Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_355/2021  
 
U  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Glarus, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter, 
vom 19. Mai 2021 (SG.2019.00052). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 19. April 2019 stellte die Kantonspolizei Zürich bei einer Kontrolle im Fahrzeug von B.________ Haschisch sicher. Dieser und zwei weitere Fahrzeuginsassen wurden wegen Verdachts auf Betäubungsmittelhandel vorläufig festgenommen. In der Folge führte die Kantonspolizei Zürich in der Nacht vom 19. auf den 20. April 2019 mit Unterstützung der Kantonspolizei Glarus in der Wohnung von B.________ eine Hausdurchsuchung durch. Dabei wurden eine Hanfindooranlage mit 75 Hanfpflanzen sowie unter anderem Haschisch und Marihuana entdeckt. Im Haus fand die Kantonspolizei auch die schlafende damalige Lebenspartnerin von B.________, A.________, vor und nahm diese ebenfalls wegen des Verdachts auf Betäubungsmittelhandel vorläufig fest. Zudem stellte die Kantonspolizei deren Mobiltelefon sicher. Auf ihr Verlangen hin wurde dieses gesiegelt. Am 2. Mai 2019 beantragte die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus beim Zwangsmassnahmengericht am Kantonsgericht Glarus die Entsiegelung des Datenträgers. Der Präsident des Zwangsmassnahmengerichts gab diesem Antrag am 29. Mai 2019 statt. Mit Urteil 1B_275/2019 vom 12. August 2019 hiess das Bundesgericht eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde aus prozessualen Gründen gut, soweit es darauf eintrat, hob die Entsiegelungsverfügung auf und wies die Streitsache an das Zwangsmassnahmengericht zurück zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. 
 
B.  
Am 19. Mai 2021 verfügte der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht im Wesentlichen, dass als solche erkennbare Musikdateien sowie sämtliche vor dem 1. Oktober 2017 datierten Dateien ausgesondert, die übrigen Aufzeichnungen jedoch zur Auswertung entsiegelt würden; er beauftragte damit einen aussenstehenden Spezialisten und legte das weitere Vorgehen fest, wobei er insbesondere anordnete, das sichergestellte Mobiltelefon verbleibe bis zu einem Entscheid über dessen weitere Verwendung im Strafprozess beim Zwangsmassnahmengericht. 
 
C.  
Mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragt A.________, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch abzuweisen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen; überdies sei festzustellen, dass verschiedene Grundrechte verletzt worden seien und das Strafverfahren "nicht im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen" verlaufe. In prozessualer Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht. 
Die Staats- und Jugendanwaltschaft reichte keine Vernehmlassung ein. Das Kantonsgericht verzichtete unter Verweis auf seinen Entscheid vom 19. Mai 2021 auf eine Stellungnahme. 
 
D.  
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Juli 2021 erteilte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist eine kantonal letztinstanzliche Verfügung über die Entsiegelung von Daten, die in Anwendung von Art. 246 ff. StPO in einem Strafverfahren sichergestellt wurden. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der einen auch durch einen Endentscheid in Strafsachen nicht mehr korrigierbaren möglichen Eingriff in die Geheimsphäre der Beschwerdeführerin mit sich bringt. Damit droht dieser ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74 und E. 2.1 von BGE 143 IV 270).  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des sichergestellten Mobiltelefons sowie der vom angefochtenen Entsiegelungsentscheid betroffenen Daten. Sie ist daher grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 81 Abs. 1 BGG). Dies gilt jedoch nur so weit, als sie Gestaltungsanträge stellt. Nicht legitimiert ist sie hingegen zur Erhebung von Feststellungsbegehren. Die damit geltend gemachten angeblichen Unregelmässigkeiten im Entsiegelungsverfahren können im Rahmen der Gestaltungsanträge beurteilt werden, weshalb es der Beschwerdeführerin insofern an einem Feststellungsinteresse mangelt. Soweit sie über das Entsiegelungsverfahren hinaus, insbesondere im Zusammenhang mit ihrer vorläufigen Festnahme, die Feststellung von Rechtsverstössen verlangt, verlässt sie überdies den Streitgegenstand des vorliegenden Entsiegelungsverfahrens. Im beschriebenen Umfang ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.  
 
1.3. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann, von hier nicht interessierenden weiteren Möglichkeiten abgesehen, insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 Abs. 1 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 241 StPO werden Durchsuchungen und Untersuchungen in einem schriftlichen Befehl und ausnahmsweise in dringenden Fällen mündlich mit nachträglicher schriftlicher Bestätigung angeordnet; ist Gefahr in Verzug, sind sie auch ohne Befehl zulässig, worüber die Polizei die zuständige Strafbehörde unverzüglich zu informieren hat.  
 
2.2. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Nicht beschlagnahmt werden dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme (oder Edition) von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 und Art. 265 Abs. 2 lit. a-b StPO).  
 
2.3. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Das Zwangsmassnahmengericht hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur zu untersuchen, ob von der betroffenen Person angerufene schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (Art. 248 Abs. 2-4 StPO); zu prüfen sind (akzessorisch) auch Einwände gegen die grundsätzliche Zulässigkeit der Durchsuchung, etwa das Vorbringen, es mangle an dem für deren Anordnung erforderlichen hinreichenden Tatverdacht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_495/2020 vom 4. März 2021 E. 1.2 mit Hinweisen). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_499/2017 vom 12. April 2018 E. 4.2).  
 
2.4. Im Strafprozess ist sodann die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachgericht bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten. Lediglich ausnahmsweise kann bereits im Untersuchungsverfahren ein abschliessender Entscheid über die Frage erreicht werden. Insbesondere darf das Zwangsmassnahmengericht im Entsiegelungsprozess im Vorverfahren (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO) nur dann abschliessend über Verwertungsverbote gemäss Art. 140 und 141 StPO entscheiden, wenn die Unverwertbarkeit offensichtlich ist; andernfalls können solche Verbote in diesem Prozess nicht durchgesetzt werden (BGE 143 IV 387 E. 4.4 S. 394 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_495/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2).  
 
2.5. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trifft den Inhaber oder die Inhaberin von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren. Dies gilt besonders bei grossen Datenmengen. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Zwangsmassnahmengericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Berührte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211, E. 11 S. 228, Urteile 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 6, nicht publ. in: BGE 144 IV 74; 1B_602/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3; je mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst einen Verstoss gegen ihren Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK sowie Art. 29-32 BV. Sie habe vor der Vorinstanz einen Beweisergänzungsantrag im Sinne des Beizugs sämtlicher bisheriger Untersuchungsergebnisse gestellt. Das Zwangsmassnahmengericht habe dies fälschlicherweise als Akteneinsichtsbegehren behandelt, und die Staatsanwaltschaft habe trotz Ersuchens des Zwangsmassnahmengerichts keine weiteren Untersuchungsakten eingereicht.  
 
3.2. Das Zwangsmassnahmengericht führte in E. 5.4 des angefochtenen Entscheids unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 1B_283/2017 vom 25. August 2017 E. 2.1) aus, die Beschwerdeführerin habe im Entsiegelungsverfahren keinen Anspruch, in die weiteren, d.h. nicht das Entsiegelungsverfahren betreffenden, Strafakten Einsicht zu nehmen. Das entspricht der zitierten Rechtsprechung. Ergänzend hielt die Vorinstanz konsequenterweise fest, sie könne sich lediglich auf die von der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Entsiegelungsverfahren eingereichten Akten stützen. Damit hat sie das Begehren der Beschwerdeführerin nicht nur als solches auf Akteneinsicht behandelt, wie diese geltend macht, sondern auch erkennbar indirekt den verlangten Beizug weiterer Akten abgelehnt. Eine Gehörsverweigerung liegt nicht vor.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der einschlägige Hausdurchsuchungsbefehl habe sich einzig auf ihren damaligen Lebenspartner bezogen. Sie sei darin nicht erwähnt worden. Es sei schon deshalb nicht zulässig gewesen, ihr Mobiltelefon sicherzustellen. Es bestünden auch gar keine ausreichenden Verdachtsmomente gegen sie. Ohnehin sei sie am Hanfanbau und allfälligen Betäubungsmittelhandel ihres ehemaligen Lebenspartners nicht beteiligt gewesen. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, entgegen der Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts die auszusondernden Dateien ausreichend bezeichnet zu haben.  
 
4.2. Nach der Polizeikontrolle mit Festnahme unter anderem des damaligen Lebenspartners der Beschwerdeführerin ordnete die Staatsanwaltschaft mündlich die Hausdurchsuchung am Wohnsitz des Verdächtigen an. Zwangsläufig konnte die Polizei im Voraus nicht wissen, ob sie noch weitere Verdächtige in der Wohnung vorfinden würde. Der Durchsuchungsbefehl wurde am 23. April 2019 schriftlich nachgereicht. Die Beschwerdeführerin war zwar ursprünglich keine Tatverdächtige, da sie der Polizei noch gar nicht bekannt war. Der Durchsuchungsbefehl ist aber so abgefasst, dass er sich auf alle Personen (im Plural), Gegenstände und Aufzeichnungen bezog, die an der zu durchsuchenden Adresse im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Betäubungsmitteldelikte massgeblich sein konnten. Bei der Hausdurchsuchung wurde die Beschwerdeführerin von der Kantonspolizei als Tatverdächtige eingestuft. Unter diesen Umständen war es nicht unzulässig, ihr Mobiltelefon sicherzustellen, sofern insoweit ein ausreichender Deliktskonnex bestand, auch wenn die Beschwerdeführerin selbst im Befehl nicht ausdrücklich genannt war (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_313/2020 und 1B_314/2020 vom 4. November 2020 E. 5).  
 
4.3. Die Abgrenzung von "fishing expeditions" und hinreichendem Tatverdacht ist nicht grenzscharf. Entscheidend ist, ob aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse ausreichend konkret davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin könnte an den ihrem früheren Lebenspartner vorgeworfenen Betäubungsmittelhandel beteiligt gewesen sein. Das Zwangsmassnahmengericht leitete den hinreichenden Tatverdacht und damit den Deliktskonnex im Wesentlichen daraus ab, dass in der Wohnung des damaligen Lebenspartners der Beschwerdeführerin 75 angebaute Hanfpflanzen aufgefunden wurden, wobei die Lehre davon ausgehe, dass für den Eigenkonsum lediglich zehn solche Pflanzen genügten. Die Beschwerdeführerin habe sich regelmässig in der Wohnung aufgehalten und vom Hanfanbau Kenntnis gehabt. Sie habe von ihrem Lebenspartner auch daraus gewonnene Betäubungsmittel konsumiert. Aufgrund dieser Sachumstände wurde die Beschwerdeführerin als Beschuldigte ins Strafverfahren einbezogen. Die Beschwerdeführerin bestreitet die genannten tatsächlichen Feststellungen nicht; sie sind ohnehin nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorne E. 1.3). Sie hatte demnach zumindest Kenntnis vom Hanfanbau ihres früheren Lebenspartners und profitierte als Konsumentin davon. Sie macht jedoch geltend, an einem allfälligen Handel nicht beteiligt gewesen zu sein. Die von der Vorinstanz angerufenen Umstände belegen den Tatbeitrag der Beschwerdeführerin nicht, genügen aber dafür, einen hinreichenden Verdacht zu begründen, dass die Beschwerdeführerin an strafrechtlich massgeblichem Betäubungsmittelhandel teilgenommen haben könnte. Ob dies zutrifft, wird im Strafverfahren zu klären sein, wobei eine allfällige Straftat der Beschwerdeführerin aufgrund der ihr zustehenden Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK) nachgewiesen werden müsste. Für das Entsiegelungsverfahren, in dem die Straftat noch nicht nachgewiesen sein muss, genügen indes erhebliche und konkrete Verdachtselemente (vgl. vorne E. 2.3), welche die Annahme eines Strafdelikts nicht als sach- bzw. realitätsfremd erscheinen lassen. Da die Beschwerdeführerin mit dem Hauptverdächtigen zusammenlebte, Kenntnis vom über den Eigengebrauch hinausreichenden Hanfanbau hatte und auch entsprechende Produkte selbst konsumierte, erscheint es nicht sach- und realitätsfremd, von der Möglichkeit ihrer Beteiligung am mutmasslichen Betäubungsmittelhandel auszugehen. Der notwendige Deliktszusammenhang erweist sich daher als ausreichend erstellt. Es ist sodann anzunehmen, dass die auf dem sichergestellten Mobiltelefon vorhandenen Daten geeignet sein könnten, Beweise für eine allfällige Tatbeteiligung zu enthalten oder andernfalls Rückschlüsse auf die Unschuld der Beschwerdeführerin zuzulassen.  
 
4.4. Ob bzw. wieweit die Daten aus dem Mobiltelefon im Strafverfahren verwertbar sind, ist im Übrigen vom Strafrichter und nicht im Entsiegelungsverfahren zu entscheiden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_495/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, schlägt nicht durch.  
 
4.5. Strittig ist sodann, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht bei der Bezeichnung der auszusondernden Daten erfüllt hat.  
 
4.5.1. Die Beschwerdeführerin hatte der Vorinstanz eine Liste von Datengruppen zugestellt, die sie als nicht verfahrensrelevant bezeichnete. Diese Liste enthielt Einträge wie "Systemdaten unter dem Titel Operating System", "Geschäftliche E-Mails, Dokumente aus rechtlichen Verfahren wie Einspracheverfahren betreffend den Fachausweis, Bestellungen, Ferienbestätigungen, Passwörter zu Onlineshops unter dem Titel Email", "Musikdateien, die bereits besonders ausgesondert sein sollten unter dem Titel Media", "gelesene Magazine unter dem Titel Media" sowie "Private Fotos und Videos sowie Aktfotos unter dem Titel Media". Das Zwangsmassnahmengericht sonderte lediglich die als solche erkennbaren Musikdateien sowie alle Dateien, die vor dem 1. Oktober 2017 datiert sind, aus; im Übrigen ging es davon aus, die Angaben der Beschwerdeführerin seien zu allgemein bzw. zu wenig konkret gewesen, weshalb diese insofern ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und eine Aussonderung nicht möglich sei.  
 
4.5.2. Die Beschwerdeführerin bezeichnete grundsätzlich erkennbare Datengruppen. Diese waren jedoch sehr weit formuliert. Eine konkrete Differenzierung fehlt. Wie die Vorinstanz nachzeichnet, besteht für jede von ihr nicht ausgesonderte Datengruppe die Möglichkeit, dass sie verfahrensrelevante Daten enthält. Die Beschwerdeführerin hätte in nachvollziehbarer Weise genauer erläutern müssen, welche Daten aus ihrer Sicht nicht verfahrensmassgeblich sein sollten und weshalb dies zutreffen sollte. Die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht dürfen zwar nicht überzogen werden. Massstab muss dabei sein, was der betroffenen Person aufgrund der konkreten Umstände zumutbar erscheint. Im vorliegenden Fall wären der Beschwerdeführerin aber klarere Angaben möglich und zumutbar gewesen. Wie die Vorinstanz ausführt, hätte dies durch Markierung auf dem Datenstick ("taggen") oder durch eine detaillierte schriftliche Auflistung der fraglichen Dateien geschehen können. Besondere Gründe, die insofern Erleichterungen rechtfertigen könnten, sind auf Seiten der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich und werden auch nicht nachvollziehbar geltend gemacht.  
 
4.5.3. Das Zwangsmassnahmengericht setzte sich überdies konkret und ausführlich mit den einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin über rund vier Seiten im angefochtenen Entscheid (in E. 6.7 desselben) auseinander. Es erläuterte spezifisch, inwiefern sich innerhalb der fraglichen Datengruppen allenfalls verfahrensrelevante Informationen befinden könnten. Es hält aber auch fest, dass diese unter Umständen ebenfalls dazu dienen könnten, die Beschwerdeführerin zu entlasten. Dieser Standpunkt ist nachvollziehbar und im Übrigen auch nicht einseitig.  
 
4.6. Was die Beschwerdeführerin sonst noch vorbringt, ist nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht zu belegen. Der angefochtene Entscheid ist mithin nicht zu beanstanden.  
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus und dem Kantonsgericht Glarus, Zwangsmassnahmengericht, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. August 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax