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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_655/2021  
 
 
Urteil vom 26. August 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, 
Kirchenstrasse 6, Postfach, 6301 Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerung, 
 
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (VA 2021 1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 hat das Obergericht des Kantons Zug der Beschwerdeführerin die Eingabe vom 12. Juli 2021 zurückgeschickt, da sie querulatorisch sei. 
 
Mit Eingabe vom 18. August 2021 (Postaufgabe) ist die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gelangt. 
 
2.  
Die Eingabe an das Bundesgericht richtet sich unter anderem gegen das genannte Schreiben des Obergerichts. Ein anfechtbarer Entscheid des Obergerichts liegt nicht vor. Die Eingabe ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 94 BGG). Zur Eröffnung weiterer Verfahren gibt die weitschweifige und im Stile eines Rundumschlags gehaltene Eingabe keinen Anlass. 
 
Vor Bundesgericht müsste die Beschwerdeführerin aufzeigen, weshalb das Obergericht aufgrund ihrer Eingabe vom 12. Juli 2021 ein Rechtsmittelverfahren hätte eröffnen müssen. Einzig dies ist Thema der Rechtsverweigerungsbeschwerde. Sie macht in diesem Zusammenhang zwar pauschal Rechtsverweigerung, unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend und beruft sich auf zahlreiche angeblich verletzte Normen. Dies genügt den Begründungsanforderungen für eine Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG) jedoch ebenso wenig wie die blosse Behauptung, die Eingabe sei nicht querulatorisch gewesen. Weshalb die obergerichtliche Beurteilung nicht zutreffen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. 
 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzureichend begründet. Überdies ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. August 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg