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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_882/2020  
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________,  
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 24. August 2020 (ZK1 20 112). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ wurde von Dr. med. B.________ am 22. Juli 2020 in der Klinik V.________ fürsorgerisch untergebracht. Mit Entscheid vom 5. August 2020 ordnete die KESB U.________ die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung an. Mit Entscheid vom 24. August 2020 wies das Kantonsgericht von Graubünden die hiergegen erhobene Beschwerde ab. Dagegen hat A.________ am 22. Oktober 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 1. September 2020 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann somit am 2. September 2020 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 1. Oktober 2020. Die erst am 22. Oktober 2020 erhobene Beschwerde erweist sich somit als verspätet und es kann auf sie nicht eingetreten werden. 
 
2.   
Im Übrigen würde die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht ansatzweise genügen. Soweit die Eingabe leserlich und inhaltlich nachvollziehbar ist, wird sinngemäss geltend gemacht, es bestehe die Unschuldsvermutung. Eine auch nur ansatzweise Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, in welchem der Schwächezustand (paranoide Schizophrenie) sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten dargestellt sind, erfolgt nicht. 
 
3.   
Nach dem Gesagten ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB U.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli