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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_136/2021  
 
 
Urteil vom 26. Mai 2021  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Radio- und Fernseh gesellschaft, Zweigniederlassung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft, 
vertreten durch Rechtsanwalt 
Rudolf Mayr von Baldegg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
vom 25. Januar 2021 (NP200038-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Filmemacher A.________ (Kläger, Widerbeklagter, Beschwerdeführer) und die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (Beklagte, Widerklägerin, Beschwerdegegnerin) schlossen am 2. März 2010 einen Vertrag über die Herstellung eines Films. Als Vergütung sollte der Beschwerdeführer vier Raten von je Fr. 15'000.-- und eine Schlusszahlung von Fr. 10'000.-- erhalten, insgesamt also Fr. 70'000.--. 
Die Beschwerdegegnerin bezahlte dem Beschwerdeführer die ersten drei Raten von je Fr. 15'000.--. Der Beschwerdeführer verlangt die Zahlung der letzten beiden Raten von Fr. 15'000.-- und Fr. 10'000.--. 
Demgegenüber fordert die Beschwerdegegnerin von den bereits geleisteten Fr. 45'000.-- einen Teilbetrag von Fr. 30'000.-- zurück. Sie erachtet die Arbeit des Beschwerdeführers als mangelhaft. 
 
B.  
Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren beantragte der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Zürich, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 25'000.-- nebst Zins zu 5 % seit Fälligkeit zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin verlangte vom Beschwerdeführer widerklageweise Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 16. August 2017. 
Mit Urteil vom 8. Oktober 2020 wies das Bezirksgericht die Klage ab. Die Widerklage hiess es im Wesentlichen gut und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Fr. 30'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 6. März 2018 zu bezahlen. 
 
C.  
Die dagegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. Januar 2021 ab. 
 
D.  
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen. Eventualiter sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Klage gutzuheissen und die Widerklage abzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) angefochten ist ein verfahrensabschliessender Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG), wobei der Beschwerdeführer dort mit seinen Anträgen unterlegen ist (Art. 76 BGG).  
 
1.2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Streitwert bemisst sich bei einem Endentscheid nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Nach Art. 53 Abs. 1 BGG wird der Betrag einer Widerklage nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet. Der Streitwert der Hauptklage beträgt Fr. 25'000.--, jener der Widerklage liegt bei Fr. 30'000.--. Die in Haupt- und Widerklage geltend gemachten Ansprüche schliessen einander aus und die Beschwerde bezieht sich auf beide Klagen, weshalb auch hinsichtlich der Hauptklage die Streitwertgrenze als erreicht gilt (Art. 53 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist somit grundsätzlich einzutreten.  
 
1.3. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (BGE 134 IV 156 E. 1.7; 132 I 42 E. 3.3.4). Mit Rügen, welche die beschwerdeführende Partei bereits in der Beschwerde hätte erheben können, ist sie nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen (BGE 135 I 19 E. 2.2; 134 IV 156 E. 1.7; 132 I 42 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).  
Da vorliegend auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet wurde, erübrigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf einen zweiten Schriftenwechsel. 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 133 III 545 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.1). Allerdings prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt. Zum Prozesssachverhalt gehören namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
Die Vorinstanzen kamen übereinstimmend zum Schluss, die Beschwerdegegnerin sei zu Recht vom Vertrag zurückgetreten. Daher schulde sie dem Beschwerdeführer keine Vergütung und könne das bereits Geleistete zurückfordern. 
Die Vorinstanz bejahte einen Werkmangel. Sie erwog, in einer Szene filme der ältere Europäer B.________ den jungen C.________ aus U.________ splitterfasernackt beim Duschen. Da der Film keine klare Aussage über das Alter von C.________ mache, sei nicht ausgeschlossen, dass er im Schutzalter sei. Zudem suggeriere die Szene, dass B.________ ein sexuelles Interesse an C.________ habe. In einer anderen Szene lese B.________ aus einem Brief vor, wonach C.________ mit einer 12-Jährigen schlafe. Dabei sage er, er habe sich stets für die sexuelle Befreiung der Kinder eingesetzt. Im Gesamtzusammenhang müsse das Publikum den Satz so verstehen, dass B.________ eine Vorliebe für Kinder habe und Kindsmissbrauch legitimiere. Der Film zeige, wie C.________ bei B.________ wohne, von diesem unterstützt werde und dank dessen Hilfe die Ausreise nach Europa schaffe. Dabei werde suggeriert, dies gelinge dank der sexuellen Beziehung zu B.________. Dieser Mechanismus werde als üblich und unproblematisch hingestellt und weder kritisch hinterfragt noch sonst wie aufgearbeitet. 
Mit solchen Szenen habe die Beschwerdegegnerin nicht rechnen müssen, weshalb das Gelieferte vom Vereinbarten abweiche. Zudem widerspreche der Film den publizistischen Leitlinien und den Programmbestimmungen der Beschwerdegegnerin. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Vertragsauslegung. 
 
4.1. Für das Zustandekommen und die Auslegung einer Vereinbarung ist zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben. Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Vertragsauslegung den Vorrang (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; 137 III 145 E. 3.2.1; 130 III 554 E. 3.1). Erst wenn der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien unbewiesen bleibt, sind die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; 123 III 165 E. 3a). Ein objektivierter und damit rechtlicher Konsens bedeutet nicht zwingend, dass die sich äussernde Partei tatsächlich den inneren Willen hatte, sich zu binden; es reicht, wenn die andere Partei aufgrund des objektiv verstandenen Sinns der Erklärung oder des Verhaltens nach Treu und Glauben annehmen konnte, die sich äussernde Partei habe einen Rechtsbindungswillen (BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 143 III 157 E. 1.2.2).  
Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich (vgl. E. 2.2 hiervor) gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 III 93 E. 5.2.3). 
 
4.2. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Beschwerdeführer bei der Produktion des Films inhaltliche Vorgaben zu beachten hatte.  
Die Vorinstanz kam zum Schluss, der wirkliche Parteiwille lasse sich nicht ermitteln. Dann legte sie den Vertrag nach dem Vertrauensprinzip aus. Sie erwog, der Vertrag sehe die Erstellung eines Kinodokumentarfilms von 90 Minuten mit dem Arbeitstitel "C.________" vor. Weitere Spezifikationen seien schriftlich nicht vereinbart. 
Zwar sei denkbar, dass jemand einen Film bestelle und bloss angebe, die Dauer solle 90 Minuten betragen. Allerdings sei höchst unwahrscheinlich, dass sich die Beschwerdegegnerin als öffentlich konzessioniertes Unternehmen der völligen Willkür des Beschwerdeführers habe aussetzen wollen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Freiheit, jeden beliebigen Film abzuliefern, ergebe nach Treu und Glauben keinen Sinn. 
Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer habe vor dem Abschluss des Vertrags bereits Vorarbeiten zu einem Film namens "C.________" geleistet. Das dazu erarbeitete Dossier habe der Beschwerdegegnerin bei Vertragsschluss vorgelegen. Darin werde der Weg eines U.________ers vom Strassenjungen zum bildenden Künstler beschrieben. Es sei von schwierigen Familienverhältnissen und von einem Deutschen namens B.________ die Rede. Dieser verhelfe dem U.________er zur Ausreise nach Europa und gebe ihm später künstlerische Anregungen. Hingegen sei im Dossier keine Rede von sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen, die von Nordafrika nach Europa migrieren wollen. 
Die Vorinstanz erwog, bei einer objektivierten Betrachtung nach Treu und Glauben sei anzunehmen, das Dossier habe Grundlage des Vertrags gebildet. Zwar seien nach den einschlägigen allgemeinen Vertragsbedingungen Änderungen und Ergänzungen des Vertrags nur schriftlich gültig. Dies sei aber so zu verstehen, dass Vertragsklauseln wie der Zeitplan oder die Vergütung nur schriftlich abgeändert werden können. Vernünftigerweise könne damit jedoch nicht gemeint sein, es sei ausgeschlossen, auf ein Dossier zurückzugreifen, welches das bestellte Werk überhaupt erst definiert. 
 
4.3. Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe angesichts der geschäftserfahrenen Beschwerdegegnerin auf den Wortlaut des Vertrags vertrauen dürfen. Ebenso habe er davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin das Filmschaffen fördern wolle und ihm grösstmögliche Freiheit gewähre. Der Beschwerdeführer sei Filmemacher, verstehe nichts von Verträgen und müsse davon auch nichts verstehen. Verzichte die Beschwerdegegnerin darauf, konkrete inhaltliche Angaben zum bestellten Film zu machen oder ein Dossier zum Bestandteil des Vertrags zu erklären, habe sie sich dies selbst zuzuschreiben.  
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdeführerin habe sein Filmschaffen gekannt und ohne weiteres mit homoerotischen Szenen rechnen müssen. Er habe vor dem Abschluss des Vertrags bereits zwei Filme homoerotischen Inhalts gedreht, in denen es um das Verhältnis von jüngeren zu älteren Männern und deren gegenseitige Abhängigkeiten gegangen sei. Einer dieser Filme sei sogar in Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin entstanden. Die Beschwerdegegnerin habe beim Vertragsschluss keine Vorbehalte angebracht. Deshalb habe der Beschwerdeführer auch bezüglich homoerotischer Inhalte freie Hand gehabt. Es sei daher nichts dagegen einzuwenden, dass der ältere Mann B.________ C.________ bei seinen Migrationsbestrebungen unterstützt und dafür von diesem profitiert, indem er sich an ihm ergötzt. 
 
4.4. Die Rügen des Beschwerdeführers dringen nicht durch.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zu Unrecht eine falsche Verteilung der Beweislast vor. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer nenne für seine Behauptung des wirklichen Parteiwillens keine tauglichen Beweismittel. Der schriftliche Vertrag stütze seine Behauptung nicht und im Übrigen offeriere er nur seine eigene Befragung. Überdies seien seine Beweisofferten zu einem anderen Thema erfolgt, nämlich zum Beweis, dass ein homoerotischer Film zu erwarten gewesen sei und dass die Ablehnung seiner Arbeit auf einer homophoben Grundeinstellung der Beschwerdegegnerin beruhe. Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. 
Der Beschwerdeführer behauptet vor Bundesgericht, das Dossier habe der Beschwerdegegnerin bei Vertragsschluss überhaupt nicht vorgelegen, weshalb es bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip keine Rolle spielen dürfe. Damit stellt sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, ohne den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge auch nur ansatzweise zu genügen (vgl. E. 2.2 hiervor). 
Weiter trägt der Beschwerdeführer vor, die fehlende inhaltliche Umschreibung des geschuldeten Films bedeute nicht, dass er schrankenlos habe produzieren können. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, widerspricht sich der Beschwerdeführer, wenn er unter Berufung auf seine künstlerische Freiheit jede inhaltliche Einschränkung ablehnt. Denn auf diese Weise beansprucht er genau die Schrankenlosigkeit, die er selbst verneint. 
Zusammenfassend kam die Vorinstanz unter Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zum Schluss, dass der Vertragsinhalt dergestalt bestimmt war, dass ein Film geschuldet war, der den Weg eines jungen U.________ers vom Strassenjungen zum bildenden Künstler beschreibt, der bei seiner Migration nach Europa von einem älteren Europäer unterstützt wird. Hingegen sei nicht vorgesehen gewesen, dass der Film von sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch halbwüchsiger Migranten erzähle. Die vorinstanzliche Vertragsauslegung hält vor Bundesrecht stand. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer in einem früheren Film die Geschichte eines entlaufenen Knaben zeigte, der in die Arme von Männern getrieben wird, mit denen er sich sexuell einlässt. Gleiches gilt für seinen anderen Film, der von Herren im Ruhestand handelt, die sich in eine Hafenstadt in U.________ zurückziehen, um Sonne, Meer, Leben und schwulen Sex zu geniessen. 
Die Vorinstanz erachtete für die Vertragsauslegung zu Recht als unerheblich, dass sich bedeutende Künstler mit dem Beschwerdeführer solidarisieren und behaupten, er werde diffamiert und zensuriert. Wenn der Beschwerdeführer den Organen der Beschwerdegegnerin Homophobie vorwirft, übergeht er die vertraglichen Grundlagen der Auseinandersetzung. Die Beschwerdegegnerin bestellte bei ihm einen Dokumentarfilm mit dem in den Vorarbeiten dargestellten Inhalt. Was er lieferte, wich wesentlich davon ab. 
Nachdem die Auslegung zu einem Ergebnis führt, besteht - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - kein Raum für eine Anwendung des Grundsatzes "in dubio contra stipulatorem" (vgl. zum Beispiel Urteil 4A_502/2016 vom 6. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen;). 
Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, ihren Entscheid nicht hinreichend begründet zu haben. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 V 496; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm die vorinstanzliche Begründung verunmöglicht hätte, das angefochtene Urteil sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. 
 
5.  
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Mängelrüge sei ungenügend und verspätet. Die Beschwerdegegnerin habe keine Nachbesserung verlangen und auch nicht vom Vertrag zurücktreten dürfen. 
 
5.1. Nach Ablieferung des Werks hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen (Art. 367 Abs. 1 OR).  
 
5.2. Die Vorinstanz kam mit der Erstinstanz zum Schluss, die E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 30. Juli 2011 enthalte eine hinreichende Mängelrüge. Diese E-Mail trage den Betreff "Feedback", was nichts anderes als "Rückmeldung" bedeute; eine solche könne positiv oder negativ sein. Es treffe zu, dass die Sache klarer wäre, wenn das E-Mail mit dem Titel "Mängelrüge" versehen worden wäre. Dass mit "Feedback" eine rücksichtsvollere Formulierung gewählt worden sei, möge der persönlichen Beziehung geschuldet sein. Immerhin stehe schon in der ersten Zeile der E-Mail, die Reaktion sei "vielleicht etwas harsch" und es bringe nicht viel, "um den Brei herumzureden". Deutlich werde auch, dass vom Beschwerdeführer Änderungen erwartet würden, sodass der nächste Rohschnitt "eher unseren Erwartungen entspricht". Im Übrigen gehe aus der E-Mail hervor, dass der gelieferte Rohschnitt nicht als Vertragserfüllung akzeptiert werde. Beanstandet werde insbesondere die homoerotische Seite des Films und die Rolle des älteren Europäers B.________ gegenüber dem jungen C.________ aus U.________.  
Weiter erwog die Vorinstanz unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil, die Beschwerdegegnerin habe mit ihrer Mängelrüge Nachbesserung verlangt. Zwar habe der Beschwerdeführer eine neue Fassung des Films abgeliefert, die wesentlichen Kritikpunkte der Beschwerdegegnerin habe er aber nicht berücksichtigt. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit gegeben, den konkret formulierten Beanstandungen Rechnung zu tragen. Für den Fall, dass die Nachbesserung nicht ausreichend sei, habe sie dem Beschwerdeführer den Rücktritt vom Vertrag angedroht. Diese zweite Gelegenheit der Nachbesserung habe der Beschwerdeführer aber nicht wahrgenommen. Vielmehr habe er eine zusätzliche Vergütung verlangt, bevor er die aus seiner Sicht zu Unrecht beanstandeten Szenen ändere. Dazu sei er nicht berechtigt gewesen, denn die Beanstandungen seien zu Recht erfolgt, weshalb er die Nachbesserung auf eigene Kosten hätte vornehmen müssen. Seine Forderung auf Auszahlung der vierten Rate des Werklohns sei ebenfalls unberechtigt gewesen. Denn der Vertrag sehe vor, dass diese erst nach der "Rohschnitt-Abnahme" zahlbar sei. Unerheblich sei, ob die zweite Fassung des Films ein weiterer "Rohschnitt" oder bereits ein "Feinschnitt" gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe die Abnahme der ersten Fassung, die nach übereinstimmender Auffassung der Parteien ein "Rohschnitt" sei, zu Recht verweigert, weshalb die vierte Rate nicht fällig geworden sei. Mit der Forderung einer zusätzlichen gesonderten Vergütung habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er die Nachbesserung als Bestellungsänderung betrachte. Damit habe er die ihm angebotene Nachbesserung abgelehnt. In dieser Situation sei die Beschwerdegegnerin an ihr Angebot der Nachbesserung nicht mehr gebunden gewesen und habe vom Vertrag zurücktreten dürfen. Dies habe sie mit Schreiben vom 1. Februar 2012 getan. 
 
5.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die E-Mail vom 30. Juli 2011 erfülle die Anforderungen an eine Mängelrüge nicht. Der Beschwerdeführer habe nicht mit einer Mängelrüge rechnen müssen und die E-Mail stelle auch keine solche dar. Die einschlägigen AVB sähen vor, dass eine Verweigerung der Abnahme des Rohschnitts schriftlich begründet und unter Angabe der notwendigen Korrekturen mitgeteilt werde. Nach der Rohschnittabnahme wäre die vierte Rate zu zahlen gewesen. Da sich die E-Mail aber auf einen "frühen Rohschnitt" beziehe, habe die E-Mail keine Mängelrüge enthalten können. Aus der Antwort des Beschwerdeführers vom 8. August 2011 gehe denn auch deutlich hervor, dass er nicht von einer Mängelrüge ausgehe. Er habe nämlich geschrieben, er werde sich bemühen, diese Einwände zu berücksichtigen.  
 
5.4. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte den Inhalt seines Films überhaupt nicht beanstanden dürfen. Beispielsweise wäre es zulässig gewesen, wenn gerügt worden wäre, sein Film sei handwerklich schlecht gemacht, weil etwa in einem Spiegel eine Kamera zu sehen sei. Inhaltlich habe sich der Beschwerdeführer aber nicht in seinen Film reinreden lassen müssen. Es sei bedauerlich, dass sich die Vorinstanz mit einer Abgrenzung der Begriffe Homoerotik und Pädophilie schwertue. Die Vorinstanz habe den Film des Beschwerdeführers in willkürlicher Weise als pädophil abqualifiziert. Keine Szene habe mit Pädophilie zu tun. Gegen den Inhalt des vom Beschwerdeführer gelieferten Werks habe sich daher keine zulässige Rüge vorbringen lassen. 
Diese Vorbringen des Beschwerdeführers zielen - genau besehen - auf die Frage, ob er frei war, einen Film abzuliefern, in dessen Zentrum die sexuell konnotierte Beziehung eines älteren Europäers zu einem jungen U.________er steht. Diese Frage haben die Vorinstanzen verneint, ohne Bundesrecht zu verletzen (vgl. E. 4 hiervor). 
Dass die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar. Er zeigt nicht im Einzelnen auf, welche entscheidrelevanten Vorbringen die Vorinstanz übergangen haben soll. Die Vorinstanz begründete ihr Urteil sorgfältig und sehr ausführlich. Dass sie sich dabei eingehend mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandersetzte und teilweise auf dieses verwies, kann ihr nicht vorgeworfen werden. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, ist der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Bundesgericht keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Mai 2021 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt