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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1209/2020  
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt 
Prof. Dr. Manuel Jaun, 
Gesellschaftsstrasse 27, 3012 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (fahrlässige schwere Körperverletzung durch Unterlassen), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 18. September 2020 
(BS 20/004/SKE). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 31. Dezember 2017 zwischen etwa 21.50 und 21.55 Uhr verunglückten A.________ und B.________ anlässlich einer Schlittenfahrt auf dem Schlittelweg der Sportbahnen F.________. Auf ihrer Fahrt ab der Alphütte G.________ Richtung U.________ gelangten sie unmittelbar nach der Rechtskurve im Bereich "V.________" vom Schlittelweg auf die Skipiste, wo sie die Herrschaft über den von ihnen gemeinsam benutzten Schlitten verloren und stürzten. A.________ erlitt infolge des Sturzes unter anderem eine Schädelbasisfraktur mit ausgedehnten Mittelgesichtsfrakturen und ist dauerhaft invalid. B.________ zog sich nebst Wirbelfrakturen eine Fraktur an der rechten Hand zu. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden stellte das von ihr gegen Unbekannt eröffnete Strafverfahren betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung durch Unterlassen mit Verfügung vom 23. Januar 2020 ein. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Obwalden genehmigte die Einstellungsverfügung gleichentags. 
 
C.  
Die von A.________ und B.________ gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Obwalden am 18. September 2020 ab. 
 
D.  
A.________ und B.________ führen Beschwerde an das Bundesgericht mit den Anträgen, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben, die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gegen C.________, evtl. auch gegen D.________ und E.________, zu eröffnen und Anklage zu erheben. 
Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung. C.________, D.________ und E.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde. A.________ und B.________ haben auf Replik verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Es ist unbestritten und von den Beschwerdeführerinnen einlässlich dargelegt, dass sie aufgrund des Sturzes von ihrem Schlitten erhebliche körperliche Verletzungen erlitten, die bei der Beschwerdeführerin 1 zu invalidisierenden Langzeitfolgen führten. Nachdem sich der angefochtene Entscheid damit auf mit diesen Verletzungen zusammenhängende Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerinnen auswirken kann, sind sie als Straf- und Privatklägerinnen zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen sinngemäss eine Verletzung von Art. 319 StPO und bringen vor, die Sach- und Rechtslage erweise sich im zu beurteilenden Fall alles andere als derart klar, dass bei einer gerichtlichen Beurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Sie beanstanden, die Vorinstanz bejahe die für ihren Entscheid massgebliche Rechtsfrage, ob eine Verkehrssicherungspflicht bei geschlossenen bzw. gesperrten Schlittelwegen generell entfalle, zu Unrecht und völlig pauschal, ohne ausreichende rechtliche Auseinandersetzung sowie auf der Basis einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz widersetze sich damit klar der geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die konkreten Umstände ausschlaggebend und zu prüfen seien. Im Einzelfall könne sehr wohl auch in Konstellationen, in denen die Piste ausserhalb der Betriebszeiten befahren werde, eine Sicherungspflicht zu bejahen sein. Nach der Rechtsprechung und Literatur sei vom Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht generell für atypische Gefahren auszugehen. Die apodiktische Aussage der Vorinstanz, bei der Benutzung einer Piste (oder eines Schlittelwegs) ausserhalb der Betriebszeiten entfalle jede Sicherungspflicht und die konkreten Unfallumstände seien nicht zu prüfen, erweise sich nicht nur als voreilig, sondern auch als rechtsfehlerhaft und ohne eigentliche Begründung.  
Daneben legen die Beschwerdeführerinnen dar, dass bei Würdigung der konkreten Umstände zureichende rechtliche und tatsächliche Anhaltspunkte auszumachen seien, die zwingend zu einer Anklageerhebung führen müssten. Unbestrittenermassen habe nämlich bei der Verzweigung "V.________" eine fehlerhafte Signalisation in Form eines nicht abgedeckten, in die falsche (von den Beschwerdeführerinnen eingeschlagene) Richtung zeigenden grossen Wegweisers (Pfeil) bestanden. Dabei handle es sich um eine atypische Gefahr, die auch ausserhalb der Betriebszeiten gesichert werden müsse. Dies sei zumutbar und nötig gewesen, zumal bekannt gewesen sei, dass der Schlittelweg regelmässig und gerade am Silversterabend ausserhalb der Betriebszeiten befahren werde. Mehrere, von der Vorinstanz nicht beachtete Umstände sprächen ausserdem gar dafür, dass der Schlittelweg im Unfallzeitpunkt nicht gesperrt gewesen sei und eine Sicherungspflicht daher umso mehr bestanden habe. Solches würden insbesondere die Umstände nahelegen, dass das Angebot für das Silvesterschlitteln mit der Schlittelmöglichkeit im Unfallzeitpunkt noch am 31. Dezember 2017 im Internet aufgeschaltet gewesen sei, dass die Aussage von D.________, das Silvesterschlitteln sei bereits Mitte Dezember 2017 wegen schlechter Schnee- und Pistenverhältnisse abgesagt worden, gänzlich unglaubwürdig sei und überdies im Widerspruch zur Öffnung des Schlittelwegs am Neujahrsmorgen von 1.00 bis 2.00 Uhr stehe, und dass im Fall einer Absage des Silvesterschlittelns naheliegenderweise auch der Silversteranlass in der nur über den Schlittelweg erreichbaren Hütte G.________ abgesagt worden wäre, was indes nicht der Fall gewesen sei. 
 
2.2. Die Vorinstanz erachtet es gestützt auf die Aktenlage als erstellt, dass der Schlittelweg im Unfallzeitpunkt erkennbar gesperrt gewesen sei, und befindet, infolgedessen habe für die Verantwortlichen der Sportbahnen F.________ keine Verkehrssicherungspflicht bestanden. Unter Hinweis auf Ziff. 77 SKUS-Richtlinien 2019 i.V.m. Ziff. 40 bzw. 52 und 17 SKUS-Richtlinien 2015 hält sie fest, dass bei ordnungsgemässer Sperrung die Benutzung des Schlittelwegs untersagt und die Bergbahnbetreiberin von ihrer Sicherungspflicht befreit sei (angefochtener Entscheid E. 2.4 S. 6 f.; zu den erwähnten Richtlinien vgl. E. 2.4.3 unten). Vorliegend stehe fest, dass der Schlittelweg im Unfallzeitpunkt entsprechend gesperrt gewesen sei. So sei am Unfalltag ab 17.06 Uhr eine Sperrung mittels Rotlicht an den verschiedenen automatischen Informationstafeln bei der Tal- und Bergstation sowie am Ausgangspunkt der Schlittelpiste erfolgt. Zudem sei ein aktualisierter Anschlag bei den Kassen an der Talstation mit den Sonderöffnungszeiten in der Silvesternacht gehangen und bei der Schlittenausgabe das Informationsblatt mit den Öffnungszeiten des Schlittelwegs sowie der Warnung der Benutzung nach Pistenschluss zum Mitnehmen aufgelegen. Der im Einklang mit den automatischen Informationstafeln aktualisierte Pistenstatus sei überdies im Internet abrufbar gewesen. Dass zeitgleich ein Werbeflyer im Internet einsehbar gewesen sei, der das Silvesterschlitteln von 18.45 bis 22.00 Uhr und 1.00 bis 2.00 Uhr angepriesen habe, sei zwar wenig professionell, vermöge an der gültigen Sperrung im Unfallzeitpunkt aber nichts zu ändern. Gleiches gelte hinsichtlich des Umstands, dass die Beschwerdeführerinnen bei der Schlittenausgabe nicht über die Sperrung informiert worden seien. Weil in F.________ übernachtende Gäste zuweilen erst am Folgetag hinunterschlitteln würden und der Schlittelweg jedenfalls zwischen 1.00 und 2.00 Uhr in der Silversternacht offen gewesen wäre, sei das Bahnpersonal nicht gehalten gewesen, die Beschwerdeführerinnen auf die aktuelle Sperrung aufmerksam zu machen oder gar die Schlittenmiete und/oder den Transport von Schlitten zu unterbinden. Ein nicht tagesaktueller Flyer könne und solle die tages- bzw. stundenaktuellen Informationen betreffend Pistenöffnungen nicht ersetzen. Auch daraus, dass in der Hütte G.________ ein Silversteranlass stattgefunden habe und diese Hütte nicht anders als per Schlitten (oder Ski) erreichbar gewesen sei, könnten die Beschwerdeführerinnen nichts ableiten. Denn eine Verkehrssicherungspflicht für geschlossene Schneesportabfahrten bestehe selbst dann nicht, wenn aufgrund von Restaurationsbetrieben im Skigebiet mit Schneesportlern auf geschlossenen Pisten zu rechnen sei (angefochtener Entscheid E. 3.6 ff. S. 11 ff.). Weil die Sportbahnen F.________ aufgrund der "rechtmässig" erfolgten und bekanntgegebenen Sperrung des Schlittelwegs im Unfallzeitpunkt keine Verkehrssicherungspflicht getroffen habe, müsse auf die Frage einer ungenügenden Sicherung des Schlittelwegs nicht eingegangen werden. Die Beschwerdegegnerin 1 habe das Strafverfahren mangels Unterlassungs- bzw. Fahrlässigkeitshandlung zu Recht eingestellt (angefochtener Entscheid E. 3.11 und 4.2 S. 13 f.).  
 
2.3. In ihrer Vernehmlassung vor Bundesgericht betont die Vorinstanz unter Hinweis auf einzelne Ausführungen in ihrem Entscheid, dass sämtliche Erwägungen mit Rücksicht auf die konkreten Umstände und in Beachtung der beschwerdeführerischen Vorbringen erfolgt seien. Die Beschwerdegegner 2-4 machen in ihrer Vernehmlassung geltend, weder aus der Rechtsprechung und Lehre noch aus den einschlägigen Richtlinien liesse sich eine Pflicht zur Signalisierung und Präparierung geschlossener Pisten ableiten. Zu Recht habe die Vorinstanz daher eine Verkehrssicherungspflicht der Sportbahnen F.________ im Unfallzeitpunkt verneint und die Frage einer allfälligen ungenügenden Signalisierung und Präparierung des Schlittelwegs nicht weiter geprüft. Ohnehin träfen aber auch die Vorhalte der Beschwerdeführerinnen zur letztgenannten Frage nicht zu, sei doch die Umleitung am Unfallort korrekt signalisiert, der dortige Wegweiser (Pfeil) nicht unfallursächlich und der umgeleitete Schlittelweg gut befahrbar gewesen. Der fragliche Wegweiser sei zudem nicht als atypische Gefahr einzustufen. Die Vorinstanz habe ferner ebenso die von den Beschwerdeführerinnen angeführten Einwände geprüft, gemäss denen Hinweise auf eine fehlende Sperrung des Schlittelwegs vorliegen sollen, und diese mit überzeugender Begründung verworfen. Von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung oder fehlerhaften Rechtsanwendung der Vorinstanz könne keine Rede sein.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO unter anderem zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist.  
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Das Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen das Bundesgericht nur zurückhaltend überprüft (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.3; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1 f.). 
Wie die Beweise nach dem Grundsatz in "dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.; Urteil 6B_1297/2020 vom 15. Juni 2021 E. 2.3). 
 
2.4.2. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 127 IV 62 E. 2d mit Hinweis) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 135 IV 56 E. 2.1).  
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 138 IV 57 E. 4.1.3; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten der beschuldigten Person - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2). 
Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen. Ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt liegt vor, wenn im Gesetz wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts) und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so- dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun als gleichwertig erscheint. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen). Für die Frage der Vermeidbarkeit wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
2.4.3. Bergbahn- und Skiliftunternehmen, welche Pisten erstellen und diese für den Skilauf öffnen, sind grundsätzlich verpflichtet, die zur Gefahrenabwehr zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren. Diese sog. Verkehrssicherungspflicht verlangt zum einen, dass Pistenbenützer vor nicht ohne Weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Fallen erweisenden Gefahren geschützt werden. Zum anderen ist dafür zu sorgen, dass Pistenbenützer vor Gefahren bewahrt werden, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können. Die Grenze der Verkehrssicherungspflicht bilden einerseits die Zumutbarkeit und andererseits die Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenützers (BGE 130 III 193 E. 2.2 f. mit Hinweisen; Urteil 4A_489/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1).  
Wie weit die Verkehrssicherungspflicht im Einzelnen reicht, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Als Massstab zieht das Bundesgericht jeweils die von der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten ausgearbeiteten Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten (SKUS-Richtlinien) und die von der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz herausgegebenen Richtlinien (SBS-Richtlinien, ehemals SVS-Richtlinien) bei. Obwohl diese Richtlinien kein objektives Recht darstellen, erfüllen sie eine wichtige Konkretisierungsfunktion im Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht (BGE 130 III 193 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 4A_489/2014 vom 20. Februar 2015 E. 5.1). 
Die örtlichen Verhältnisse können einen höheren Sicherheitsstandard erfordern, als es die genannten Richtlinien vorsehen. Das Bundesgericht ist an die Richtlinien nicht gebunden, sondern entscheidet selbst, welche Sorgfalt im Einzelfall geboten war, wobei das Sorgfaltsmass eine flexible, sich stets nach den tatsächlichen Gegebenheiten zu richtende Grösse bildet (BGE 130 III 193 E. 2.3; vgl. auch Urteil 4A_206/2014 vom 18. September 2014 E. 3.3). 
 
2.4.4. Die SKUS-Richtlinien 2015 statuieren, dass Schlittelwege und Schlittelparks wie Pisten und Abfahrtsrouten während der Betriebszeit der Transportanlagen geöffnet sind, soweit sie nicht ausdrücklich gesperrt sind. Sie können für besondere Anlässe wie Hüttenabende, Mondscheinfahrten etc. auch ausserhalb der Betriebszeit der Transportanlage geöffnet werden (Ziff. 52 SKUS-Richtlinien 2015). Die neueren SKUS-Richtlinen 2019 stimmen damit überein und halten ergänzend fest, dass es verboten ist, Pisten und Abfahrten bzw. Schlittelanlagen zu benutzen, die geschlossen oder gesperrt sind (Ziff. 77 i.V.m. Ziff. 40 SKUS-Richtlinien 2019).  
Gemäss den SBS-Richtlinen sind Schlittelwege und Schlittelparks vor atypischen Gefahren zu sichern. Atypisch sind Gefahren, welche die Benutzer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht zu erkennen vermögen oder die auch bei vorsichtigem und den persönlichen Fähigkeiten angepasstem Fahren zu Unfällen führen können (SBS-Richtlinien 2019 Ziff. 230). 
Weiter wird in den SBS-Richtlinien ausgeführt, dass bei sog. Night Events wie Mondscheinpartys, Fondue-Abenden und Fackelabfahrten deren Veranstalter für die Sicherheit der Teilnehmenden verantwortlich sind, insbesondere auch, soweit Letztere im Rahmen oder nach Beendigung des Events die geschlossenen Pisten oder Abfahrten bzw. Schlittelwege für die Talfahrt benutzen. Der Veranstalter hat die Bergbahnunternehmung über das geplante Event zu informieren und die nötigen Absprachen über dessen Durchführung zu treffen (Zeitpunkt der Talfahrt, Pistenwahl u. a.). Die Bahnunternehmung hat alsdann dafür zu sorgen, dass die Pistenpräparation auf die Angaben des Veranstalters abgestimmt wird und im Zeitraum der Talfahrt der Veranstaltungsteilnehmer keine Pistenbearbeitungsmaschinen mit Seilwinde oder Fräse auf den betreffenden Pisten bzw. Schlittelwegen eingesetzt werden (SBS-Richtlinien 2019 Ziff. 231 i.V.m. 195). 
 
 
2.5.  
 
2.5.1. Die Rahmenumstände um den von der Vorinstanz als gesperrt festgestellten Schlittelweg präsentieren sich gemäss der vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung wie folgt: Die Sportbahnen F.________ vermieteten am Unfalltag auch nach der um 17.06 Uhr via roten Informationstafeln erfolgten Sperrung des Schlittelwegs an der Talstation Schlitten an Kunden und transportierten diese samt den gemieteten Schlitten mit der Seilbahn zu dem bei der Bergstation beginnenden Schlittelweg. Zeitgleich fand in der am Schlittelweg gelegenen und nur via Schlitten (oder Ski) erreichbaren Hütte G.________ ein öffentlicher Silversteranlass statt. Des Weiteren war am Unfalltag und bis April 2018 im Internet ein Werbeflyer abrufbar, der entgegen der aktuellen Schliessung des Schlittelwegs und entgegen der auf der Webseite der Sportbahnen F.________ insoweit automatisch angepassten Öffnungszeiten weiterhin eine Schlittelmöglichkeit (auch) für den unfallrelevanten Zeitraum von 18.45 bis 22.00 Uhr propagierte (angefochtener Entscheid E. 3.7 und 3.8 S. 11 f.). Ihre Prüfung, ob im Unfallzeitpunkt eine Verkehrssicherungspflicht bestand, beschränkt die Vorinstanz auf die Frage, ob der Schlittelweg im Unfallzeitpunkt gesperrt war, da bejahendenfalls eine entsprechende Sicherungspflicht entfalle. Die oberwähnten Umstände, dass sowohl die Vermietung von Schlitten als auch der Transport von Personen und Schlitten via Seilbahn zum Schlittelweg im relevanten Zeitraum (weiterhin) angeboten wurden, berücksichtigt sie dabei zwar, dies allerdings nur insoweit, als sie befindet, die Sportbahnen F.________ seien angesichts der in F.________ übernachtenden Gäste und der (geplanten) späteren Öffnung des Schlittelwegs am Neujahrsmorgen zwischen 1.00 und 2.00 Uhr nicht gehalten gewesen, zur Verdeutlichung der Sperrung die Bahngäste aktiv darauf hinzuweisen oder gar die Vermietung und/oder den Transport von Schlitten zu unterbinden. Die am Unfalltag weiterbestandene Miet- und Transportmöglichkeit bezieht die Vorinstanz mithin einzig im Rahmen ihrer auf die Frage der Sperrung des Schlittelwegs fokussierten Prüfung und nur unter dem Gesichtspunkt, ob die Sperrung hinreichend erkennbar war, in ihre Beurteilung mit ein. Eine weitergehende Prüfung, ob diese Umstände trotz des mit roten Informationstafeln formell gesperrten Schlittelwegs allenfalls eine Sicherungspflicht hervorrufen, nimmt sie nicht vor. Gleiches gilt hinsichtlich des im Internet einsehbaren Werbeflyers, der eine Schlittelmöglichkeit im Unfallzeitpunkt vorsieht (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.7 S. 11 f.). Die weitere Tatsache, dass in der Hütte G.________ ein öffentlicher Anlass mit grossem Publikumsverkehr stattfand, beachtet die Vorinstanz alsdann zwar explizit unter dem Gesichtspunkt der Frage einer Sicherungspflicht; sie verneint eine solche aber pauschal mit dem Hinweis, eine entsprechende Pflicht bestehe selbst dann nicht, wenn wegen Restaurationsbetrieben noch mit Schneesportlern auf geschlossenen Pisten zu rechnen sei. Auf die weiterbestandene Miet- und Transportmöglichkeit von Schlitten und den im Internet aufgeschalteten, falsche Öffnungszeiten ausweisenden Werbeflyer geht sie ebenso in diesem Zusammenhang nicht ein (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.9 S. 12 f.).  
Das Bestehen und der Umfang der Verkehrssicherungspflicht beurteilen sich wie erwähnt nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Diese können einen strengeren Massstab gebieten, als ihn die SKUS- oder SBS-Richtlinien vorsehen (vgl. E. 2.4.3. oben). Ohne Berücksichtigung der Tatsachen, dass das Angebot der Schlittenvermietung und des Transports mittels Seilbahn direkt zum Schlittelweg auch nach der Sperrung des Schlittelwegs weiterbestand, dass in der nur über den Schlittelweg erreichbaren Hütte G.________ ein öffentlicher Silvesteranlass stattfand und dass im Internet ein Werbeflyer einsehbar war, der die Öffnung des Schlittelwegs im Unfallzeitpunkt propagiert, kann in Bezug auf die vorliegenden Verhältnisse nicht hinreichend beurteilt werden, ob der Bergbahnbetreiberin trotz des im Unfallzeitpunkt mit roten Informationstafeln formell gesperrten Schlittelwegs eine Sicherungspflicht zukam. Der Schluss, bereits aufgrund der formellen Sperrung des Schlittelwegs entfalle jegliche Sicherungspflicht, greift unter den gegebenen Umständen zu kurz. Indem die Vorinstanz die entsprechenden Rahmenumstände nicht bzw. nicht eigenständig in ihre Beurteilung miteinbezieht, ist ihre Würdigung unvollständig. 
 
2.5.2. Hinsichtlich der Prüfung des Bestehens einer Sicherungspflicht ist im Weiteren auch die Frage von Bedeutung, inwieweit sich der Veranstalter des Silvesteranlasses in der Hütte G.________ mit den Sportbahnen F.________ abgesprochen hat, mithin ob der betreffende Veranstalter die Bergbahnbetreiberin über seinen Anlass orientiert und um Benutzung der Piste bzw. des Schlittelwegs und insbesondere um eine Transportmöglichkeit der Gäste via Seilbahn ersucht hat. Der Inhalt einer entsprechenden Absprache kann sich entscheidend auf die Verantwortlichkeit für die Benutzung des Schlittelwegs durch die Gäste auswirken (vgl. SBS-Richtlinien 2019 Ziff. 231 i.V.m 195 und E. 2.4.4 oben). Auf diesen Aspekt geht die Vorinstanz in ihrer Begründung nicht ein; es lassen sich im Untersuchungsergebnis denn auch keine diesbezüglichen Erkenntnisse finden. Unklar bleibt ebenso, ob bzw. inwieweit die Verantwortlichen der Sportbahnen F.________ überhaupt vom Silversteranlass in der Hütte G.________ wussten, nachdem diese Hütte im Jahr 2017 nicht von der Bergbahnbetreiberin bewirtschaftet worden sein soll (angefochtener Entscheid E. 3.5.1 S. 11). Insoweit ist nicht nur die vorinstanzliche Begründung, sondern auch die Untersuchung unvollständig.  
 
2.5.3. Zu beachten ist ferner, dass im Zusammenhang mit der Sperrung des Schlittelwegs Unstimmigkeiten zu erkennen sind, aufgrund derer sich in Anbetracht der oberwähnten Gesamtumstände Zweifel am tatsächlichen Willen, den Schlittelweg am Unfalltag ab 17.06 Uhr von Publikumsverkehr fernzuhalten, jedenfalls nicht leichthin von der Hand weisen lassen. So soll, wie dies auch die Beschwerdeführerinnen betonen, das Silvesterschlitteln laut D.________, Geschäftsführer der Sportbahnen F.________, bereits Mitte Dezember 2017 wegen schlechter Schnee- und Pistenverhältnisse abgesagt bzw. die diesbezügliche Öffnungszeit des Schlittelwegs korrigiert worden sein (vgl. Untersuchungsakten B.14. Ziff. 6 f. und 49), obschon zwei Wochen im Voraus die entsprechenden Bedingungen kaum schon sicher abgeschätzt werden können. Dass der Schlittelweg am Unfalltag im Tagbetrieb geöffnet war und am Neujahrsmorgen zwischen 1.00 und 2.00 Uhr (wieder) geöffnet werden sollte, steht sodann in einem Widerspruch zu der am Unfalltag ab 17.06 Uhr wegen schlechter Pisten- und Wetterverhältnisse erfolgten Sperrung, da sich diese Verhältnisse laut den Verantwortlichen bis zum Neujahrsmorgen nicht verändert hatten (vgl. Untersuchungsakten B.1a Ziff. 27). Im Weiteren bedeutet eine Sperrung des Schlittelwegs am Unfalltag ab 17.06 Uhr, dass sämtliche am Silvesteranlass in der Hütte G.________ teilnehmenden Personen vor dieser Sperrung dorthin gelangt und bis zur Öffnung des Schlittelwegs am Neujahrsmorgen um 1.00 Uhr dort verblieben wären, hätten sie sich nicht verbotenerweise auf den Schlittelweg begeben wollen. Solches erscheint wenig lebensnah und nimmt selbst die Vorinstanz nicht an (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.9 S. 12). Auf diese mit der Sperrung des Schlittelwegs einhergehenden Unstimmigkeiten geht die Vorinstanz ebenfalls nicht ein.  
 
2.6. Die Vorinstanz verletzt nach dem Gesagten Bundesrecht, wenn sie ohne (eigenständige) Berücksichtigung sämtlicher Rahmenumstände, ohne Miteinbezug der Frage allfälliger Absprachen zwischen dem Veranstalter des Silvesteranlasses in der Hütte G.________ und den Sportbahnen F.________ und ohne Auseinandersetzung mit den sich im Zusammenhang mit der Sperrung des Schlittelwegs ergebenden Unstimmigkeiten von einem klaren Sachverhalt und von einem klaren Fall von Straflosigkeit ausgeht. Die Staatsanwaltschaft wird die Untersuchung in Bezug auf die Frage allfälliger Absprachen zwischen dem Veranstalter des Silvesteranlasses in der Hütte G.________ und den Sportbahnen F.________ sowie auf die Frage der Kenntnis der Letzteren vom Silvesteranlass ergänzen müssen. Danach wird unter Berücksichtigung des ergänzten Untersuchungsergebnisses und Würdigung sämtlicher Rahmenumstände zu beurteilen sein, ob von einer die Verfahrenseinstellung rechtfertigenden klaren Sach- und Rechtslage ausgegangen werden kann.  
 
3.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz sowie zur Fortführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdegegner 2-4 kostenpflichtig, während der ebenfalls unterliegende Kanton Obwalden keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Den Beschwerdegegnern 2-4 werden die Hälfte der bundesgerichtlichen Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung gemeinsam überbunden (Art. 66 Abs. 5 BGG). Der Kanton Obwalden und die Beschwerdegegner 2-4 werden je hälftig und unter solidarischer Haftung verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine angemessene Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG). Die Beschwerdegegner 2- 4 tragen die ihnen auferlegten Kosten- und Entschädigungsanteile zu gleichen Teilen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 18. September 2020 aufgehoben und die Sache an das Obergericht zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen und an die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden zur Fortführung der Strafuntersuchung zurückgewiesen. 
 
2.  
Den Beschwerdegegnern 2-4 werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- gemeinsam und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Obwalden und die Beschwerdegegner 2-4 haben die Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit je Fr. 1'500.--, total Fr. 3'000.--, zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller