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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_479/2020  
 
 
Urteil vom 26. August 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Oswald. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Uri, 
Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV 
(prozessuale Revision; Rückerstattung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts des Kantons Uri 
vom 3. Juli 2020 (OG V 19 36). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1923 geborene B.A.________ bezog ab August 2011 bis zu ihrem Tod am 9. Dezember 2015 Ergänzungsleistungen. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 legte die Ausgleichskasse des Kantons Uri (fortan: Ausgleichskasse) den Ergänzungsleistungsanspruch der Versicherten für die Jahre 2012 bis 2015 neu fest und forderte von B.A.________ in den Jahren 2012 und 2013 zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 7704.- zurück. Die Verfügung stellte sie deren bevollmächtigter Tochter A.A.________ zu, die Einsprache erhob. Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 30. Januar 2017 ab. Dieser wurde dem Rechtsvertreter von A.A.________ zugestellt. Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.A.________ hiess das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 16. März 2018 gut, weil die Beschwerdeführerin nicht als Vertreterin der Erbengemeinschaft gelte. Es hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit diese einen neuen Einspracheentscheid erlasse und der Erbengemeinschaft korrekt eröffne.  
 
A.b. Mit - an den Rechtsvertreter von A.A.________ sowie an C.A.________, D.A._______, E.A.________ und F.A.________ eröffnetem - Einspracheentscheid vom 22. Juni 2018 wies die Verwaltung die Einsprache erneut ab.  
 
A.c. Das Obergericht des Kantons Uri trat mit Entscheid vom 1. Februar 2019 auf die von A.A.________ dagegen erhobene Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht ein.  
 
A.d. Die hiergegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.A.________ hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_158/2019 vom 17. Mai 2019 gut. Es hob die vorinstanzliche Erkenntnis vom 1. Februar 2019 auf und wies die Sache zu materieller Entscheidung an das kantonale Gericht zurück.  
 
B.   
Das Obergericht des Kantons Uri wies die Beschwerde mit Entscheid vom 3. Juli 2020 ab. 
 
C.   
A.A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Obergerichts vom 3. Juli 2020 aufzuheben und von einer Rückforderung abzusehen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen vgl. BGE 145 V 57 E. 4 S. 61 f.). 
 
2.   
Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Entgeltlichkeit der durch die Beschwerdeführerin an ihre Mutter erbrachten Leistungen (Verpflegung, Wäsche, etc.) in den Jahren 2002 bis und mit 2009 verneint und mithin deren Verzicht auf eine Darlehensforderung in Höhe von Fr. 100'000.- gegenüber der Tochter als Vermögensverzicht (Art. 11Abs. 1 lit. g ELG) angerechnet hat. 
Das Obergericht hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht stellte fest, es sei möglich, dass die Beschwerdeführerin Leistungen für ihre Mutter erbracht und diese als Dank bzw. Lohn dafür auf ihre Darlehensforderung gegenüber der Tochter verzichtet habe. Aufgrund der Akten sei allerdings anzunehmen, dass die Leistungen jahrelang unentgeltlich angeboten und angenommen geworden seien; erst am 8. Juli 2009 sei über Zeitaufwände für bis zu sieben Jahre zurückliegende Leistungen (vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2009) Rechnung gestellt worden. Damit werde der Nachweis für eine vereinbarte Entgeltlichkeit und damit eine rechtliche Verpflichtung zur Vergütung nicht erbracht. Auch steuerlich habe die Beschwerdeführerin (lediglich) den Darlehensverzicht ihrer Mutter in Höhe von Fr. 100'000.- als Vermögenszuwachs deklariert. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, eine Rechtspflicht zur Bezahlung der von der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2009 mutmasslich erbrachten Leistungen sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG seien erfüllt, da die Verwaltung vom Vermögensverzicht der Erblasserin erst nachträglich Kenntnis erlangt habe. Demnach sei die Rückforderung von Ergänzungsleistungen für die Jahre 2012 und 2013 in Höhe von total Fr. 7704.- zu Recht erfolgt.  
 
3.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, lässt die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen (E. 1 hiervor). Insbesondere begründet der Wille, sich nachträglich für erbrachte Pflegeleistungen erkenntlich zu zeigen, keineswegs deren Entgeltlichkeit (vgl. Urteil 9C_532/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2.2). Falsch ist sodann die Auffassung, es wären gegenüber der Mutter entgeltlich erbrachte Pflegeleistungen nicht als Einkommen zu versteuern, weshalb aus der fehlenden steuerlichen Einkommensdeklaration nichts abzuleiten sei. Der von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angerufene Art. 24 lit. e DBG betrifft Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen. Als solche qualifizierte sich die Bezahlung einer Tochter für erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen offensichtlich nicht, handelte es sich dabei doch gerade um eine Gegenleistung für erbrachte Dienste, im Gegensatz zur ohne Gegenleistung geschuldeten Verwandtenunterstützung (Art. 328 f. ZGB).  
 
4.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Sie wird im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. August 2020 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald