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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_129/2020  
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Von Roll Holding AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Conrad Weinmann und Dr. Marco Handle, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
vonRoll infratec (investment) ag, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Markenrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 4. Februar 2020 (ZKEIV.2019.1). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Von Roll-Gruppe, eine der ältesten Industriegruppen der Schweiz, änderte im Jahre 2003 ihre Konzernstruktur. Grundlage hierzu war ein Kaufvertrag vom 9. April 2003, mit dem die Von Roll Holding AG, Breitenbach, (Beklagte, Beschwerdeführerin) der pvs invest ag (damals vr invest gmbh, anschliessend vr invest ag), Zug, die Aktien der heutigen von Roll infratec (holding) ag (damals Von Roll Infratec Holding AG, später vonRoll infratec ag), Zug, verkaufte. Mitverkauft wurden verschiedene von dieser direkt gehaltene Gesellschaften bzw. Gesellschaftsbeteiligungen, die nunmehr allesamt zur vonRoll infratec-Gruppe gehören. Zu dieser Gruppe gehört auch die vonRoll infratec (investment) ag, Emmen, (Klägerin, Beschwerdegegnerin), eine Tochtergesellschaft der vonRoll infratec (holding) ag.  
 
A.b. In Artikel 14 des Kaufvertrags vom 9. April 2003 vereinbarten die Vertragsparteien unter dem Titel "Firmenführung und Verwendung der Bezeichnung 'Von Roll'" Folgendes:  
 
"Die Von Roll Infratec Holding AG sowie deren vertragsgegenständlichen Beteiligungsgesellschaften sind und bleiben ohne zeitliche und/oder räumliche Einschränkungen berechtigt, den Firmenbestandteil 'Von Roll' mit einem individualisierenden Zusatz beizubehalten. 
Desgleichen sind und bleiben die Von Roll Infratec Holding AG und deren vertragsgegenständlichen Beteiligungsgesellschaften berechtigt, die Bezeichnung 'Von Roll' im Zusammenhang mit ihren Produkten oder Dienstleistungen ohne räumliche und/oder zeitliche Einschränkung weiter zu verwenden. Von Roll [Von Roll Holding AG] verpflichtet sich, diese Verpflichtung auf einen etwaigen Rechtsnachfolger zu übertragen, mit der entsprechenden Weiterüberbindungspflicht. 
Von Roll [Von Roll Holding AG] ist insbesondere auch damit einverstanden, dass vri [vr invest ag] bzw. die Von Roll Infratec Holding AG bzw. eine von dieser bezeichnete Beteiligungs- oder neue 100%-ige Tochtergesellschaft die Bezeichnungen VON ROLL INFRATEC, VON ROLL HYDROTEC und VON ROLL CASTING als Marken (Wort- und/oder Bildmarke) schützen lässt. 
Die Parteien sind sich einig, dass Von Roll [Von Roll Holding AG] und die mit von Roll verbundenen Unternehmen daneben auch in Zukunft frei sind, die Marke VON ROLL für sich alleine und/oder mit beliebigen Zusätzen zu verwenden, sofern sich diese Zusätze gehörig von VON ROLL INFRATEC, VON ROLL HYDROTEC und VON ROLL CASTING unterscheiden." 
Die Von Roll Holding AG und die damalige vonRoll hydroservices ag, Oensingen, die zur vonRoll infratec-Gruppe gehört, schlossen in einem von der Von Roll Holding AG beim Amtsgericht Thal-Gäu eingeleiteten Verfahren am 7. September 2006 folgenden Vergleich: 
 
"In Bestätigung, Präzisierung und Ergänzung von Art. 14 des Vertrages zwischen der vr invest gmbh (neu vr invest ag), Zug, und der Von Roll Holding AG, Gerlafingen, vom 9. April 2003 vereinbaren die Parteien: 
 
1. Die vonRoll infratec ag und ihre bestehenden und zukünftigen Tochter- und Enkelgesellschaften haben das Recht, den Firmenbestandteil 'vonRoll' ausschliesslich in Verbindung mit den Zusätzen 'infratec', 'hydro', 'casting' und 'itec' je mit oder ohne einem etwaigen weiteren individualisierenden Zusatz als Firma und/oder Marke zu verwenden und/oder schützen zu lassen. Zusätzlich können die Bezeichnungen 'hy', 'rohr', 'pipes', 'tubi', 'tubes', 'tuyeaux', 'valves', 'valvole', 'valvi' und 'schieber' mit oder ohne etwaigen weiteren individualisierenden Zusätzen in Verbindung mit vonRoll als Markenbestandteile geschützt werden. 
2. Die Beklagte [vonRoll hydroservices ag] verpflichtet sich für sich und die mit ihr verbundenen Unternehmen dafür zu sorgen, 
a) dass ihre Firmen, namentlich vonRoll projects gmbh, vonRoll trading ag, vonRoll investment ag und vonRoll pipesystems ag ihre Firma und ihren Auftritt (Reklameaufschriften, Prospekte, etc.) bis 31. Oktober 2006 dergestalt ändern, dass sie nicht mehr in Widerspruch zu Ziffer 1 hiervor stehen; 
b) dass sämtliche registrierten und/oder nicht registrierten Marken, welche nicht mit den Regelungen gemäss Ziffer 1 hiervor übereinstimmen, ab sofort nicht mehr gebraucht bzw. bis 31. Oktober 2006 in den entsprechenden Markenregistern gelöscht werden. 
3. Die Beklagte [vonRoll hydroservices ag] ist dafür besorgt, dass bis 30. September 2006 die schriftlichen Zustimmungen und Anerkennungen dieses Vergleiches durch die vr invest ag, Zug, und die vonRoll infratec ag, Oensingen, vorliegen. 
4. Die Klägerin [Von Roll Holding AG] verpflichtet sich, die vorliegende Klage und weitere hängige Verfahren zurück zu ziehen, wenn Ziffer 2 und 3 hiervor bis 31. Oktober 2006 nachweislich erfüllt sind." 
Die (damaligen) vr invest ag und vonRoll infratec ag erklärten innert der vereinbarten Frist ihr Einverständnis zum Vergleich. 
 
A.c. Zwischen den vorliegenden Verfahrensparteien bzw. ihren Gruppengesellschaften kam es in der Folge zu verschiedenen Auseinandersetzungen über die Verwendung des Zeichenbestandteils "Von Roll", die auch zu Verfahren vor Bundesgericht führten (dazu Urteile 4A_467/2015 vom 13. Januar 2016; 4A_553/2014 vom 17. Februar 2015).  
 
A.d. Die Von Roll Holding AG ist unter anderem Inhaberin der am 18. März 1980 hinterlegten Wortmarke "VON ROLL" (Nr. 539404) und der am 24. Juni 2011 hinterlegten Wortmarke "VON ROLL ENERGY" (Nr. 622580).  
Die Gesellschaften der vonRoll infratec-Gruppe haben ihrerseits verschiedene Marken mit dem Bestandteil "VON ROLL" eintragen lassen. Unter anderem hinterlegte die vonRoll infratec (investment) ag am 20. Oktober 2017 folgende Wort-/Bildmarken: 
Nr. 716228:                            Nr. 718039: 
 
                 
 
                 
 
Nr. 718040:                            Nr. 718512: 
 
                 
 
                 
 
Nr. 718513: 
 
                 
 
Die Von Roll Holding AG erhob gegen die Markeneintragungen der vonRoll infratec (investment) ag insgesamt sieben Widersprüche. Die Widerspruchsverfahren wurden in der Folge im Einverständnis der Parteien durch das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) auf unbestimmte Zeit sistiert. 
 
B.  
Die vonRoll infratec (investment) ag erhob am 21. Dezember 2018 beim Obergericht des Kantons Solothurn Klage gegen die Von Roll Holding AG mit den folgenden Rechtsbegehren: 
 
"1. Es sei festzustellen, dass die von der Klägerin im Markenregister hinterlegte und seit dem 16. Mai 2018 als Marke Nummer 716228 registrierte Wort-Bild-Marke VONROLL CASTING (fig.) die von der Beklagten gehaltene Wortmarke Nummer 305935 "VON ROLL" nicht verletzt und letztere Marke der Beklagten der Eintragung der klägerischen Wort-Bild-Marke Nummer 716228 demzufolge nicht entgegensteht; 
2. Es sei festzustellen, dass die von der Klägerin im Markenregister hinterlegte und seit dem 16. Mai 2018 als Marke Nummer 716228 registrierte Wort-Bild-Marke VONROLL CASTING (fig). die von der Beklagten gehaltene Wortmarke Nummer 622580 "VON ROLL ENERGY" nicht verletzt und letztere Marke der Beklagten der Eintragung der klägerischen Wort-Bild-Marke Nummer 716228 demzufolge nicht entgegensteht; 
3. Es sei festzustellen, dass die von der Klägerin im Markenregister hinterlegte und seit dem 22. Juni 2018 als Marke Nummer 718039 registrierte Wort-Bild-Marke VONROLL HYDRO (fig.) die von der Beklagten gehaltene Wortmarke Nummer 305935 "VON ROLL" nicht verletzt und letztere Marke der Beklagten der Eintragung der klägerischen Wort-Bild-Marke Nummer 718039 demzufolge nicht entgegensteht; 
4. Es sei festzustellen, dass die von der Klägerin im Markenregister hinterlegte und seit dem 22. Juni 2018 als Marke Nummer 718039 registrierte Wort-Bild-Marke VONROLL HYDRO (fig.) die von der Beklagten gehaltene Wortmarke Nummer 622580 "VON ROLL ENERGY" nicht verletzt und letztere Marke der Beklagten der Eintragung der klägerischen Wort-Bild-Marke Nummer 718039 demzufolge nicht entgegensteht; 
5. Es sei festzustellen, dass die von der Klägerin im Markenregister hinterlegte und seit dem 22. Juni 2018 als Marke Nummer 718040 registrierte Wort-Bild-Marke VONROLL ITEC (fig.) die von der Beklagten gehaltene Wortmarke Nummer 622580 "VON ROLL ENERGY" nicht verletzt und letztere Marke der Beklagten der Eintragung der klägerischen Wort-Bild-Marke Nummer 718040 demzufolge nicht entgegensteht; 
6. Es sei festzustellen, dass die von der Klägerin im Markenregister hinterlegte und seit dem 9. Juli 2018 als Marke Nummer 718513 registrierte Wort-Bild-Marke VONROLL INFRATEC (fig.) die von der Beklagten gehaltene Wortmarke Nummer 622580 "VON ROLL ENERGY" nicht verletzt und letztere Marke der Beklagten der Eintragung der klägerischen Wort-Bild-Marke Nummer 718513 demzufolge nicht entgegensteht; 
7. Es sei festzustellen, dass die von der Klägerin im Markenregister hinterlegte und seit dem 9. Juli 2018 als Marke Nummer 718512 registrierte Wort-Bild-Marke VONROLL INFRATEC (fig.) die von der Beklagten gehaltene Wortmarke Nummer 622580 "VON ROLL ENERGY" nicht verletzt und letztere Marke der Beklagten der Eintragung der klägerischen Wort-Bild-Marke Nummer 718512 demzufolge nicht entgegensteht; 
-..]." 
Die Beklagte widersetzte sich der Klage. 
Mit Urteil vom 4. Februar 2020 hiess das Obergericht des Kantons Solothurn die Klagebegehren gut. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 4. Februar 2020 aufzuheben und es sei die Klage abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin wie auch die Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht eine Replik, die Beschwerdegegnerin hat ihm eine Duplik eingereicht. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 31. März 2020 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen den Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO als einzige Instanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde ist unabhängig vom Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG), die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 BGG) und die Frist zur Einreichung der Beschwerde ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten. 
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f., 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4 S. 44).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) vor. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie ist dabei nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 V 557 E. 3.2.1; 140 II 262 E. 6.2 S. 274; je mit Hinweisen).  
Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet sodann das Recht der betroffenen Partei, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 I 241 E. 2 S. 242; je mit Hinweisen). 
 
2.1.2. Willkür (Art. 9 BV) liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 144 II 281 E. 3.6.2 S. 287; 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1 S. 18; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid zudem nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Beschwerdeführerin zeigt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auf, indem sie unter Hinweis auf den Seitenumfang des angefochtenen Urteils vorbringt, dieses verfüge über eine äusserst geringe Begründungsdichte und enthalte kaum Hinweise auf Lehre und Rechtsprechung, oder indem sie behauptet, die Vorinstanz habe lediglich jene Vorbringen aufgenommen, die ihr Urteil vermeintlich stützten, jedoch wesentliche Vorbringen beharrlich ignoriert, die dem Urteil entgegenstünden. Ebenso wenig zeigt sie eine Gehörsverletzung auf, indem sie unter Berufung auf verschiedenste Aktenstücke des kantonalen Verfahrens zahlreiche Behauptungen auflistet und der Vorinstanz in allgemeiner Weise vorwirft, sie habe im Zusammenhang mit der Auslegung der zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisse sowie im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Weiterbenutzungsrecht eine Vielzahl von Vorbringen mitsamt den dazugehörigen Beweismitteln ignoriert. Auch mit der blossen Bemerkung, "in dieses Bild [füge] sich nahtlos ein, dass die Vorinstanz keine Beweisverfügung im Sinne von Art. 154 ZPO erlassen [habe]", zeigt sie keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte auf.  
 
2.3. Ebenso wenig zeigt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV auf, indem sie im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Feststellung, wonach das sog. Schachtdeckel-Logo immer nur im Zusammenhang mit Gussprodukten verwendet worden sei, unter Berufung auf eine einzelne Stelle der kantonalen Rechtsschriften der Gegenpartei vorbringt, diese habe Entsprechendes gar nie behauptet. Inwiefern die Annahme im angefochtenen Entscheid, die fragliche Tatsache sei von der Beschwerdegegnerin behauptet und belegt worden, willkürlich (Art. 9 BV) sein soll, wird in der Beschwerde nicht hinreichend dargelegt. Abgesehen davon weist die Beschwerdegegnerin in ihrer Antwort nach, in ihren Rechtsschriften im kantonalen Verfahren entsprechende Behauptungen aufgestellt zu haben. Demnach stossen auch die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorbringen ins Leere, die sie aus ihrer gegenteiligen Behauptung ableiten will. Im Übrigen hat die Vorinstanz die fragliche Sachverhaltsfeststellung gestützt auf eine Würdigung der von der Beschwerdegegnerin in ihrer Replik angerufenen Urkunden 35-40 getroffen. Indem die Vorinstanz in der Entscheidbegründung von sich aus anfügte, die durch Urkundenbeweis belegte Tatsache sei ihr ausserdem aufgrund eines in früheren Verfahren zwischen den Parteien bzw. ihren Gruppengesellschaften durchgeführten Augenscheins bereits bekannt, ist ihr keine Gehörsverletzung vorzuwerfen. Inwiefern die erfolgte Beweiswürdigung willkürlich erfolgt sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt.  
 
2.4. Auch mit ihren weiteren Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin keine Missachtung des Willkürverbots (Art. 9 BV) aufzuzeigen. Sie bezeichnet verschiedene Feststellungen im angefochtenen Entscheid als falsch; dabei behauptet sie unter anderem, "[s]ofern die Vorinstanz zumindest für den Zeitraum ab 2010 von einer Nutzung des Schachtdeckel-Logos durch die Beschwerdegegnerin bzw. einer damit geschaffenen Abgrenzung ausgeh[e]", habe sie die Tragweite verschiedener in der Beschwerdeschrift aufgelisteter Beweismittel offensichtlich verkannt und daraus unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen. Sie zeigt jedoch keine Willkür auf, indem sie dem Bundesgericht bloss ihre eigene Sicht der Dinge unterbreitet und aus den von ihr aufgelisteten Beweismitteln von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweichende Schlüsse ziehen will.  
Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den entscheidrelevanten Sachverhalt willkürlich festgestellt, erweist sich insgesamt als unbegründet. Entsprechend ist im Folgenden ausschliesslich auf die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid abzustellen und die zahlreichen Vorbringen, die von diesen abweichen, haben unbeachtet zu bleiben. Dies gilt etwa für die tatsächlichen Behauptungen in der Beschwerde zum konkret erfolgten Gebrauch des sog. Schachtdeckel-Logos, zur Entstehungsgeschichte des Vertrags, zum Motiv der Parteien für die Verwendung der Schreibweise "vonRoll" in der Vergleichsvereinbarung vom 7. September 2006 sowie zum Verhalten der Vertragsparteien nach Vertragsabschluss. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ein Feststellungsinteresse der Beschwerdegegnerin zu Unrecht bejaht und habe Art. 59 Abs. 2 lit. a und Art. 88 ZPO (SR 272) sowie Art. 52 MSchG (SR 232.11) verletzt, indem sie auf die Klage eingetreten sei. 
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 52 MSchG könne, wer ein rechtliches Interesse nachweise, vom Richter feststellen lassen, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz bestehe oder nicht bestehe. Auch gestützt auf die allgemeine Bestimmung von Art. 88 ZPO könne mit einer Feststellungsklage die gerichtliche Feststellung verlangt werden, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe. Auf eine Klage könne indessen nach Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO bloss dann eingetreten werden, wenn die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse habe. Die klagende Partei habe ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der Feststellungsklage nachzuweisen. Könne das Feststellungsinteresse nicht in dieser Weise bejaht werden, fehle es an einer Prozessvoraussetzung und das Gericht habe ohne Prüfung der materiellen Rechtslage auf die Klage nicht einzutreten.  
Die Beschwerdegegnerin führe in ihrer Klageschrift aus, der Schaden, der ihr aus den gerügten Vertragsverletzungen entstehe, sei kaum abzuschätzen. Es sei davon auszugehen, dass sich der Streitwert auf insgesamt Fr. 200'000.-- belaufe. Eine spätere Erhöhung im Falle nachgewiesener Schadensfälle bleibe vorbehalten. Aus diesen Ausführungen ergebe sich keineswegs, dass die Beschwerdegegnerin den Schaden auch mit einer Leistungsklage geltend machen könne; dass sie die Frage eines Schadens überhaupt thematisiere, habe einzig und allein mit der Bezifferung des Streitwerts zu tun. Die Ausführungen seien entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin deshalb nicht geeignet, das fehlende Feststellungsinteresse zu begründen. Dasselbe gelte für die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin gegen das Feststellungsinteresse der Beschwerdegegnerin. Auch die von der Beschwerdeführerin erwähnten - konstruiert anmutenden - Alternativen einer Leistungsklage auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, d.h. auf Rückzug der Widersprüche einerseits oder auf Schadenersatz verbunden mit einem Rückzug der Widersprüche im Sinne einer Naturalrestitution andererseits, könnten die Feststellungsklage nicht gleichwertig ersetzen. Es falle denn auch auf, dass die Beschwerdeführerin, obwohl sie in ihren Rechtsschriften die Auffassung vertrete, das Feststellungsinteresse fehle, in ihren Rechtsbegehren selber gar keinen entsprechenden formellen Antrag auf Nichteintreten stelle. Das Feststellungsinteresse der Beschwerdegegnerin sei aus all diesem Gründen zu bejahen und auf die Klage sei einzutreten. 
 
3.2. Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO und Art. 52 MSchG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Feststellungsklage zuzulassen, wenn die klagende Partei an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat (vgl. auch Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer dem Kläger nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert (BGE 144 III 175 E. 5 S. 182; 141 III 68 E. 2.3 S. 71; 140 III 251 E. 5.1 S. 259; 136 III 102 E. 3.1 S. 103; je mit Hinweisen).  
Namentlich bei negativen Feststellungsklagen ist auch auf die Interessen der beklagten Partei Rücksicht zu nehmen, die durch die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung zur vorzeitigen Prozessführung gezwungen wird. Damit wird die Regel durchbrochen, dass grundsätzlich der Gläubiger und nicht der Schuldner den Zeitpunkt für die Geltendmachung eines Anspruchs bestimmt. Der vorzeitige Prozess kann den Gläubiger benachteiligen, wenn er zur Beweisführung gezwungen wird, bevor er dazu bereit und in der Lage ist (BGE 144 III 175 E. 5 S. 182; 131 III 319 E. 3.5 S. 325; Urteil 4A_516/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 5.1). 
Ein Feststellungsinteresse fehlt in der Regel beim Inhaber eines Rechts, wenn diesem eine Leistungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung steht, die sofort eingereicht werden kann und die es ihm erlauben würde, direkt die Beachtung seines Rechts oder die Erfüllung der Forderung zu erwirken (BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 380; Urteile 4A_464/2019 vom 30. April 2020 E. 1.3; 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 1.2; 4A_280/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 6.2.2). In diesem Sinne ist die Feststellungsklage im Verhältnis zu einer Leistungs- oder Gestaltungsklage subsidiär (BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 380; Urteile 4A_282/2020 vom 5. August 2020 E. 2.2; 4A_464/2019 vom 30. April 2020 E. 1.3; 4A_280/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 6.2.2). 
 
3.3. Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, dass es sich beim Feststellungsinteresse um eine Prozessvoraussetzung handelt (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), die vom Gericht von Amtes wegen, also nicht nur auf Parteieinrede hin, zu prüfen ist (Art. 60 ZPO). Sie bestreitet ein Feststellungsinteresse der Beschwerdegegnerin jedoch zu Unrecht mit dem Einwand, das IGE könne im Rahmen der pendenten Widerspruchsverfahren gemäss Art. 31 Abs. 1 und Art. 33 MSchG mit voller Kognition prüfen, ob eine Verwechslungsgefahr bestehe und damit ein Eintragungshindernis vorliege. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, ist die Kognition der Widerspruchsbehörde eng begrenzt: Der Zeichenkonflikt ist so zu beurteilen, wie er sich aus dem Register ergibt (EUGEN MARBACH, Markenrecht, in: SIWR Bd. III/1, 2. Aufl. 2009, S. 346 Rz. 1158). Der Widerspruchsgegner kann sich im Widerspruchsverfahren vor dem IGE daher nicht etwa mit dem Argument verteidigen, der Widersprechende missachte vertragliche Absprachen (MARBACH, a.a.O., S. 347 Rz. 1164; BERNHARD VOLKEN, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 36 zu Art. 31 MSchG; GREGOR WILD, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzgesetz [MSchG], 2. Aufl. 2017, N. 18 zu Art. 31 MSchG). Ein solcher vertraglicher Anspruch ist vielmehr auf dem Weg des Zivilprozesses geltend zu machen (BGE 138 III 304 E. 5.3.2 S. 315 f.; MARBACH, a.a.O., S. 348 Rz. 1168; VOLKEN, a.a.O., N. 36 zu Art. 31 MSchG).  
Ebenso wenig kann der Beschwerdeführerin gefolgt werden, wenn sie sich im gleichen Zusammenhang auf den Standpunkt stellt, es sei im vorliegenden Verfahren (materiellrechtlich) unerheblich, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses zur Registrierung der streitgegenständlichen Marken befugt sei, zumal das markenrechtliche Ausschliesslichkeitsrecht dem vertraglichen Anspruch vorgehe. Ist die Beschwerdeführerin vertraglich zur Duldung der fraglichen Markenregistrierungen durch die Beschwerdegegnerin verpflichtet, kann sie sich dieser gegenüber gerade nicht auf ihr prioritäres Markenrecht berufen, um die Eintragung zu verhindern. Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihren allgemeinen rechtlichen Vorbringen, dass auch die Lizenz gegenüber dem Lizenznehmer zu einem vertraglichen Ausschluss markenrechtlicher Abwehransprüche führt: Erhebt der Lizenzgeber trotzdem Klage, kann ihm der Lizenznehmer die Einrede des Vertrags entgegenhalten (WOLFGANG STRAUB, Mehrfache Berechtigung an Marken, 1998, S. 77 Rz. 161). Der Markeninhaber kann den markenrechtlichen Ausschliesslichkeitsanspruch dem vertraglich Berechtigten gegenüber demnach nur geltend machen, wenn dieser den Vertrag verletzt, indem er den Umfang der vertraglichen Befugnis überschreitet (STRAUB, a.a.O., S. 77 Rz. 161 a.E.; vgl. auch MARBACH, a.a.O., S. 436 Rz. 1470; CHRISTOPH WILLI, Kommentar MSchG, 2002, N. 44 zu Art. 13 MSchG; vgl. zudem bereits ALOIS TROLLER, Immaterialgüterrecht, Band II, 3. Aufl. 1985, S. 824, 846 nach dem es zum Wesensmerkmal der Markenlizenz gehört, dass sich der Inhaber der Marke gegenüber dem Lizenznehmer verpflichtet, ihm gegenüber sein Verbotsrecht nicht geltend zu machen; a.M. wohl MICHAEL ISLER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 92 zu Art. 13 MSchG, wonach das absolute Recht des Markeninhabers "stärker" sei als die rein obligatorische Berechtigung des Lizenznehmers, weshalb diesem einzig ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung des Lizenzvertrags offenstehe). Im Übrigen räumt die Beschwerdeführerin selber ein, dass die Qualifikation der vertraglichen Abreden zwischen den Parteien als Lizenz- oder Abgrenzungsvereinbarung für diese Frage unerheblich ist, weshalb es sich erübrigt, auf ihre entsprechenden Ausführungen einzugehen. 
 
3.4. Auch mit dem in der Beschwerde unter Berufung auf den Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage erhobenen Einwand, die Beschwerdegegnerin hätte eine Leistungsklage auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustands - mithin auf Rückzug der erhobenen Widersprüche - erheben können, vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass ihr die Gutheissung der Feststellungsklage, die im Übrigen ausdrücklich die Eintragungsfähigkeit der hinterlegten Marken beinhaltet, über die konkreten Widerspruchsverfahren hinaus Rechtssicherheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Verwendung der konkreten Zeichen im Verhältnis zur Beschwerdeführerin verschaffen würde. Angesichts der sich aus dem konkreten Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ergebenden Unsicherheiten hinsichtlich der Zulässigkeit der jeweiligen Zeichenverwendung sowie unter Berücksichtigung der verschiedenen zwischen den Parteien bzw. ihren Gruppengesellschaften erwachsenen Rechtsstreitigkeiten (vgl. bereits Urteil 4A_467/2015 vom 13. Januar 2016) kann der Beschwerdegegnerin ein schutzwürdiges Interesse daran nicht abgesprochen werden, über die hängigen Widerspruchsverfahren hinaus feststellen zu lassen, dass ihre Zeichen die Marken der Beschwerdeführerin nicht verletzen (vgl. auch MARBACH, a.a.O., S. 355 Rz. 1202).  
Auch mit der in der Beschwerde ins Feld geführten Möglichkeit der Leistungsklage auf Ersatz des infolge der erhobenen Widersprüche entstandenen Schadens könnte die Beschwerdegegnerin nicht die Beachtung ihrer vertraglichen Rechte gegenüber der Beschwerdeführerin erwirken. Demgegenüber kann die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die begehrte richterliche Feststellung behoben werden und die Fortdauer dieser Ungewissheit ist der Beschwerdegegnerin nicht zuzumuten (vgl. BGE 129 III 295 E. 2.4 S. 300). 
Der Vorinstanz ist keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie ein hinreichendes Feststellungsinteresse der Beschwerdegegnerin bejahte. 
 
3.5. Bei diesem Ergebnis braucht auf das Verhältnis des Widerspruchsverfahrens zum Zivilprozess im Allgemeinen nicht näher eingegangen zu werden; konkret, ob allgemein ein hinreichendes Interesse besteht, auf einen Widerspruch im Eintragungsverfahren mit einer negativen Feststellungsklage auf Nichtverletzung zu antworten. Ebenso wenig ist zu vertiefen, wie es sich in anderen Konstellationen mit der Beurteilung der Voraussetzungen einer Klage auf Feststellung verhält, dass ein bestimmtes Zeichen eine eingetragene Marke nicht verletzt bzw. dass dieses eintragungsfähig ist.  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 14 MSchG und wirft der Vorinstanz unter Berufung auf Art. 18 Abs. 1 OR und Art. 2 Abs. 1 ZGB eine fehlerhafte Vertragsauslegung vor. 
 
4.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss Artikel 14 Abs. 2 des Kaufvertrags vom 9. April 2003" sind und bleiben die Von Roll Infratec Holding AG und deren vertragsgegenständlichen Beteiligungsgesellschaften berechtigt, die Bezeichnung 'Von Roll' im Zusammenhang mit ihren Produkten oder Dienstleistungen ohne räumliche und/oder zeitliche Einschränkung weiter zu verwenden". In Abs. 3 werde sodann festgehalten, die Beschwerdeführerin sei damit einverstanden, "dass vri bzw. die Von Roll Infratec Holding AG bzw. eine von dieser bezeichnete Beteiligungs- oder neue 100%-ige Tochtergesellschaft die Bezeichnungen VON ROLL INFRATEC, VON ROLL HYDROTEC und VON ROLL CASTING als Marken (Wort- und/oder Bildmarke) schützen lässt". Im Vergleich vom 7. September 2006 sei sodann Folgendes vereinbart worden: "Die vonRoll infratec ag und ihre bestehenden und zukünftigen Tochter- und Enkelgesellschaften haben das Recht, den Firmenbestandteil 'vonRoll' ausschliesslich in Verbindung mit den Zusätzen 'infratec', 'hydro', 'casting' und 'itec' je mit oder ohne einem etwaigen weiteren individualisierenden Zusatz als Firma und/oder Marke zu verwenden und/oder schützen zu lassen." Artikel 14 des Kaufvertrags und der "in Bestätigung, Präzisierung und Ergänzung von Art. 14" abgeschlossene Vergleich erlaubten der Gruppe der Beschwerdegegnerin somit ausdrücklich, das Zeichen "VON ROLL" mit den Zusätzen "CASTING", "HYDRO", "ITEC" und "INFRATEC" zu verwenden, und dieses nicht nur als Wort-, sondern auch als Wort-/Bild-Marke schützen zu lassen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhalte, entsprächen die von ihr hinterlegten Marken folglich exakt dem, was ihr durch die vertragliche Vereinbarung zugestanden werde.  
Die Vorinstanz führte weiter aus, gemäss Art. 13 Abs. 1 MSchG verleihe das Markenrecht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen. Er könne daher anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Art. 3 Abs. 1 MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen sei, d.h. namentlich ein Zeichen, das eine Verwechslungsgefahr herbeiführe (Art. 13 Abs. 2 MSchG). Die Beschwerdegegnerin bringe dabei zu Recht vor, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Verwechslungsgefahr an der Sache vorbeigingen. Die entscheidende Frage sei nicht, ob die streitgegenständlichen Marken mit dem Schachtdeckel-Logo nach kennzeichenrechtlichen Kriterien mit den beklagtischen Marken "VON ROLL" oder "VON ROLL ENERGY" verwechselbar seien. Wie sich aus den Entscheiden des Bundesgerichts 4A_553/2014 vom 17. Februar 2015 und 4A_467/2015 vom 13. Januar 2016 ergebe, sei potentiell jede Wort- oder Wort-/Bild-Marke, die den Zeichenbestandteil "Von Roll" enthalte, mit der Marke "VON ROLL" verwechselbar. Zu beurteilen sei deshalb vielmehr, ob die umstrittenen Zeicheneintragungen mit den Regelungen im Kaufvertrag vom 9. April 2003 und im Vergleich vom 7. September 2006 vereinbar seien. 
Den Einwand der Beschwerdeführerin, im Vergleich vom 7. September 2006 sei der Gruppe der Beschwerdegegnerin eine bestimmte Schreibweise - nämlich "vonRoll" ohne Abstand - vorgeschrieben worden, liess die Vorinstanz nicht geltend. Hätten die Parteien dies nämlich tatsächlich beabsichtigt, so hätten sie dies in einer Bestimmung der Vergleichsvereinbarung auch ausdrücklich so festgehalten. Immerhin sei im Kaufvertrag vom 9. April 2003 von "Von Roll" und "VON ROLL" die Rede, d.h. es würden unterschiedliche Schreibweisen verwendet. Da im Ingress des Vergleichs auch ausdrücklich erwähnt werde, dieser werde "in Bestätigung" des Kaufvertrags abgeschlossen und die Beschwerdeführerin gemäss Kaufvertrag einverstanden gewesen sei, dass die Gruppe der Beschwerdegegnerin die erwähnten Marken als "Wort- und/oder Bildmarke" schützen lassen könne (Artikel 14 Abs. 3 des Kaufvertrags), ergebe sich schon allein daraus, dass der vonRoll infratec-Gruppe bei der Gestaltung des Zeichenbestandteils "Von Roll" weitgehende Freiheit zukomme. Gegenstand des Vergleichs seien offensichtlich einzig die Zusätze, welche die Gruppe der Beschwerdegegnerin zusammen mit dem Zeichen "Von Roll" verwenden dürfe. Es sei beim besten Willen nicht ersichtlich, was darüber hinaus noch dazu hineininterpretiert werden könne. Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrem Auftritt ebenfalls das Wortzeichen "vonRoll" verwende, ergebe es auch gar keinen Sinn, wenn diese nun die Beschwerdegegnerin auf genau derselben Schreibweise behaften wolle. 
Aus Artikel 14 Abs. 3 des Kaufvertrags vom 9. April 2003 ergebe sich das Recht zur Eintragung von Wort-/Bild-Marken, sofern sie die dort erwähnten Zusätze enthalten. Der Vergleich vom 7. September 2006 ändere an diesem Grundsatz nichts. Das Schachtdeckel-Logo und die in den streitgegenständlichen Marken damit verbundenen Zusätze seien somit ohne Weiteres vertragskonform. Wie die Beschwerdegegnerin darüber hinaus überzeugend darlege, sei sie bzw. ihre Gruppe es, und nicht die Beschwerdeführerin, die das Schachtdeckel-Logo seit Jahrzehnten verwende. Auch die weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände änderten nichts daran, dass die Klage begründet sei. 
 
4.2. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, sie habe Art. 14 MSchG verletzt, indem sie zum Ergebnis gekommen sei, die Beschwerdeführerin könne sich mit Bezug auf das sog. Schachtdeckel-Logo auf ein Weiterbenutzungsrecht berufen, gehen ihre Vorbringen an der Sache vorbei. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sie beide sowohl an den Kaufvertrag vom 9. April 2003 als auch an die abgeschlossene Vergleichsvereinbarung vom 7. September 2006 gebunden sind. Die Beschwerdeführerin weist in der Beschwerdeschrift zudem selber zu Recht darauf hin, dass sich die Zulässigkeit der Verwendung des Zeichens "VON ROLL" durch die Gruppe der Beschwerdegegnerin nach dem erwähnten Vertragsverhältnis richtet. Dies hat auch die Vorinstanz zutreffend erkannt und hat anhand des abgeschlossenen Kaufvertrags sowie der Vergleichsvereinbarung beurteilt, ob die Beschwerdegegnerin zur Eintragung der streitgegenständlichen Marken berechtigt ist. Diese stützte ihre Ansprüche denn auch ausschliesslich auf Artikel 14 des Kaufvertrags vom 9. April 2003 und die Vertragsergänzung gemäss dem gerichtlichen Vergleich vom 7. September 2006. Ein gesetzliches Weiterbenützungsrecht, wie es in Art. 14 MSchG vorgesehen ist und dem Markeninhaber entgegengehalten werden kann, wurde nicht geltend gemacht und stand nicht zur Diskussion. Ob die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls berechtigt wäre, vor der Hinterlegung der Widerspruchsmarken gebrauchte Zeichen nach Art. 14 MSchG im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen, war für die Beurteilung der Zulässigkeit der Eintragung der fraglichen Marken nicht erheblich. Der Vorinstanz kann daher auch keine Verletzung dieser Bestimmung vorgeworfen werden.  
 
4.3.   
 
4.3.1. Der Inhalt eines Vertrags ist durch Auslegung der Willensäusserungen der Parteien zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR). Lässt sich dieser feststellen, so ist das Bundesgericht daran gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Kann ein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien dagegen nicht festgestellt werden, so ist der Vertrag nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Parteiwille ist danach zu ermitteln, wie der jeweilige Erklärungsempfänger die Willensäusserung der andern Vertragspartei nach den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste. Diese objektivierte Auslegung ist als Rechtsfrage frei zu prüfen und erfolgt unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlautes der Vereinbarung, sondern der Umstände, welche dem Vertragsschluss vorausgegangen sind oder ihn begleitet haben. Massgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann allenfalls auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 144 III 43 E. 3.3 S. 48 f.; 142 III 239 E. 5.2.1 S. 253; 132 III 626 E. 3.1 S. 632; je mit Hinweisen).  
 
4.3.2. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen keine Missachtung dieser Auslegungsgrundsätze aufzuzeigen. Die Vorinstanz ging unter Berücksichtigung des Wortlauts und der konkreten Umstände des Abschlusses des Kaufvertrags vom 9. April 2003 sowie des Vergleichs vom 7. September 2006 in tatsächlicher Hinsicht davon aus, die Parteien hätten mit der Verwendung der Bezeichnung "vonRoll" in der Vergleichsvereinbarung keine Einschränkung der Schreibweise dieses Zeichenbestandteils im Vergleich zum Kaufvertrag beabsichtigt. Dabei hat sie unter anderem das nachträgliche Parteiverhalten der Beschwerdeführerin berücksichtigt, die in ihrem Auftritt das Wortzeichen "vonRoll" selber in dieser Schreibweise verwendete. An diese Feststellungen ist das Bundesgericht gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG); soweit die Beschwerdeführerin überhaupt zulässige Rügen dagegen erhoben hat, haben sich diese als unbehelflich erwiesen.  
Selbst wenn nicht von einer im angefochtenen Entscheid festgestellten tatsächlichen Willensübereinstimmung auszugehen wäre, könnte der Vorinstanz keine Missachtung der massgebenden Grundsätze der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip vorgeworfen werden. Darauf, dass die Vertragspartnerin eine Vereinbarung nach Treu und Glauben in einem gewissen Sinne hätten verstehen müssen, darf sich die Gegenpartei nämlich nur berufen, soweit sie selbst die Bestimmung tatsächlich so verstanden hat (Urteile 4A_279/2019 vom 19. Februar 2020 E. 4.3.1; 4A_187/2015 vom 29. September 2015 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 141 III 489; 4A_388/2012 vom 18. März 2013 E. 3.4.3). Hatte die Beschwerdeführerin die Verwendung der Schreibweise "vonRoll" im Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich nicht so verstanden, dass damit eine Einschränkung der zulässigen Zeichenverwendung erfolgen sollte, durfte sie der Vertragsbestimmung nach Treu und Glauben von vornherein keinen solchen Sinn beimessen. Ohnehin wäre angesichts der ausdrücklichen Regelung in Artikel 14 Abs. 3 des Kaufvertrags, die der Beschwerdegegnerin die Eintragung des Zeichens "VON ROLL" mit bestimmten Zusätzen als "Wort- und/oder Bildmarke" erlaubt, die blosse Verwendung einer abweichenden Schreibweise in Ziffer 1 der Vergleichsvereinbarung, die zudem einzig der "Bestätigung, Präzisierung und Ergänzung" des Kaufvertrags diente, ohne besondere weitere Hinweise auch aus objektivierter Sicht nicht als - sehr einschneidende - Einschränkung der zulässigen Verwendungsform zu verstehen. Nach Treu und Glauben könnte aus dem blossen Umstand der konkret verwendeten Schreibweise nicht abgeleitet werden, eine grafische Darstellung der Wortelemente, wie sie in den von der Beschwerdegegnerin hinterlegten Marken verwendet wurde, sei von der vertraglichen Befugnis nicht erfasst. 
Soweit sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Vertragsauslegung nicht ohnehin als appellatorisch erweisen, wird damit keine Verletzung von Art. 18 Abs. 1 OR bzw. Art. 2 Abs. 1 ZGB dargetan. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdegegnerin gestützt auf die abgeschlossenen Vereinbarungen zur Eintragung von Wort-/Bild-Marken mit dem Bestandteil "VON ROLL" und den verwendeten Zusätzen berechtigt ist, hält vor Bundesrecht stand. 
 
4.4. Angesichts der vertraglichen Befugnis der Beschwerdegegnerin, die hinterlegten Wort-/Bild-Marken mit dem Element "VON ROLL" sowie den vorgesehenen Zusätzen "CASTING", "HYDRO", "ITEC" und "INFRATEC" eintragen zu lassen, kann die Beschwerdeführerin den Eintragungen nicht gestützt auf Art. 3 MSchG ihre eigenen prioritären Wortmarken "VON ROLL" und "VON ROLL ENERGY" entgegenhalten. Gegenüber der Erwägung der Vorinstanz, die vertragliche Befugnis der Beschwerdegegnerin umfasse auch das in den hinterlegten Marken jeweils verwendete Schachtdeckel-Logo, erhebt die Beschwerdeführerin keine rechtsgenüglichen Rügen. Abgesehen davon stehen ihr an diesem Logo ohnehin keine markenrechtlichen Prioritätsrechte zu, nachdem sie selber einräumt, ihre das Logo inkorporierende Marke "VON ROLL" (fig.) sei im Juli 1999 gelöscht worden und es sich bei den in den klägerischen Rechtsbegehren aufgeführten Widerspruchsmarken um reine Wortmarken handelt.  
Die Vorinstanz ist demnach zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Beschwerdegegnerin hinterlegten Wort-/Bild-Marken angesichts der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen die von der Beschwerdeführerin gehaltenen Wortmarken "VON ROLL" und "VON ROLL ENERGY" nicht verletzen und diese der Eintragung der hinterlegten Marken nicht entgegenstehen. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, und dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann