstand bildet die Einsicht in die Akten eines Strafverfahrens nach dessen Beendigung und damit ein Akt der Justizverwaltung. Gegen den angefochtenen Entscheid steht daher nicht, wie in dessen Rechtsmittelbelehrung angegeben, die Beschwerde in Strafsachen, sondern jene in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offen, wie dies die Beschwerdeführerin zutreffend erkannt hat (BGE 136 I 80 E. 1.1 und 2.1; Urteil 1B_510/2017 vom 11. Juli 2018 E. 1). Weder liegt ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG vor noch steht ein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG zulässig. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Der angefochtene Entscheid stellt einen gemäss Art. 90 BGG anfechtbaren Endentscheid dar. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Der Beschwerdegegner 4 ist während des bundesgerichtlichen Verfahrens verstorben. Nachdem sein Rechtsvertreter das Mandat unwidersprochen als erloschen und eine weitere Verfahrensbeteiligung als ausgeschlossen bezeichnet hat und auch keine Angehörigen einen Eintritt in das bundesgerichtliche Verfahren beantragt haben, ist dieses insofern als gegenstandslos abzuschreiben.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und interkantonalem Recht gerügt werden (Art. 95 lit. a, b und e BGG). Zulässig ist auch die Rüge der Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten und kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen (Art. 95 lit. c und d BGG). Abgesehen davon überprüft das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts nicht als solche. Jedoch kann gerügt werden, diese Anwendung widerspreche dem Bundesrecht, namentlich dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (vgl. BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 142 II 369 E. 2.1).  
Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen). 
 
1.3.2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem einen Verstoss gegen das Einführungsgesetz des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO/SG; sGS 962.1). Sie führt jedoch nicht aus, inwiefern die Vorinstanz dieses Gesetz willkürlich ausgelegt und angewendet haben sollte. Dasselbe gilt hinsichtlich der von den Vorinstanzen angerufenen, im Gesuchszeitpunkt gültigen Weisung der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. August 2012 über die Herausgabe von Strafakten und die Erteilung von Auskünften nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens (Weisung). Es geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor, inwiefern diese Weisung von der Vorinstanz willkürlich angewendet worden sein sollte. Insofern ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Eine Verletzung von Art. 10 EMRK rügt die Beschwerdeführerin nicht, weshalb sich eine diesbezügliche Auseinandersetzung erübrigt.  
 
1.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Programmautonomie gemäss Art. 93 BV sowie Art. 6 und 24 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) behauptet, beruft sie sich zwar auf Bundesrecht. Inwiefern dieses verletzt worden sein sollte, führt sie aber nicht aus. Vielmehr verweist sie zur Begründung auf ihre Argumentation im Zusammenhang mit den übrigen Rügen, was für eine ausreichende Substanziierung dieses zusätzlichen Aspekts nicht genügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist daher auch insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Sachverhaltsrüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.1; 136 I 184 E. 1.2). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, die sie in der Verletzung von Bundesrecht bzw. in der aus ihrer Sicht unzutreffenden Interessenabwägung sieht. Damit macht sie aber gerade Rechtsverstösse und nicht Mängel bei der Erhebung des Sachverhalts geltend. Worin solche liegen sollten, ist aufgrund der Beschwerdebegründung unerfindlich. Insofern ist auf die Beschwerde daher mangels ausreichender Substanziierung nicht einzutreten.  
 
2.3. Die Einstellungsverfügung vom 25. Juli 2008 sowie die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Dezember 2018 wurden erst im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens eingereicht. Wenigstens die zweitgenannte Verfügung war offenbar auch der Vorinstanz nicht bekannt. Der angefochtene Entscheid beruhte insofern auf einer falschen tatsächlichen Annahme, wodurch die Einreichung dieser Dokumente veranlasst wurde. Daher handelt es sich dabei nicht um im Sinne von Art. 99 BGG unzulässige Noven. Die Beschwerdeführerin verlangt im Übrigen nicht, diese Dokumente aus dem Recht zu weisen, sondern zieht im Gegenteil Schlüsse daraus, die ihrer Auffassung nach ihren Standpunkt untermauern. Mangels Zugangs zu den Akten des Strafverfahrens wäre ihr das früher nicht möglich gewesen. Es kann ihr auch nicht entgegengehalten werden, dass sich das Untersuchungsamt erst im bundesgerichtlichen Verfahren darauf beruft. Die beiden nachgereichten Dokumente sind daher zuzulassen.  
 
3.  
 
3.1.  
 
3.1.1. Gemäss dem in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II verankerten Prinzip der Justizöffentlichkeit sind, unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen, Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich. Diese erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt für Transparenz gerichtlicher Verfahren. Damit dient sie einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 146 I 30 E. 2.2; 143 I 194 E. 3.1 S. 198 f.; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 16 Abs. 3 BV hat jede Person das Recht, Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen. Aufgrund von Art. 30 Abs. 3 BV stellen die Gerichtsverhandlung und die Urteilsverkündung eine solche Quelle dar (BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 200; 139 I 129 E. 3.3; 137 I 16 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auf den Grundsatz der öffentlichen Urteilsverkündung bzw. Bekanntgabe des Urteils können sich namentlich Medienschaffende auch im Nachhinein, also nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, berufen (BGE 139 I 129; Urteil 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.6, publ. in: ZBl 117/2016 S. 601 ff.; GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 66 zu Art. 30 BV). Das Interesse von Verfahrensbeteiligten an der Geheimhaltung des Urteils tritt insoweit zurück (Urteil 1B_510/2017 vom 11. Juli 2018 E. 3.4).  
Das Prinzip der Justizöffentlichkeit setzt kein besonderes schutzwürdiges Informationsinteresse voraus (Urteile 1C_497/2018 vom 22. Januar 2020 E. 2.2; 1C_394/2018 vom 7. Juni 2019 E. 4.1; 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5.2; je mit Hinweisen). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen gilt jedoch nicht absolut. Er wird begrenzt durch den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Schutz von persönlichen und öffentlichen Interessen. Sein Umfang ist im Einzelfall unter Abwägung der entgegenstehenden Interessen zu bestimmen. Zu wahren ist insbesondere der Persönlicheitsschutz der Verfahrensbeteiligten. Daraus folgt, dass die Kenntnisabe von Urteilen unter dem Vorbehalt der Anonymisierung oder Kürung steht (vgl. zum Ganzen: BGE 143 I 194 E. 3.4.3; 139 I 129 E. 3.6; Urteil 1C_616/2018 vom 11. September 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
3.1.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aus dem Prinzip der Justizöffentlichkeit in begründeten Fällen auch ein Einsichtsrecht von Interessierten in strafprozessuale Entscheide (insbesondere Einstellungsverfügungen) folgen, die eine nichtgerichtliche Verfahrenserledigung ohne Straffolgen nach sich ziehen (BGE 137 I 16 E. 2.3; 134 I 286 E. 6).  
Bei nicht verfahrensbeteiligten Dritten ist ein schutzwürdiges Informationsinteresse vorausgesetzt, das gegen allfällige besondere Geheimhaltungsinteressen der Justizbehörden oder von mitbetroffenen Dritten abzuwägen ist. Einsichtsgesuche dürfen insbesondere das gute Funktionieren der Strafjustiz nicht gefährden und finden eine Schranke auch am Rechtsmissbrauchsverbot. Bei entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen ist allerdings zu prüfen, ob diesen durch Kürzung oder Anonymisierung ausreichend Rechnung getragen werden kann (BGE 134 I 286 E. 6.3; Urteile 1C_394/2018 vom 7. Juni 2019 E. 4.1; 1B_68/2012 vom 3. Juli 2012 E. 3.2; je mit Hinweisen). Im Fall von Medienschaffenden ergibt sich das schutzwürdige Informationsinteresse ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien (BGE 137 I 16 E. 2.4). 
 
3.1.3. Nach diesen Ausführungen bildet das Prinzip der Justizöffentlichkeit keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die gesamten Strafakten, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt. Dies ergibt sich im Übrigen auch mit Blick auf Art. 69 StPO, in dessen Abs. 1 der Grundsatz der Justizöffentlichkeit für gerichtliche Strafverfahren präzisiert und in dessen Abs. 3 namentlich hinsichtlich des vorliegend betroffenen Vorverfahrens eingeschränkt wird (vgl. BGE 143 I 194 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Prinzips der Justizöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II geltend macht, zielt ihre Beschwerde daher ins Leere.  
 
3.2. Zu Recht beruft sich die Beschwerdeführerin sodann nicht auf das gesetzliche Öffentlichkeitsrecht. Wie bereits auf Bundesebene (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a BGÖ) ist der Zugang zu Dokumenten, die Teil der Verfahrensakten eines Strafverfahrens bilden, auch vom Geltungsbereich des kantonalen Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 18. November 2014 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung [Öffentlichkeitsgesetz; OeffG/SG; sGS 140.2]), wobei sowohl die hängigen als auch die abgeschlossenen Verfahren erfasst sind. Massgebend sind diesbezüglich die einschlägigen Spezialgesetze (Botschaft und Entwurf der Regierung des Kantons St. Gallen vom 21. Mai 2013 zum Informationsgesetz des Kantons St. Gallen, ABl 2013 1483; vgl. auch Botschaft vom 12. Februar 2003 zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung [Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ], BBl 2003 1989). Damit kommt gleichzeitig zum Ausdruck, dass die Verfahrensakten vom "Geist der Öffnung" (vgl. BBl 2003 1984), der dem Öffentlichkeitsrecht inhärent ist, nicht erfasst sind.  
 
3.3.  
 
3.3.1. In der Schweizerischen Strafprozessordnung ist die Akteneinsicht bei hängigen Verfahren in den Art. 101 und 102 geregelt. Nach dem Akteneinsichtsrecht der Parteien (Abs. 1) und von anderen Behörden (Abs. 2), enthält Art. 101 in Abs. 3 auch eine Bestimmung zum Akteneinsichtsrecht von Dritten. Demnach können Dritte die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt es dabei nicht, dass die Drittperson ein schützenswertes Interesse lediglich geltend macht; vielmehr muss sie ein solches haben. Andernfalls hat sie von vornherein kein Recht auf Akteneinsicht. Das schützenswerte Interesse muss nicht notwendigerweise ein rechtlich geschütztes Interesse sein; ein tatsächliches Interesse genügt (Urteile 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.3; 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1; mit Hinweisen). Die nicht verfahrensbeteiligte Drittperson hat regelmässig ein geringeres Interesse an der Akteneinsicht als die Partei, die diese zur Wahrung ihrer Rechte im Verfahren benötigt. Ein schützenswertes Interesse der Drittperson im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO ist praxisgemäss nur ausnahmsweise und in begründeten Fällen zu bejahen. Andernfalls drohen Missbräuche und Verzögerungen (vgl. Art. 102 Abs. 1 StPO; zum Ganzen: Urteile 1B_590/2020 vom 17. März 2021 E. 7.1; 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.4 f.; 1B_340/2017 vom 16. November 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
Hat die Drittperson ein schützenswertes Interesse, muss dieses gegen öffentliche oder private Interessen abgewogen werden, die der Einsichtnahme entgegenstehen. Überwiegt das öffentliche oder private Interesse, hat die Drittperson kein Recht auf Akteneinsicht. Rechnung zu tragen ist dabei insbesondere dem öffentlichen Interesse an einer ungestörten Durchführung des Strafverfahrens (Urteile 1B_340/2017 vom 16. November 2017 E. 2.1; 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.3; 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1; 1B_33/2014 vom 13. März 2014 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
3.3.2. Vorliegend handelt es sich indes um ein abgeschlossenes Strafverfahren, in dessen Akten Einsicht gewährt werden soll. Nach Abschluss des Verfahrens richten sich das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen (Art. 99 Abs. 1 StPO). Auf die kantonalen datenschutzrechtlichen Grundlagen geht vorliegend weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeführerin ein. Der Kanton St. Gallen hat in Bezug auf die Verfügung über Strafakten nach Abschluss des Verfahrens Art. 35 EG-StPO/SG erlassen (vgl. Urteil 6B_979/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 4.2).  
Gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. g EG-StPO/SG werden an andere als die in den lit. a-f genannten Personen und Behörden Strafakten herausgegeben und Auskünfte erteilt, wenn ein schützenswertes Interesse glaubhaft gemacht wird und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Anklagekammer regelt die Einzelheiten (Abs. 3). Gemäss Art. 3 lit. f der von der Anklagekammer erlassenen Weisung können Strafakten nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss Dritten dann zugänglich gemacht werden, wenn diese ein schützenswertes Interesse glaubhaft zu machen vermögen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen sind gegeneinander abzuwägen (Art. 6 Abs. 1 der Weisung); gebotenenfalls sind die Einsicht in bzw. die Herausgabe von Akten und Entscheiden zu beschränken oder Hinweise auf Beteiligte unkenntlich zu machen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 der Weisung). Den Betroffenen ist zudem Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten, sofern trotz Anonymisierung Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind (Art. 6 der Weisung). 
 
3.3.3. Diese Regelung entspricht weitgehend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV: Dieser zufolge kann der Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden. Eine umfassende Wahrung der Rechte kann es gebieten, dass die betroffene oder eine Drittperson Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsieht. Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass die rechtsuchende Person ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben. Soweit die Verwaltung nicht dem sogenannten Öffentlichkeitsprinzip unterstellt ist, reicht die Berufung auf Art. 16 Abs. 3 BV nicht aus und bedarf es daher der Geltendmachung eines spezifischen schützenswerten Interesses im dargelegten Sinn. Das Akteneinsichtsrecht findet indes seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter. Diesfalls sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung andererseits sorgfältig gegeneinander abzuwägen (zum Ganzen: BGE 129 I 249 E. 3; 113 Ia 1 E. 4a; Urteile 1C_352/2018 vom 18. September 2018 E. 3.2; 4A_212/ 2015 vom 4. November 2015 E. 4.2.3; 2C_387/2013 vom 17. Januar 2014 E. 4.2.2; 5A_956/2012 vom 25. Juni 2013 E. 2.1; je mit Hinweisen; GEROLD STEINMANN, a.a.O., N. 54 zu Art. 29 BV).  
 
4.  
Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin als Medienunternehmen Einsicht in die Akten eines Strafverfahrens zu gewähren ist, das im Jahr 2008 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht zukommt (E. 5) und ob diesem überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen (E. 6), wobei eine sorgfältige und umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist. 
Dass die Vorinstanzen das Gesuch der Beschwerdeführerin hauptsächlich als Herausgabebegehren und nicht als Akteneinsichtsgesuch behandelt haben, bringt vorliegend - wenn überhaupt - lediglich einen marginalen Unterschied mit sich. 
 
5.  
 
5.1. In Bezug auf die Interessen der Beschwerdeführerin an der Akteneinsicht geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, dass das Strafverfahren seit über zehn Jahren rechtskräftig erledigt und bis zu dessen Abschluss medial intensiv begleitet worden sei. Die kürzlich in den Medien neu aufgebrachten Hinweise seien durch das Untersuchungsamt und die Kantonspolizei anfangs 2019 gewürdigt worden, wobei das Verfahren mangels neuer Anhaltspunkte nicht wiederaufzunehmen gewesen sei. Darüber sei die Öffentlichkeit an einer Pressekonferenz im März 2019 detailliert informiert worden. Es gebe damit keine geheime Kabinettsjustiz zu befürchten, die einer (erneuten) medialen Überprüfung und Aufarbeitung bedürfe. Die Würdigung der Verfahrensakten durch die Beschwerdeführerin hätte daher blossen kriminalgeschichtlichen Charakter. Wie es sich mit dem Interesse der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund verhalte, könne vorliegend mit Blick auf die Interessenabwägung offenbleiben.  
Weiter hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin lege nicht (substanziiert) dar, welche Widersprüche sie mit der Akteneinsicht noch klären wolle. Angesichts dessen, dass im März 2019 eine Pressekonferenz über den lange zurückliegenden Fall abgehalten worden sei, an der die neu aufgebrachten Mutmassungen ausgeräumt worden seien, sei nicht zu erkennen, was noch weiter zu klären sein könnte. Gäbe es solche Punkte, hätten diese im Beschwerdeverfahren konkret benannt werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. 
 
5.2. Die Beschwerdeführerin ihrerseits bringt vor, aus Sicht der Öffentlichkeit stellten sich mehrere Fragen. Insbesondere sei unklar, welche Abklärungen und Untersuchungen vorgenommen worden seien und zu welchen Ergebnissen die Befragungen und Ermittlungen in der Strafuntersuchung geführt hätten. Um diese Fragen zu klären, habe sie am 1. März 2019 ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt, das sie im Wesentlichen mit der medialen Aufmerksamkeit auf den Fall aufgrund verschiedener, offenbar nicht durch Akten belegte Aussagen von Privatpersonen begründet habe. Es sei nicht ersichtlich, was tatsächlich erstellt und belegt sei, welche Abklärungen und Untersuchungen vorgenommen worden seien und zu welchen Ergebnissen Befragungen und Ermittlungen der Strafuntersuchung geführt hätten. Es sei ihr Anliegen und legitimes Interesse als Medienschaffende, der Öffentlichkeit fundierte, sachlich erstellte und belegbare Informationen zu diesem abgeschlossenen Strafverfahren zu liefern und diese aufgrund der Kenntnisse aus den Akten korrekt wiederzugeben, wozu sie auf die Einsichtnahme in die Strafakten angewiesen sei.  
Ihr schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht ergebe sich ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien. Diese könne sie ohne Akteneinsicht nicht wahrnehmen; eine Überprüfung der anlässlich der Pressekonferenz gemachten Angaben sei ihr nicht möglich. Von einem blossen kriminalgeschichtlichen Interesse könne keine Rede sein. 
Konkrete Widersprüche in den anlässlich der Pressekonferenz gemachten Angaben müsse sie nicht nachweisen; dies sei ihr erst nach der Akteneinsicht möglich. Zum Teil gehe es auch um Widersprüche zu Erkenntnissen aus eigenen Quellen, die aufgrund des Redaktionsgeheimnisses nicht preisgegeben werden könnten. Als Beleg für die neuen Hinweise und Widersprüche zu den bisherigen Erkenntnissen führt die Beschwerdeführerin einen Artikel aus der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) betreffend die Pressekonferenz vom 7. März 2019 sowie einen Artikel aus der Zeitung "Blick" an. Die gemäss dem NZZ-Artikel seitens der Strafverfolgungsbehörden kommunizierten Informationen ständen im Widerspruch zu den im "Blick"-Artikel aufgeführten Hinweisen. Diesem zufolge bestünden Zeugenaussagen, wonach drei Männer, und nicht nur ein Mann, im fraglichen Kastenwagen gesessen hätten. Des Weiteren gebe es offenbar Hinweise auf eine mögliche Beteiligung einer bestimmten, namentlich genannten Person, bestünden Fragen zu einer möglichen Bekanntschaft zwischen dem Beschwerdegegner 4 und dem mutmasslichen Täter sowie zu den Schussverletzungen des Beschwerdegegners 4 und stimme der letzte ermittelte Antennenstandort bezüglich des mutmasslichen Täters mit dem behördlich kommunizierten Bewegungsbild nicht überein. Mit Blick auf die aufgeworfene Mehrtätertheorie wolle sie prüfen, welche Abklärungen und Untersuchungen vorgenommen worden seien und zu welchen Ergebnissen die Befragungen und Ermittlungen geführt hätten. Ihr in der Kontrollfunktion der Medien liegendes Interesse und das Interesse der Öffentlichkeit wögen schwer, zumal der Fall im Jahr 2007 für enormes Aufsehen gesorgt und politische Handlungen nach sich gezogen habe und er bis heute in der Öffentlichkeit verankert sei. 
 
5.3. Art. 17 BV schützt die Medienfreiheit. Danach ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet (Abs. 1). Zensur ist verboten (Abs. 2) und das Redaktionsgeheimnis garantiert (Abs. 3). Die Medienfreiheit gehört zu den zentralen Ausprägungen des allgemeinen Grundrechts freier Meinungsäusserung. Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustauschs. Geschützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zur Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit (BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 200 mit Hinweisen). Als subsidiäres Auffanggrundrecht dazu gewährleistet die Meinungsfreiheit das Recht jeder Person, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten (Art. 16 BV; BGE 144 I 126 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
5.4.  
 
5.4.1. Wie sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt, sah sich diese vor allem wegen eines (gestützt auf die Thesen eines Schriftstellers verfassten) Zeitungsartikels, wonach der mutmassliche Täter nicht alleine gehandelt haben soll, zu ihrem Akteneinsichtsgesuch veranlasst. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin gestützt darauf bzw. aufgrund von angeblichen Widersprüchen und Ungereimtheiten zu weiteren Recherchen und einer diesbezüglichen Berichterstattung veranlasst sieht - was ihr mit Blick auf die verfassungsrechtlich verankerte Medienfreiheit (vgl. Art. 17 BV) grundsätzlich frei steht - ist fraglich, ob ihr damit ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die gesamten Akten des seit über zehn Jahren rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens zukommt. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin im Lauf des bundesgerichtlichen Verfahrens Einsicht in die Einstellungsverfügung vom 25. Juli 2008 sowie die Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Dezember 2018 erhalten hat und an die Einsicht in die Strafakten im Vergleich dazu höhere Anforderungen zu stellen sind: Das für die Akteneinsicht geforderte schutzwürdige Interesse ergibt sich, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, nicht ohne Weiteres aus der Kontrollfunktion der Medien.  
Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Staatsanwaltschaft und die Polizei am 7. März 2019 - und damit nach dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 1. März 2019 - eine Pressekonferenz abgehalten haben, in deren Rahmen die medial aufgeworfenen Thesen zu möglichen Ermittlungsansätzen thematisiert und unter Rückgriff auf die damaligen Untersuchungsergebnisse gewürdigt wurden. Inwiefern darüber hinaus ein relevantes öffentliches Informationsinteresse bestehen soll, geht aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht schlüssig hervor. Im Übrigen hat diese Einsicht in die vom Untersuchungsamt erlassenen Verfügungen erhalten, worin eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Beweismitteln bzw. den von einem Melder vorgebrachten Thesen stattgefunden hat. Inwiefern die behaupteten Widersprüche und Ungereimtheiten damit nicht ausgeräumt worden wären, geht aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin nicht hervor. 
 
5.4.2. Was die polizeiliche Befragung des zwischenzeitlich verstorbenen Beschwerdegegners 4 vom 3. Juni 2019 betrifft, so erfolgte diese, wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, im Rahmen des vorliegenden, von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Akteneinsichtsverfahrens. Nach Eingang des Akteneinsichtsgesuchs beim Untersuchungsamt wurde den Betroffenen des damaligen Strafverfahrens das rechtliche Gehör gewährt. Nachdem sich der Beschwerdegegner 4 nicht vernehmen liess und Kontaktversuche scheiterten, beauftragte das Untersuchungsamt die Kantonspolizei St. Gallen, den Beschwerdegegner 4 zu kontaktieren, ihn auf die Ausgangslage (laufender Akteneinsichtsprozess inklusive der in den Medien erhobenen Anschuldigungen) aufmerksam zu machen und Stellung beziehen zu lassen. Dementsprechend wurde der Beschwerdegegner 4 am 3. Juni 2019 von der Polizei befragt. Inwiefern dieses Vorgehen Fragen aufwerfen und zu einem schutzwürdigen Interesse der Beschwerdeführerin an der Einsicht in die Strafakten führen sollte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin im Lauf des bundesgerichtlichen Verfahrens in dieses Befragungsprotokoll, das Bestandteil des vorliegenden Verfahrens ist, Einsicht erhalten.  
Inwiefern in der Zeit zwischen dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung vom 11. Dezember 2018 und der Pressekonferenz vom 7. März 2019 anderweitige Ermittlungshandlungen getätigt worden sein sollen, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2020 vermutet, ist nicht ersichtlich und geht auch aus ihren Vorbringen nicht hervor. Diese Zeitspanne dürfte schlicht darauf zurückzuführen sein, dass das mediale Interesse erst anfangs 2019 aufkam und darauf mittels Abhaltens der Pressekonferenz reagiert wurde. 
Weshalb sodann das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden, allfälligen neuen Hinweisen aus der Bevölkerung nachzugehen und die meldende Person zu befragen, Fragen aufwerfen soll, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr könnte das gegenteilige Verhalten der Strafverfolgungsbehörden - allfällige neue Hinweise zu ignorieren - fragwürdig erscheinen. 
 
5.4.3. Entgegen der in ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht vom 22. Juni 2020 vertretenen Ansicht ist auch mit der Nichtanhandnahmeverfügung des Untersuchungsamts vom 11. Dezember 2018 kein "Beleg für die Notwendigkeit einer Akteneinsicht der Medien" gegeben: Nach Eingang einer Meldung beim kantonalen Sicherheits- und Justizdepartement prüfte das Untersuchungsamt die einzelnen Vorbringen des Melders und verfügte anschliessend am 11. Dezember 2018: "Eine Wiederaufnahme des rechtskräftig eingestellten Verfahrens erfolgt nicht.", und dass es sich dabei um einen "Aktenentscheid" handle. Dass diese Verfügung als "Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO) " bezeichnet wurde, ist offensichtlich ein Versehen - verfügte das Untersuchungsamt doch ausdrücklich, dass eine Wiederaufnahme nicht erfolge -, im vorliegenden Zusammenhang aber nicht problematisch. Ob die eigentliche Nichtwiederaufnahmeverfügung hätte eröffnet werden müssen, braucht hier nicht geklärt zu werden; selbst wenn dem so wäre, könnte die Beschwerdeführerin alleine daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.  
 
5.5. Nach diesen Ausführungen ist fraglich, ob der Beschwerdeführerin überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Einsicht in die Strafakten zukommt. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen kann diese Frage jedoch offenbleiben.  
Das Interesse der Beschwerdegegnerin 5, die sich für die Gewährung der Akteneinsicht ausgesprochen hat, fällt vorliegend nicht entscheidrelevant ins Gewicht. 
 
6.  
 
6.1. Hinsichtlich der privaten Interessen der Beschwerdegegner erwog die Vorinstanz, das Interesse der Beschwerdegegner 1-3, die Sache endlich ruhen lassen zu können und alte Wunden nicht immer wieder aufreissen lassen zu müssen, wiege schwer. Das tragische, grausame und für die Angehörigen fraglos äusserst einschneidende Verbrechen liege zwölf Jahre zurück. Die Bedürfnisse der Medien seien mit der Abhaltung der Pressekonferenz hinreichend befriedigt worden. Die Interessen der Beschwerdegegner 1-3, welche die damaligen Schlüsse der Untersuchungsbehörden auch heute nicht in Frage stellten, überwögen jene der Beschwerdeführerin und der Öffentlichkeit klar. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin 1 in den vielen Jahren seit der Tat einzelnen Medienanfragen entsprochen habe, habe sie den Schutz ihrer privaten Interessen nicht "verwirkt". Diese gelte es nach wie vor zu schützen, zumal eine solche Argumentation für die Beschwerdegegnerin 1 gerade Veranlassung sein könnte, interessierten Medien ablehnend gegenüberzustehen. Im Übrigen sollte mit der ins Leben gerufenen Stiftung insbesondere der Name und das Andenken an das Mädchen positiv besetzt werden. Die Errichtung der Stiftung habe auch der Verarbeitung des tragischen Ereignisses gedient, weshalb es zynisch wäre, damit das mediale Aufreissen alter Wunden zu rechtfertigen.  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin führt aus, im Zusammenhang mit den privaten Interessen der Beschwerdegegner sei zu berücksichtigen, dass der Fall und zahlreiche Details in der Öffentlichkeit bereits bekannt seien und nicht erst durch ihre Akteneinsicht an die Öffentlichkeit gelangten, was die entgegenstehenden privaten Interessen relativiere.  
 
6.3. In ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht hielten die Beschwerdegegner 1-3 fest, sie hätten keinerlei Zweifel an der Ermittlungsarbeit der Staatsanwaltschaft und der Kantonspolizei. Ansonsten wären sie die Ersten, die alles dafür täten, dass die Ermittlungen wieder aufgenommen würden. Eine erneute mediale Aufarbeitung und ein Aufreissen alter Wunden, nur um erneut Medienpräsenz zu erhalten, wäre jedoch alles andere als verhältnismässig und sei ihnen nicht zumutbar. Für die Verarbeitung dieses tragischen Ereignisses hätten sie enorm viel Kraft und Zeit gebraucht. Auch sei es nicht notwendig, dass die Beschwerdeführerin private Ermittlungen tätige, um Widersprüche aufzuzeigen; sie könne ihre Hinweise unter Wahrung des Redaktionsgeheimnisses den Strafverfolgungsbehörden übermitteln, welche die Widersprüche anschliessend prüften.  
 
6.4. Art. 13 BV gewährleistet den Schutz der Privatsphäre. Demnach hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privatlebens (Abs. 1) und auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten (Abs. 2). Das in Art. 13 Abs. 2 BV verankerte Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt einen Teilaspekt des Rechts auf Privatsphäre dar. Art. 13 Abs. 2 BV schützt personenbezogene Daten. Dazu gehören Informationen mit bestimmbarem Bezug zu einer Person. Geschützt sind insbesondere die Weiter- und Bekanntgabe von Personendaten, unter anderem an die Medien (BGE 144 II 77 E. 5.2; Urteil 1B_510/2017 vom 11. Juli 2018 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
 
6.5. Die Beschwerdegegner 1-3 äusserten sich im vorliegenden Verfahren wiederholt dahingehend, dass der Beschwerdeführerin keine Akteneinsicht zu gewähren sei. Eine erneute Berichterstattung über die tragischen Ereignisse aus dem Jahr 2007 nach über zehn Jahren würde alte Wunden wieder aufreissen und sie erneut schwer belasten. Ihr aus Art. 13 BV abgeleitetes privates Interesse an der Verweigerung der Akteneinsicht wiegt daher schwer und wird durch den Umstand, dass die Mutter im Namen ihrer verstorbenen Tochter eine Stiftung gegründet hat, nicht entscheidend relativiert: Die Stiftung bezweckt die Unterstützung benachteiligter Kinder. So wurden unter anderem zwei Schulen in den Philippinen aufgebaut. Mit der Stiftung soll mithin nicht die Erinnerung an das Verbrechen, sondern vielmehr an das Mädchen aufrecht erhalten und dessen Name positiv besetzt werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegner selber auf eine Anfechtung der Einstellungsverfügung verzichtet haben. Sie halten im vorliegenden Verfahren ausdrücklich fest, nach wie vor volles Vertrauen in die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden zu haben, ansonsten hätten sie eine Wiederaufnahme des Verfahrens selber in die Wege geleitet.  
Auch wenn der Beschwerdegegner 4, der vom mutmasslichen Täter am selben Tag im Jahr 2007 angeschossen worden sein soll, in der Zwischenzeit verstorben ist, hat auch er sich im Rahmen der Befragung zum Akteneinsichtsgesuch unmissverständlich gegen die Gewährung der Akteneinsicht ausgesprochen. Aus seiner schriftlichen Stellungnahme an das Untersuchungsamt geht sodann hervor, dass auch er volles Vertrauen in die Strafverfolgungsbehörden gehabt hat. 
 
6.6. Unter dem Gesichtswinkel der entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist zu berücksichtigen, dass Strafuntersuchungen bereits vor dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 grundsätzlich geheim geführt wurden. Die Einsicht in die Strafakten war nur in engen Grenzen zugelassen und auch für Parteien und Betroffene nicht absolut (vgl. Urteil 1P.330/2004 vom 3. Februar 2005 E. 3.3 mit Hinweisen). Heute sieht die StPO in Art. 69 Abs. 3 lit. a ausdrücklich vor, dass das (vorliegend betroffene) Vorverfahren gemäss Art. 299 ff. StPO nicht öffentlich ist, wobei Mitteilungen der Strafbehörden an die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 74 StPO vorbehalten bleiben. Das Vorverfahren ist vom Untersuchungsgeheimnis geprägt (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1153; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 8 zu Art. 69 StPO) : Gemäss Art. 73 Abs. 1 StPO bewahren die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind. Es handelt sich dabei um eine absolute Verpflichtung, die sich aus dem Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 320 StGB ergibt (vgl. Urteil 1B_435/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.1 mit Hinweis). Das Untersuchungsgeheimnis bezweckt einerseits die gezielte und reibungslose Durchführung von Strafverfahren und dient andererseits dem Schutz der vom Strafverfahren unmittelbar betroffenen Personen. Ebenso soll der Prozess der Meinungsbildung und der Entscheidfindung innerhalb eines staatlichen Organs vor Störungen geschützt werden. Schliesslich ist auch an die privaten Interessen weiterer Personen, namentlich an jene der Opfer einer Straftat zu denken, die durch die Geheimhaltungspflicht davor bewahrt werden, dass die Öffentlichkeit Details über ihre Intim- und/oder Privatsphäre erfährt (vgl. Urteil 1B_435/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.1 mit Hinweisen; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 73 StPO). Das Untersuchungsgeheimnis gilt im Grundsatz über den rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens hinaus.  
Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um uneingeschränkte Einsicht in die gesamten Strafakten stehen damit gewichtige staatliche Geheimhaltungsinteressen entgegen, wären von einer solchen Einsicht doch unzählige, sowohl aus persönlicher wie auch aus behördlicher Sicht sensible Informationen betroffen. Einsichtsgesuche dürfen das gute Funktionieren der Strafjustiz sodann nicht gefährden (vgl. oben E. 3.1.2), was auch noch nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens zu bedenken ist. So kann seitens der Untersuchungsbehörden namentlich mit Blick auf künftige Verfahren ein Interesse daran bestehen, dass keine Angaben zu verfolgten Ermittlungstaktiken und Untersuchungsstrategien veröffentlicht werden. Zudem sollen die in eine Strafuntersuchung involvierten Personen davon ausgehen können, dass im Rahmen eines Vorverfahrens getätigte Ermittlungen und Untersuchungen in aller Regel nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Insbesondere können gerade zu Beginn einer Strafuntersuchung auch Personen an einem Verfahren beteiligt sein, gegen die sich ein anfänglicher Verdacht nicht erhärtet. 
Insgesamt ergeben sich daraus gewichtige öffentliche Interessen, welche der Einsicht in die Strafakten entgegenstehen. 
 
7.  
Zusammenfassend überwiegen die privaten Interessen der Beschwerdegegner und die öffentlichen Geheimhaltungsinteressen das Interesse der Beschwerdeführerin an der Einsicht in die Akten des Strafverfahrens. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin daher zu Recht die Einsicht in die Strafakten verweigert. 
Inwiefern den der Akteneinsicht entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen durch Kürzung oder Anonymisierung ausreichend Rechnung getragen werden könnte, ist vorliegend nicht ersichtlich, zumal aus den Anträgen und den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht hervorgeht, dass sie nur in einen Teil der Akten Einsicht nehmen wollte bzw. wie ihrem Begehren mit einer bloss teilweisen Einsicht nachgekommen werden könnte. Der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie der Vorinstanz eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Willkürverbots vorwirft, weil diese auf die Prüfung einer beschränkten Akteneinsicht verzichtet hat. 
 
8.  
Nach diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann und sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin erst im Lauf des bundesgerichtlichen Verfahrens Einsicht in die Einstellungs- und die Nichtanhandnahmeverfügung des Kantonalen Untersuchungsamts St. Gallen gewährt wurde (vgl. vorne Bst. C), ist bei der Festlegung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG). Überdies haben die Beschwerdeführerin und - aufgrund des verspätet gewährten Zugangs zu den Verfügungen des Untersuchungsamts - der Kanton St. Gallen die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1-3 für das bundesgerichtliche Verfahren, unter Solidarhaft, angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten und soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist. 
 
2.  
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin und der Kanton St. Gallen haben unter Solidarhaft, mit je hälftigem internen Anteil, die Beschwerdegegner 1-3 für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 700.--, insgesamt ausmachend Fr. 2'100.--, zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Mai 2021 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck