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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_14/2019  
 
 
Urteil vom 26. September 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Habegger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Peter und/oder Rechtsanwältin Dr. Tabea Lorenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Provisorische Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 20. November 2018 (ZSU.2018.250/sp/RD). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Zahlungsbefehl vom 17. April 2018 betrieb die B.________ GmbH A.________ für Fr. 17'500.-- nebst Zins zu 5 % seit 3. Januar 2018 und Fr. 103.30 Zahlungsbefehlskosten (Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes U.________). Als Forderungsurkunde bzw. -grund wurde die zweite Tranche des Kaufpreises gemäss einem Aktienkaufvertrag zwischen den Parteien vom 5. Juli 2017 über den Kauf von 25 Namenaktien der C.________ AG angegeben. Der Betriebene erhob Rechtsvorschlag. 
 
B.   
Am 13. Juni 2018 ersuchte die B.________ GmbH das Bezirksgericht Bremgarten um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten. A.________ beantragte die Abweisung des Gesuchs. 
 
Mit Entscheid vom 8. August 2018 wies das Bezirksgericht das Gesuch ab. Es ging davon aus, A.________ habe eine ungehörige Vertragserfüllung (Verletzung der Aufklärungs- und Offenlegungspflicht) durch die B.________ GmbH hinlänglich dargetan. 
 
C.   
Dagegen erhob die B.________ GmbH am 24. August 2018 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. A.________ beantragte die Abweisung der Beschwerde, allenfalls die Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht zur Neubeurteilung. 
 
Mit Entscheid vom 20. November 2018 hiess das Obergericht die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Bezirksgerichts auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht zurück. Es ging im Gegensatz zum Bezirksgericht davon aus, A.________ habe eine ungehörige Vertragserfüllung nicht hinreichend dargetan. Durch das Bezirksgericht noch zu prüfen sei die Tilgungs- bzw. Verrechnungseinrede des Betriebenen. 
 
D.   
Gegen diesen Entscheid hat A.________ (Beschwerdeführer) am 16. Januar 2019 subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angesichts des Streitwerts und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend macht, ist die Eingabe wie verlangt als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zu behandeln. 
 
1.1. Der angefochtene Entscheid ist ein Rückweisungsentscheid. Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich Vor- bzw. Zwischenentscheide. Nur ausnahmsweise sind sie als Endentscheide zu behandeln, nämlich dann, wenn der unteren Instanz, an die die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 142 II 20 E. 1.2 S. 24; 138 I 143 E. 1.2 S. 148; 134 III 136 E. 1.2 S. 138). Kürzlich hat das Bundesgericht diese Ausnahme weiter eingeschränkt, indem es sie für Rückweisungsentscheide des Berufungsgerichts generell ausgeschlossen und zudem in Frage gestellt hat, ob im Zivilprozess überhaupt je Raum für die Qualifikation eines Rückweisungsentscheids als Endentscheid besteht (BGE 144 III 253 E. 1.4 S. 254 ff.).  
 
Vorliegend hat das Obergericht nicht als Berufungs-, sondern als Beschwerdegericht geurteilt. Wie es sich mit der genannten Einschränkung für Rückweisungsentscheide eines Beschwerdegerichts verhält, kann jedoch offenbleiben. Der angefochtene Entscheid lässt dem Bezirksgericht einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. oben lit. C), womit ohnehin ein Vor- oder Zwischenentscheid vorliegt. Er betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (Art. 117 i.V.m. Art. 92 BGG), womit die Verfassungsbeschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG möglich ist. Demgemäss ist die Beschwerde beim Bundesgericht nur dann zulässig, wenn der Vor- bzw. Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Sie ist restriktiv zu handhaben, denn Vor- und Zwischenentscheide können gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (BGE 144 III 253 E. 1.3 S. 253 f. mit Hinweisen). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Aus prozessökonomischen Gründen müsse sich das Bundesgericht mit der Angelegenheit befassen. Es ergebe keinen Sinn, dass das Bezirksgericht zuerst die Verrechnungseinrede prüfen müsse und er (der Beschwerdeführer) erst danach an das Bundesgericht gelangen könne, um den Entscheid des Obergerichts (zu anderen Rechtsfragen als im neuen Urteil des Bezirksgerichts behandelt) anzufechten. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG könne vorliegend allerdings nur sinngemäss angewendet werden. Das Obergericht habe nämlich die Frage der Verletzung der Aufklärungs- und Offenlegungspflicht zu Unrecht nicht geprüft, weshalb das Bundesgericht nicht selber einen Endentscheid fällen könne, ohne das rechtliche Gehör der B.________ GmbH (Beschwerdegegnerin) zu verletzen. Aus diesem Grund werde auch kein Antrag in der Sache, sondern bloss ein Rückweisungsantrag gestellt.  
 
Wie es im vorliegenden Fall mit der Möglichkeit des Bundesgerichts steht, durch eine Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeizuführen (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, 1. Halbsatz), kann offenbleiben. Die Zulässigkeit der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG scheitert bereits an anderem: Der Beschwerdeführer zielt mit seiner Argumentation im Ergebnis darauf ab, die gefestigte Rechtsprechung zur Qualifikation eines Rückweisungsentscheids als Zwischenentscheid in einem Fall aufzugeben, nämlich dann, wenn der Rückweisungsentscheid eine Rechtsfrage abschliessend behandelt und die Rückweisung erfolgt, um andere Rechtsfragen zu behandeln, die zur abschliessenden Beurteilung der Begehren noch geklärt werden müssen. Dass in einem Rückweisungsentscheid in rechtlicher Sicht abschliessend über einen Teilaspekt des Streits bzw. über eine Vorfrage entschieden wird, ändert jedoch nichts an der Qualifikation als Zwischenentscheid (BGE 142 II 20 E. 1.2 S. 23 f.; 132 III 785 E. 3.2 S. 790 f.). Damit gelten auch die üblichen Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden. Es besteht kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen oder die Kriterien von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG im vom Beschwerdeführer gewünschten Sinn aufzuweichen. Im Hinblick auf die Kriterien dieser Norm ist nun jedoch nicht anzunehmen, dass die Behandlung der Angelegenheit durch das Bundesgericht einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; 2. Halbsatz). Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein Summarverfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Beweis ist grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO; BGE 142 III 720 E. 4.1 S. 722 f.; Urteil 5A_467/2015 vom 25. August 2016 E. 3 und 4). Unter diesen Voraussetzungen ist weder ersichtlich noch wird konkret behauptet, dass vor Bezirksgericht ein weitläufiges Beweisverfahren anstehen würde. 
 
1.3. Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf einen drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Das Bezirksgericht sei nunmehr verpflichtet zu prüfen, ob die Verrechnungsforderung (eine angebliche Forderung des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin aus ungerechtfertigter Bereicherung) besteht, was bejahendenfalls zu deren Untergang in der Höhe der Betreibungsforderung führen würde. Damit würde er einen Teil seiner Forderung verlieren, könnte aber den erstinstanzlichen Entscheid nicht anfechten, da er in der Hauptsache (Rechtsöffnung) obsiegt hätte und er mithin nicht beschwert wäre. Der Nachteil des Erlöschens der Verrechnungsforderung, obschon die Betreibungsforderung gar nicht bestehe, könne nicht mehr durch ein nachfolgendes günstiges Urteil behoben werden.  
 
Ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an einer Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid hat, wenn er vor Bezirksgericht im Rechtsöffnungsverfahren bloss deshalb obsiegen sollte, weil die Verrechnung glaubhaft erscheint, wird gegebenenfalls durch das zuständige Rechtsmittelgericht zu prüfen sein. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben. So oder anders droht ihm derzeit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Über die in Betreibung gesetzte Hauptforderung und über die Verrechnungsforderung wird nämlich im Rechtsöffnungsverfahren nicht materiell entschieden. Das Rechtsöffnungsurteil entfaltet keine über das betreffende Betreibungsverfahren hinausgehende Rechtskraft (BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569; 136 III 583 E. 2.3 S. 586 f.; Urteil 5A_467/2015 vom 25. August 2016 E. 4.3). Es ist dem Beschwerdeführer - und zwar unabhängig vom Ausgang des Rechtsöffnungsverfahrens - unbenommen, seine angebliche Verrechnungsforderung in vollem Umfang gegen die Beschwerdegegnerin geltend zu machen. 
 
1.4. Die Voraussetzungen von Art. 117 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 BGG sind damit nicht erfüllt. Auf die Verfassungsbeschwerde kann nicht eingetreten werden.  
 
2.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. September 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg