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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_91/2022  
 
 
Urteil vom 26. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Schwyz, 
handelnd durch das Amt für Justizvollzug, Abteilung Strafvollzug, Einsiedlerstrasse 55, Postfach 73, 8836 Bennau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 13. Juni 2022 (BZ 2022 63). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 31. Mai 2022 erteilte das Kantonsgericht Zug dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Menzingen definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'320.--. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 2. und 3. Juni 2022 Beschwerde. Am 10. Juni 2022 (Poststempel) ergänzte er die Beschwerde. Mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2022 trat das Obergericht des Kantons Zug auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. 
Am 4. Juli 2022 (Poststempel) hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts und die Verfügung des Obergerichts an das Bundesgericht erhoben. Am 5. und 12. Juli 2022 (jeweils Poststempel) sowie am 8. August 2022 (österreichischer Poststempel) hat er weitere Eingaben eingereicht. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) sind die Eingaben als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Anfechtbar ist einzig die Verfügung des Obergerichts, nicht hingegen der Entscheid des Kantonsgerichts (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG). Gerügt werden kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). 
Die Verfügung des Obergerichts ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich einzig, ob das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Eine solche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des obergerichtlichen Entscheides fehlt. Es genügt den Rügeanforderungen auch nicht, wenn der Beschwerdeführer dem urteilenden Oberrichter vorwirft, er habe die Beschwerde vernichtet und sie verschwinden lassen, ohne diesen Vorwurf zu belegen oder durch konkrete Hinweise zu untermauern, dass die kantonale Beschwerde oder ein Teil davon nicht beachtet worden wäre. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen möchte, er habe die betriebene Forderung bereits bezahlt, hätte er dies im kantonalen Verfahren vorbringen müssen. Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde - soweit verständlich - im Wesentlichen in Kritik an den als Rechtsöffnungstitel dienenden Strafbefehlen und an verschiedenen Behörden. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Forderung des Beschwerdeführers, ihm persönliche Gegenstände zurückzugeben oder Schadenersatz zu bezahlen. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg