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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_886/2020  
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Basel-Landschaft, 
Eichenweg 4, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Pfändungsvollzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2020 (420 20 195 vo4). 
 
 
Sachverhalt:  
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_609/2020 vom 4. August 2020 verwiesen werden. 
Mit Schreiben vom 5. Juni 2020 wurde A.________ in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft die Pfändung auf den 26. Juni 2020 angezeigt. Dieser wohnte sie nicht bei und sie liess sich auch nicht vertreten. Mangels anderweitiger Vermögenswerte wurde die Liegenschaft yyy gepfändet. Davon wurde A.________ mit Schreiben vom 27. August 2020 in Kenntnis gesetzt. 
Die gegen den Pfändungsvollzug erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mit Entscheid vom 13. Oktober 2020 ab, soweit sie darauf eintrat. 
Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2020 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Soweit Begehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes gestellt werden (Akzeptieren des Rechtsvorschlages), kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). 
 
2.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Im Sachzusammenhang enthält die Beschwerde ein sinngemäss auf Aufhebung der Pfändung gerichtetes Rechtsbegehren (die Abweisung der Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde könne nicht akzeptiert werden und diese sei gutzuheissen), aber keinerlei Begründung. Es wird einzig in pauschal-abstrakter Weise auf die Unterlagen zur kantonalen Beschwerde verwiesen. 
 
4.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend bzw. gänzlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist. 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs.1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli