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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1061/2020  
 
 
Urteil vom 26. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Beweisverwertung, Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. Februar 2020 (460 18 365). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wird unter anderem vorgeworfen, Teil einer gewalttätigen Ansammlung gewesen zu sein, die sich im Nachgang eines Fussballspiels zwischen dem FC U.________ und dem FC V.________ am xx.xx.xxxx vor dem Stadion B.________ in U.________ Auseinandersetzungen mit der Polizei lieferte, bei denen mehrere Menschen verletzt und Fahrzeuge beschädigt wurden. Ferner wird ihm vorgeworfen, ein Video mit tierpornografischem Inhalt an mehrere Empfänger verschickt zu haben. 
 
B.  
 
B.a. Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft verurteilte A.________ am 20. September 2018 wegen Landfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Pornografie betreffend eine Videodatei zu einer bedingten Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu Fr. 50.-- (Probezeit: 3 Jahre), unter Anrechnung von 43 Tagen Haft. Dagegen sprach es ihn von der mehrfachen Pornografie betreffend zwei Videodaten sowie im Zusammenhang mit dem Überfall eines Kampfsportzentrums (Kernfall "Dojo") von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen, teilweise versuchten und teilweise qualifizierten einfachen Körperverletzung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz frei. Das Verfahren wegen Hausfriedensbruchs stellte es ein. Gegen dieses Urteil erhoben A.________, die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sowie mehrere Mitbeschuldigte Berufung.  
 
B.b. Mit Urteil vom 21. Februar 2020 bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Schuldsprüche gegen A.________ wegen Landfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Pornografie. Es reduzierte die bedingte Geldstrafe auf 105 Tagessätzen zu Fr. 50.--, unter Anrechnung der Haft von 43 Tagen, und die Probezeit auf 2 Jahre. Die erstinstanzlichen Freisprüche bestätigte es. Die A.________ betreffenden Kosten des Berufungsverfahrens bezifferte es auf Fr. 9'000.--, wovon es ihm Fr. 8'100.-- auferlegte.  
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Februar 2020 sei hinsichtlich der gegen ihn ausgesprochenen Schuldsprüche aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Ziff. 1). Er verlangt, das im Stadion B.________ erstellte, zum Vergleich herangezogene Bildmaterial sei aus den Akten zu entfernen und zu vernichten (Ziff. 2). Ausserdem sei ihm eine Haftentschädigung im Betrag von Fr. 10'750.-- zuzusprechen, eventualiter die Sache zur Bemessung dieser Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). Mit Eventualantrag zu den Begehren 1-3 ersucht A.________ darum, den von ihm zu bezahlenden Anteil an die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten auf einen Betrag von Fr. 1'350.-- zu reduzieren, subeventualiter sei das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zur Neubemessung der ihm auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 4). 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilungen wegen Landfriedensbruch (Art. 260 Abs. 1 StGB) sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). 
 
1.1. In prozessualer Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, die Aufnahmen, die während des Fussballspiels am xx.xx.xxxx im Stadion B.________ durch die Kantonspolizei Basel-Stadt von ihm angefertigt wurden und mittels derer er in einer Videosequenz im Rahmen der Ausschreitungen nach dem Spiel identifiziert werden konnte, unterlägen einem absoluten Beweisverwertungsverbot und seien aus den Akten zu entfernen (Art. 141 Abs. 1 und Abs. 5 StPO).  
Er macht geltend, § 58 des Polizeigesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 13. November 1996 (PolG/BS; SG 510.100) sei keine genügende gesetzliche Grundlage für das am xx.xx.xxxx von der Kantonspolizei Basel-Stadt im Inneren des Stadions angefertigte und zum Vergleich herangezogene Bildmaterial. Zum Zeitpunkt, in dem das Bildmaterial erstellt worden sei, hätten keinerlei Hinweise auf eine konkrete Straftat bestanden. Die ihm zur Last gelegten Delikte seien erst deutlich später verübt worden. Ausserdem handle es sich bei § 58 PolG/BS um eine strafprozessuale Norm, da das Erstellen von Bild- und Tonaufnahmen durch die Kantonspolizei Basel-Stadt nur zulässig sei, wenn es dem Zweck der Strafverfolgung diene. Da die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts nach Art. 123 Abs. 1 BV Sache des Bundes sei, sei die Bestimmung mit Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung per 1. Januar 2011 bundesrechtswidrig (Art. 49 Abs. 1 BV) geworden. Demzufolge sei das zum Vergleich herangezogene Bildmaterial ohne gesetzliche Grundlage und damit rechtswidrig erstellt worden. Die Kantonspolizei Basel-Stadt habe in willkürlicher Art und Weise sein Recht auf Privatsphäre (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) verletzt. 
 
1.2. Die Vorinstanz leitet die Täterschaft des Beschwerdeführers unter anderem aus diesen beanstandeten Aufnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt ab, die sie während des Fussballspiels zwischen dem FC U.________ und dem FC V.________ im Stadion B.________ angefertigt hat. Sie vergleicht die Fotos des noch nicht vermummten Beschwerdeführers mit jenen eines unbekannten Teilnehmers des "angreifenden Mobs" nach dem Spiel. Aufgrund der typengleichen Kleidung und Statur gelangt sie zur Überzeugung, bei dieser vermummten Person müsse es sich um den Beschwerdeführer handeln. Nach Auffassung der Vorinstanz sei deshalb erstellt, dass der Beschwerdeführer an der gewaltausübenden Ansammlung teilgenommen habe.  
Die im Inneren des Stadions angefertigten Bildaufnahmen unterlägen, so die Vorinstanz, keinem Beweisverwertungsverbot. Sie verweist auf § 58 Abs. 1 PolG/BS, wonach die Kantonspolizei Basel-Stadt aus Gründen der Beweissicherung Teilnehmerinnen oder Teilnehmer einer öffentlichen Veranstaltung aufnehmen könne, sofern die konkrete Gefahr besteht, dass Straftaten begangen werden. Des Weiteren halte Ziff. 9.1 Satz 1 der Stadionordnung des B.________ U.________ der C.________ AG vom yy.yyyy fest, dass jede Person, die das Stadion betrete, anerkenne, dass es sich um eine öffentliche Veranstaltung handle. Zudem werde in Ziff. 9.1 Satz 2 der angeführten Stadionordnung festgehalten, dass sich jeder Besucher damit einverstanden erkläre, dass aus Gründen der Sicherheit aller und zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Stadionordnung und Gesetzesverletzungen im Stadion B.________ U.________ Videoaufnahmen der Zuschauerbereiche gemacht werden. Sofern Observationen nach Polizeirecht oder nach zivilrechtlichen Grundlagen zulässig seien, könnten deren Ergebnisse im Strafverfahren ausgewertet werden. Dies sei vorliegend der Fall. 
 
1.3. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die durch die Kantonspolizei Basel-Stadt während des Fussballspiels zwischen dem FC U.________ und dem FC V.________ im Stadion B.________ angefertigten Aufnahmen des Beschwerdeführers nach kantonalen Polizeirecht zulässig waren. Es ist vorfrageweise auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, § 58 PolG/BS verletze den Vorrang des Bundesrechts, weil der Bund auf dem Gebiet des Strafprozessrechts bereits abschliessend legiferiert habe.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) können die Kantone in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend geregelt hat, keine Rechtsetzungskompetenzen mehr wahrnehmen, soweit sie nicht in der einschlägigen Bundesgesetzgebung ausdrücklich vorgesehen sind. Auch wenn sich eine Bundesregelung in einem bestimmten Sachbereich an sich als abschliessend darstellt, ist eine kantonale Lösung nicht ausgeschlossen, falls sie ein anderes Ziel verfolgt als dasjenige des Bundesrechts. Die Kantone dürfen jedoch im Rahmen der ihnen zukommenden Kompetenzen nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen den Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln. Das Bundesgericht prüft mit freier Kognition, ob die kantonale Norm mit dem Bundesrecht im Einklang steht (BGE 148 I 19 E. 4.2; 147 III 351 E. 6.1.1; 145 IV 10 E. 2.1; 144 I 113 E. 6.2).  
 
1.4.2. Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes (Art. 123 Abs. 1 BV). Ausgangspunkt eines jeden Strafverfahrens ist der Verdacht, eine strafbare Handlung sei begangen worden. Das Strafprozessrecht regelt somit die Vorkehrungen und die Schritte des Verfahrens, mit welchem die Richtigkeit dieses Verdachts überprüft und gegebenenfalls die Straftat beurteilt wird. Soweit dagegen zu regeln ist, mit welchen Mitteln Straftaten verhindert werden können oder ihre erst mögliche Begehung festgestellt werden kann, beschlägt dies das Polizeirecht, zu dessen Erlass grundsätzlich die Kantone zuständig sind. Erfolgen Ermittlungshandlungen vor Vorliegen eines Tatverdachts im Rahmen von Vorermittlungen zur Verhütung künftiger Straftaten, handelt es sich nicht um Massnahmen des Strafprozessrechts, sondern um eine klassische präventive polizeiliche Tätigkeit (vgl. BGE 143 IV 27 E. 2.5; 140 I 353 E. 5.1; jeweils mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht bereits verschiedentlich erwogen hat, lässt sich die verwaltungsrechtliche Polizeitätigkeit bisweilen nicht leicht vom strafprozessualen, im Dienst der Strafverfolgung stehenden Aufgabenbereich abgrenzen. Die beiden Gebiete können sich überschneiden oder fliessend ineinander übergehen, etwa wenn ein Polizist in Ausübung einer rein polizeilichen Tätigkeit, die keinen Tatverdacht voraussetzt, auf strafrechtlich relevante Sachverhalte trifft und entsprechende Massnahmen mit Blick auf die Strafverfolgung vorkehrt (vgl. BGE 146 I 11 E. 4.1; 143 IV 27 E. 2.5; 140 I 353 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
 
1.4.3. Die Überwachung des öffentlichen Raums kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Zu unterscheiden sind insbesondere die Videoüberwachung zur reinen Beobachtung und die Videoüberwachung, bei der auch Aufnahmen angefertigt werden. Bei der Videobeobachtung handelt es sich um eine Überwachung in Echtzeit, indem mittels eines laufenden Monitors das Geschehen an bestimmten Örtlichkeiten an einem Bildschirm - gewissermassen als Ersatz von Polizeiorganen an Ort und Stelle - unmittelbar in Bild und Ton verfolgt wird. Eine solche Überwachung erlaubt es, besondere Ereignisse - die von Verkehrsstaus und Ähnlichem bis zu Demonstrationen und damit zusammenhängenden Ausschreitungen reichen können - festzustellen und unmittelbar mit Sicherheits- und Polizeikräften situationsgerecht in das Geschehen einzugreifen. Zum andern kann die Überwachung darauf ausgerichtet sein, Aufnahmen vom öffentlichen Raum anzufertigen, das überwachte Geschehen festzuhalten und diese Aufzeichnungen während einer gewissen Dauer aufzubewahren. Die nachträgliche Verwendung des Bildmaterials kann unterschiedlichen Zwecken dienen, gleichermassen für interne Bedürfnisse wie zur Sicherung von Beweisen und zur Strafverfolgung. Erfolgen die Aufnahmen zu Beweiszwecken, wird das Bildmaterial im Allgemeinen eine Identifizierung von Personen zulassen (vgl. BGE 136 I 87 E. 8.2.1 mit Hinweisen; zur Unterscheidung auch LUCIEN MÜLLER, Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen - insbesondere zur Verhütung und Ahndung von Straftaten, 2011, S. 23 ff.).  
 
1.4.4. Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Das Bundesgericht befolgt einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen (BGE 148 IV 96 E. 4.4.1; 146 II 201 E. 4.1; 144 I 242 E. 3.1.2; Urteil 6B_795/2021 vom 27. April 2022 E. 3, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).  
 
1.5. Der vom Beschwerdeführer beanstandete § 58 PolG/BS gilt unverändert in der Fassung, die bereits im Zeitpunkt der Erstellung der Aufnahmen am xx.xx.xxxx in Kraft war. Die Bestimmung lautet:  
§ 58 Bild- und Tonaufnahmen zur Beweissicherung 
1 Die Kantonspolizei kann aus Gründen der Beweissicherung Teilnehmerinnen oder Teilnehmer einer öffentlichen Veranstaltung aufnehmen, sofern die konkrete Gefahr besteht, dass Straftaten begangen werden. 
2 Sie vernichtet, unter Vorbehalt von § 59, die Aufnahmen[,] sobald feststeht, dass diese zur Strafverfolgung nicht mehr benötigt werden. 
Es ist auf dem Weg der Auslegung zu bestimmen, welche Ziele § 58 PolG/BS verfolgt und ob die Bestimmung gegen den Sinn und Geist des Bundesrechts, insbesondere der Strafprozessordnung, verstösst oder dessen Zweck vereitelt. 
 
1.5.1. § 58 Abs. 1 PolG/BS erlaubt der Kantonspolizei, Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer öffentlichen Veranstaltung aus Gründen der Beweissicherung aufzuzeichnen, nach der Marginalie der Bestimmung in Bild und Ton. Wie der Beschwerdeführer anführt, spricht § 58 PolG/BS in Marginalie und Normtext davon, dass die Bild- und Tonaufnahmen "zur Beweissicherung" bzw. "aus Gründen der Beweissicherung" erstellt werden können. Die Sicherung von Beweisen ist - im Rahmen von Strafverfahren - eine der Kernaufgaben des Strafprozessrechts und fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundes. § 58 PolG/BS knüpft das Erstellen von Aufnahmen seinem Wortlaut nach aber nicht an einen bereits bestehenden Tatverdacht an, was nach der Rechtsprechung für die Qualifikation polizeilichen Handelns als strafprozessual das ausschlaggebende Abgrenzungskriterium ist (vgl. E. 1.4.2 oben). Sie setzt vielmehr voraus, dass "eine konkrete Gefahr besteht, dass Straftaten begangen werden". "Gefahr" bedeutet "die Möglichkeit, dass jemandem etwas zustösst, dass ein Schaden eintritt" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 9. Aufl. 2019, S. 682) und bezieht sich auf künftige Ereignisse. Auch die Formulierung "dass Straftaten begangen werden" - und nicht etwa "worden sind" oder "wurden" - deutet darauf hin, dass die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen darauf abstellt, dass strafbares Verhalten in der Zukunft droht. Die Verhinderung künftiger Störungen und die Abwehr einer konkreten Gefahr stellt eine klassische Polizeiaufgabe dar (vgl. E. 1.4.2 oben). Entgegen den Argumenten des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Wortlaut nicht eindeutig, dass es sich bei § 58 PolG/BS um eine Norm des Strafprozessrechts handelt. Die Bestimmung enthält vielmehr präventive (die Gefahr eines künftigen strafbaren Verhaltens als Anknüpfungspunkt) wie auch repressive Elemente (die Sicherung von Beweismitteln).  
 
1.5.2. Auch aus der Systematik des Gesetzes und der Entstehungsgeschichte von § 58 PolG/BS lässt sich nicht eindeutig eruieren, ob die Bestimmung präventiver oder repressiver Natur ist. Der basel-städtische Gesetzgeber regelte die Aufnahme in Bild und Ton im Polizeigesetz, das am 1. Juli 1997 in Kraft trat, und nicht in der damaligen kantonalen Strafprozessordnung, die in den 1990er-Jahren parallel zur Schaffung des Polizeigesetzes totalrevidiert wurde (vgl. HANS DUBS, Totalrevision der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt, ZStrR 118/2000, S. 45). Die vom Kanton Basel-Stadt gewählte Lösung deckt sich mit dem Umstand, dass Observationen vor Erlass der eidgenössischen Strafprozessordnung überwiegend nicht als strafprozessuale Massnahmen verstanden wurden (RHYNER/STÜSSI, in: Albertini/Fehr/ Voser [Hrsg.], Polizeiliche Ermittlung, 2008, S. 471). In den Materialien zum basel-städtischen Polizeigesetz werden sicherheits- und kriminalpolizeiliche Aufgaben lediglich in allgemeiner Weise voneinander abgegrenzt. Es wird festgehalten, dass die Vorgehens- und Verfahrensregeln für das Strafverfahren in der Strafprozessordnung und für die polizeiliche Tätigkeit im Polizeigesetz enthalten sind. So sollte etwa die erkennungsdienstliche Behandlung (vgl. § 39 PolG/BS) ausdrücklich auf diejenigen polizeilichen Zwecke beschränkt werden, die ausserhalb oder vor der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zum Tragen kämen (Ratschlag und Entwurf Nr. 8577 vom 25. April 1995 zu einem Gesetz betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt, S. 11). Obwohl der Unterscheidung zwischen strafprozessualem und präventiv-polizeilichem Handeln im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Polizeigesetzes am 1. Juli 1997 noch nicht die gleiche Tragweite zukam wie seit Einführung der eidgenössischen StPO am 1. Januar 2011, indiziert der Umstand, dass die Videoüberwachung im Polizeigesetz geregelt wurde, dass die Massnahmen vom Gesetzgeber als präventives Mittel zur Kriminalitätsbekämpfung verstanden wurden. Bezüglich dem vom Beschwerdeführer beanstandeten § 58 PolG/BS findet sich im Ratschlag dagegen die Erwägung, dass ein Eingriff in die Persönlichkeitssphäre, wie ihn die fotografische Aufnahme darstellt, einzig zur Beweissicherung im Hinblick auf ein Verzeigungs- oder Strafverfahren zulässig sei (Ratschlag, a.a.O, S. 59), was den auf die Verfolgung zukünftiger Delikte gerichteten Zweck der Bestimmung hervorzuheben scheint.  
 
1.5.3. Ausgehend vom bisher Gesagten tritt die teleologische Auslegung der Norm in den Vordergrund. Die präventive Videoüberwachung steht, wie die basel-städtische Regelung verdeutlicht, in besonders engem Zusammenhang mit der Strafverfolgung. Als sog. doppelfunktionale Massnahme verfolgt sie regelmässig sowohl präventive als auch repressive Zwecke (MÜLLER, a.a.O., S. 28 ff., auch mit Hinweisen zum Meinungsstand im deutschen Schrifttum, wo sich analoge Fragen der Kompetenzausscheidung zwischen Bund und Ländern stellen; vgl. zum Begriff der doppelfunktionalen Massnahmen: SVEN ZIMMERLIN, in: Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, 2018, N. 54 ff. zu Aufsicht und Rechtsschutz, mit Hinweisen; für die Observation: JÜRG MARCEL TIEFENTHAL, Kantonales Polizeirecht der Kantone, 2018, S. 377). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Überwachung, wie vorliegend, nicht für eine Beobachtung in Echtzeit genutzt wird, die etwa ein schnelleres Eingreifen der Polizei ermöglichen soll, sondern Aufzeichnungen angefertigt werden (vgl. E. 1.4.3 zu den Arten der Videoüberwachung). Solche präventiv erstellten Bild- und Tonaufzeichnungen tragen gerade dadurch zur Verhinderung von Straftaten und zur Abwehr von Gefahren bei, indem sie erlauben, Delikte leichter zu entdecken und aufzuklären. Der Einzelne soll von der Begehung von Straftaten abgehalten werden, weil er weiss, dass Foto- oder Videoaufnahmen angefertigt werden, die in einem allfälligen Strafverfahren zu seiner Identifikation und Überführung verwendet werden können (vgl. BGE 133 I 77 E. 5.1; VERENA BARTSCH, Rechtsvergleichende Betrachtung präventiv-polizeilicher Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Orte in Deutschland und in den USA, 2004, S. 160 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, S. 606 f.; FLORIAN KOWALIK, Die hoheitliche Videoüberwachung des öffentlich Raums zur Kriminalprävention, Berlin 2021, S. 25 ff.; MARKUS H.F. MOHLER, Grundzüge des Polizeirechts in der Schweiz, 2021, S. 283 N. 1173; MÜLLER, a.a.O., S. 29 f.; differenzierend STEPHAN BAUSCH, Videoüberwachung als präventives Mittel der Kriminalitätsbekämpfung in Deutschland und in Frankreich, 2004, S. 84 ff.). Die in § 58 PolG/BS vorgesehene Möglichkeit, an öffentlichen Veranstaltungen bei konkret drohenden Straftaten Bild- und Tonaufzeichnungen anzufertigen, dient somit nicht einzig repressiven Zwecken. Sie trägt vielmehr auch zur Erfüllung von präventiven Aufgaben bei, die in die Kompetenz der Kantone fallen. Nach basel-städtischem Recht gehören dazu etwa Massnahmen zur Erhöhung der Sicherheit bei grösseren öffentlichen Veranstaltungen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 PolG/BS) sowie das Ergreifen vorsorglicher Massnahmen für eine zweckmässige Strafverfolgung und zur Verhütung von Straftaten (Ziff. 4).  
 
1.5.4. Ein Blick auf die Regelung der Materie auf Bundesebene zeigt, dass § 58 PolG/BS nicht Sinn und Geist der strafprozessualen Bestimmungen entgegensteht, obwohl dieser teilweise repressive Zwecke verfolgt. Dies erhellt insbesondere aus einem Vergleich mit der strafprozessualen Zwangsmassnahme der Observation (Art. 282 f. StPO). Darunter wird die Ermittlungstätigkeit verstanden, bei der Vorgänge und Personen in der Öffentlichkeit systematisch und während einer gewissen Dauer beobachtet und registriert werden, um die Ergebnisse für die Strafverfolgung auszuwerten (BBl 2006 1252 Ziff. 2583). Gemäss Art. 282 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft (und im Ermittlungsverfahren die Polizei) Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen anfertigen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind, und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. Eine Observation gemäss Art. 282 StPO ist - im Gegensatz zur Regelung in § 58 PolG/BS - zwingend verdeckt durchzuführen und auf eine bestimmte Dauer angelegt, wobei eine Überwachung von mehreren Stunden nicht ausreicht (HANSJAKOB/ PAJAROLA, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 282; RHYNER/STÜSSI, a.a.O., S. 474).  
In der parlamentarischen Beratung hatte eine Minderheit der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats noch vorgeschlagen, für die Anordnung einer Observation bereits genügen zu lassen, dass Verbrechen oder Vergehen "begangen werden könnten". Damit sollten der Staatsanwaltschaft und der Polizei Beobachtungen auch dann ermöglicht werden, wenn noch keine Straftat begangen worden ist (Votum Nationalrat Stamm, AB 2007 N 991). Der Antrag wurde abgelehnt, nachdem der Bundesrat unter anderem angeführt hatte, dass die Strafprozessordnung erst greife, wenn ein Tatverdacht vorliege. Der beantragte Zusatz sei eine typische Massnahme der Prävention, die allenfalls in die Polizeigesetzgebung gehöre, aber nicht in die Strafprozessordnung aufgenommen werden dürfe (Votum Bundesrat Blocher, AB 2007 N 992; s. auch PATRICK VON HAHN, Ermittlungen ohne Verdacht, 2019, S. 134 ff.). 
Mit Rücksicht auf die bundesstaatliche Kompetenzausscheidung wurde die Observation auf Bundesebene nur insoweit geregelt, als die Massnahme der Aufklärung eines bereits bestehenden Tatverdachts dient. Der Bundesgesetzgeber belässt den Kantonen die Möglichkeit, Überwachungen zur Verhinderung und Erkennung bevorstehender Straftaten zu regulieren (vgl. BGE 147 I 103 E. 15.2; 140 I 353 E. 5.5.2, 381 E. 4.2.1, je mit Hinweisen). Für Aufnahmen wie die vorliegend zu beurteilenden, die im Vorfeld einer Straftat unabhängig von einem Tatverdacht und nur während weniger Stunden zur Prävention und Erkennung von Straftaten anlässlich einer öffentlichen Veranstaltung angefertigt werden, bietet die Strafprozessordnung keine Handhabe. § 58 PolG/BS steht demnach nicht im Widerspruch zur Strafprozessordnung. 
 
1.5.5. Der Umstand, dass ein kantonales Polizeigesetz vorsieht, dass Aufzeichnungen im Rahmen präventiv-polizeilicher Tätigkeit auch zur Sicherung von Beweisen für zukünftige (Straf-) Verfahren erstellt werden dürfen, steht der Zuständigkeit der Kantone zur Regelung dieser Tätigkeit deshalb nicht entgegen. Bei der geltenden Kompetenzaufteilung im Bereich des Strafprozessrechts, wonach entscheidendes Kriterium für die Anwendbarkeit der Strafprozessordnung ein bereits bestehender Tatverdacht ist (vgl. E.1.4.2 oben), wären andernfalls selbst bei unmittelbar drohenden oder bevorstehenden Straftaten weder der Bund, der von einer Regelung präventiver Massnahmen im Bereich der Videoüberwachung aus Zuständigkeitsgründen abgesehen hat, noch die Kantone kompetent, die Rahmenbedingungen von Bild- und Tonaufzeichnungen zu regulieren, die ihrer Natur nach gleichsam präventive wie repressive Zwecke verfolgen.  
Im Übrigen kann eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage sogar notwendig sein, um die präventiv angefertigten Aufzeichnungen in einem Strafverfahren verwerten zu können. Die Weitergabe von rein präventiv-polizeilich gewonnen Erkenntnissen an die Strafverfolgungsbehörden beinhaltet unter Umständen eine Änderung der Zweckbestimmung dieser Daten, die einen eigenständigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen kann und als solche einer gesetzlichen Grundlage bedarf (WOLFGANG WOHLERS, Die Verwertbarkeit staatlich erstellter Videoaufzeichnungen im Strafprozess [nachfolgend: Verwertbarkeit], ZStrR 139/2022, S. 62; ders. Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020 [nachfolgend: ZK-StPO3], N. 9 zu Art. 141 StPO; MÜLLER, a.a.O., S. 195 f.; ACKERMANN/ VOGLER, Nachrichtendienst und Strafprozess, in: Top Secret - Geheimnisschutz und Spionage, 2015, S. 174 f.; ZIMMERLIN/GALELLA, Aspekte der beweismässigen Verwertbarkeit von polizeirechtlich erhobenen Informationen im Strafverfahren, forumpoenale 5/2019, S. 377 ff.). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, ist mangels einer ausreichend begründeten Grundrechtsrüge vorliegend nicht zu erörtern (vgl. nachstehend E. 1.6.2).  
 
1.5.6. § 58 Abs. 1 PolG/BS verstösst nach dem Gesagten nicht gegen den Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht (Art. 49 Abs. 1 BV).  
 
1.6. Sein Vorbringen, die Kantonspolizei Basel-Stadt habe das Bildmaterial im Stadion B.________ ohne rechtliche Grundlage und damit rechtswidrig erstellt, rügt der Beschwerdeführer auch als eine willkürliche Verletzung seines Rechts auf Privatsphäre nach Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK.  
 
1.6.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.2). Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Verletzung kantonalen Gesetzesrecht stellt, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 95 BGG), keinen Beschwerdegrund dar und kann grundsätzlich nur über das Willkürverbot erfasst werden (BGE 146 I 11 E. 3.1.3). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 I 113 E. 7.1 mit Hinweis; Urteil 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 218). Soweit ein schwerer Grundrechtseingriff vorliegt, prüft das Bundesgericht hingegen mit freier Kognition, ob eine auf kantonales Recht gestützte Anordnung einen Eingriff in die von der Bundesverfassung gewährleisteten Rechte darstellt und ob die in Art. 36 BV statuierten Voraussetzungen für den Grundrechtseingriff erfüllt sind (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 145 II 70 E. 3.5; 142 I 121 E. 3.3).  
Der Verletzung von Grundrechten sowie der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 I 47 E. 3.1; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 145 I 121 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4). Wird eine solche Verfassungsrüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 II 206 E. 2.5; 141 I 36 E. 1.3; Urteile 6B_698/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 3.6; 6B_652/2021 vom 14. September 2021 E. 1.6). 
 
1.6.2. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, weshalb § 58 PolG/BS, der nicht gegen die bundesrechtliche Kompetenz zum Erlass strafprozessualer Regelungen verstösst (siehe E. 1.5 oben), nicht mit Art. 13 BV vereinbar sein soll und keine geeignete gesetzliche Grundlage zur Einschränkung dieses Rechts wäre (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV). Auch zeigt er nicht auf, wieso das Erstellen der Videoaufnahmen oder deren Verwendung im Strafverfahren kein legitimes öffentliches Interesse verfolgten oder sein Recht auf Privatsphäre unverhältnismässig einschränkten. Er vermag damit den qualifizierten Anforderungen an die Begründung einer angeblichen Grundrechtsverletzung nicht zu genügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die Rüge der Verletzung des Rechts auf Privatsphäre ist daher nicht einzutreten.  
 
1.6.3. Soweit der Beschwerdeführer sodann beanstandet, zum Zeitpunkt der Erstellung des Bildmaterials im Stadion hätten keinerlei Hinweise auf eine konkrete Straftat bestanden und das Fussballspiel im B.________ sei keine öffentliche Veranstaltung, rügt er im Wesentlichen, dass die Voraussetzungen für die Erstellung der Foto-Aufnahmen nach § 58 PolG/BS nicht erfüllt gewesen seien. Er übersieht, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Gesetzesrechts grundsätzlich nur auf eine Verletzung des Willkürverbots prüft, wenn eine solche in der Beschwerde ausdrücklich gerügt und begründet wurde (vgl. Art. 95 und Art. 106 Abs. 2 BGG; siehe E. 1.6.1 oben). Der Beschwerdeführer kritisiert pauschal, die Kantonspolizei Basel-Stadt habe in willkürlicher Art und Weise sein Recht auf Privatsphäre verletzt, setzt sich mit der Anwendung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz aber nicht auseinander und zeigt nicht auf, weshalb diese schlechterdings unhaltbar wäre. So führt er etwa in appellatorischer Weise aus, weshalb es sich bei einem Fussballspiel nicht um eine öffentliche Veranstaltung handeln soll, ohne auf die entsprechende vorinstanzliche Erwägung Bezug zu nehmen, die im Übrigen nicht zu beanstanden ist. Auf die Rüge der unrichtigen Anwendung von § 58 PolG/BS ist nicht einzutreten.  
 
1.6.4. Die Erstellung der Aufnahmen des Beschwerdeführers während des Fussballspiels am xx.xx.xxxx verstösst vor diesem Hintergrund nicht gegen Bundesrecht, soweit dies im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren einer Beurteilung zugänglich ist. Offenbleiben kann demnach, ob die Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass sich die Rechtmässigkeit der Videoaufnahmen auch aus einer möglicherweise bestehenden Stadionordnung der C.________ AG und einem daraus hergeleiteten Einverständnis des Beschwerdeführers ergeben könnte.  
 
1.7. Es bleibt zu klären, ob der durch die Polizei erhobene Beweis im Strafverfahren verwertbar ist, was vom Beschwerdeführer ebenfalls bestritten wird.  
 
1.7.1. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die nach kantonalem Polizeirecht rechtmässig erstellten Aufzeichnungen des Beschwerdeführers im Strafprozess gegen ihn ausgewertet werden können und beruft sich dazu auf die Lehrmeinung von SCHMID/JOSITSCH (Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2018, N. 2 zu Art. 282 StPO).  
 
1.7.2. Ob und unter welchen Voraussetzungen von der Polizei präventiv angefertigte Aufzeichnungen im Strafverfahren verwertet werden können, beschlägt die Aufklärung eines bestehenden Tatverdachts und beurteilt sich somit nach Bundesrecht und den Regeln der Strafprozessordnung. Art. 139 Abs. 1 StPO legt den Grundsatz fest, dass die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einsetzen, die rechtlich zulässig sind. Die Strafprozessordnung regelt nicht ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen Beweise zuzulassen sind, die nicht von Straf-, sondern anderen staatlichen Behörden erlangt worden sind.  
 
1.7.3. Nach BGE 146 I 11 sind die Beweisverbotsregeln der StPO auch dann zu beachten, wenn die Polizei Beweismittel im Rahmen ihrer präventiven Tätigkeit erhoben hat. Die Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener Beweismittel ist deshalb nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen, da andernfalls die Sammlung von Beweisen ausserhalb der strafprozessualen Regeln ins Belieben bzw. zur freien Disposition der Behörden gestellt wäre (BGE 146 I 11 E. 4.1 mit Hinweisen). In einem nicht amtlich publizierten Urteil entschied das Bundesgericht, dass es mit dem Legalitätsprinzip nicht vereinbar wäre, wenn rechtmässig erstellte Aufnahmen nicht verwendet werden dürften, um allfällige Straftaten (einschliesslich Übertretungen) zu ahnden (Urteil 6B_967/2015 vom 22. April 2016 E. 4.4.2). Das Verfahren betraf Videoaufzeichnungen, die anlässlich einer nicht bewilligten Demonstration gestützt auf kantonales (zürcherisches) Polizeirecht erstellt wurden, weil konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden hatten, dass es anlässlich der Kundgebung zu strafbaren Handlungen kommen würde (a.a.O. E. 4.3.2). Im Urteil 6B_372/2018 erwog das Bundesgericht hinsichtlich eines Radarbilds, das anlässlich einer stationären Geschwindigkeitskontrolle erstellt worden war, dass der Beizug von polizeilich erstellten Daten als erkennungsdienstliches Material in einem Strafverfahren weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch prozessuale Beweisverbote verletze (Urteil 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.4.1).  
 
1.7.4. In der Lehre wird die Frage nach der Verwertbarkeit polizeilich-präventiv erhobener Beweise nicht einheitlich beantwortet. Ein Teil der Autoren spricht sich dafür aus, dass gestützt auf kantonales Polizeirecht rechtmässig erlangte Beweise in Strafverfahren ohne weitere Voraussetzungen verwertet werden dürfen (LUKAS BÜRGE, Polizeiliche Ermittlung und Untersuchung, 2018, S. 83; HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N. 4 zu Art. 280 und N. 5 zu Art. 282; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 282 StPO; TIEFENTHAL, a.a.O., S. 382, Fn. 29; ZIMMERLIN/GALELLA, a.a.O., S. 378 f.). Nach einer anderen Lehrmeinung sollen solche polizeilichen Erkenntnisse ausschliesslich dann verwertbar sein dürfen, wenn diese hypothetisch betrachtet auch im Rahmen repressiver Aktivität hätten legal gewonnen werden können (DONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, 2014, S. 126; PHILIPP KARNUSIAN, Der Tatverdacht und seine Quellen, forumpoenale 6/2016, S. 354; WOHLERS, Verwertbarkeit, a.a.O., S. 62; ders. ZK-StPO3, N. 9 zu Art. 141 StPO; differenzierend MÜLLER, a.a.O., S. 29, Fn. 167 sowie S. 195 f.; vgl. SABINE GLESS, Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 38 zu Art. 141 StPO, die zutreffend darauf hinweist, dass die präventiv-polizeiliche Sammlung von Informationen nicht dazu missbraucht werden darf, die strafprozessualen Schranken der Beweissammlung zu umgehen).  
 
1.7.5. Soweit es um die Verwertung von Beweisen geht, die im Rahmen präventiv-polizeilicher Tätigkeit rechtmässig erhoben wurden, ist mit der bisherigen Rechtsprechung und einem gewichtigen Teil der Lehre davon auszugehen, dass diese grundsätzlich in einem Strafverfahren verwertet werden dürfen. Waren die Voraussetzungen für ein präventives polizeiliches Handeln wie vorliegend erfüllt und soll die strafprozessuale Verwertbarkeit von solchen Beweisen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, kann es keine Rolle spielen, dass definitionsgemäss kein hinreichender Verdacht auf eine Straftat vorgelegen hat (vgl. WOHLERS, Verwertbarkeit, a.a.O., S. 62). Allerdings dürfen solche legalen präventiv-polizeilichen Massnahmen nicht zu einer unerlaubten Beweisausforschung führen oder dazu dienen, die strafprozessualen Regeln und Grenzen der Beweiserhebung zu umgehen (vgl. BGE 146 I 16 E. 4.1). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die Polizei könnte gestützt auf Art. 282 StPO Videoaufzeichnungen während bis zu einem Monat an allen öffentlich zugänglichen Orten anfertigen, ohne dass sie einer Genehmigung der Staatsanwaltschaft bedürfte. Die Anordnung wäre bei Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB) wie dem Landfriedensbruch (Art. 260 StGB) oder der Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 StGB) möglich. Die Aufnahmen nach basel-städtischem Polizeirecht sind dagegen nur im zeitlich beschränkten Rahmen während öffentlichen Veranstaltungen und bei konkret drohenden Straftaten zulässig.  
 
1.7.6. Zusammenfassend durfte das Bildmaterial, das vom Beschwerdeführer während des Fussballspiels am xx.xx.xxxx von der Kantonspolizei Basel-Stadt angefertigt wurde, im Strafverfahren gegen ihn verwendet werden.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich seiner Beteiligung an den gewalttätigen Auseinandersetzungen nach dem Spiel willkürlich festgestellt und die Unschuldsvermutung verletzt. 
 
2.1. Er bringt vor, er sei nur während eines kurzen Zeitraums von drei Sekunden auf einer Videosequenz auf der Treppe vor der Y.________ Plattform zu erkennen. Unrichtig sei deshalb die vorinstanzliche Behauptung, er sei offensichtlich bereits Bestandteil jener Ansammlung gewesen, welche die Polizei beim Geschehen auf der Y.________ Plattform mit diversen Gegenständen beworfen habe. Rund 50 Sekunden bevor der Beschwerdeführer zu erkennen sei, habe diese Menge aufgehört, die Polizei mit Gegenständen zu bewerfen. Ausserdem gehe aus dem Videozusammenschnitt klar hervor, dass Gewalttätigkeiten gegen ein Polizeiauto erst rund 20 Sekunden nach der Sequenz, in der er zu sehen sei, verübt worden seien. Strafbar sei aber nur, wer in jenem Zeitpunkt an einer Zusammenrottung teilnehme, in dem Gewalttätigkeiten verübt werden. Die Verurteilung wegen Landfriedensbruchs (Art. 260 Abs. 1 StGB) sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) verletze deshalb auch die Unschuldsvermutung als Beweislast- und Beweiswürdigungsregel.  
 
2.2. Hinsichtlich der Erfüllung dieser Straftatbestände verweist die Vorinstanz eingangs auf die Begründung des erstinstanzlichen Gerichts. Dieses erwägt, dass die Szene, in welcher der Beschwerdeführer zu identifizieren sei, nicht vom Beginn der Ausschreitungen stamme. Schon zuvor sei der Polizei eine gewaltbereite Ansammlung auf der Y.________ Plattform entgegengetreten. Erstere habe sich unterhalb des angrenzenden B.________-Turms formiert und sei dort mit verschiedenen Gegenständen beworfen worden. Die gewaltbereite Ansammlung habe sich danach etwas zurückgezogen, sei auf der entgegengesetzten Seite der Y.________ Plattform aber weitgehend beisammengeblieben. Aus dieser Ansammlung heraus sei der vermummte Beschwerdeführer mit zahlreichen anderen vermummten Personen die Treppe zur W.________strasse hinuntergelaufen. Aus den Reihen dieser Personen seien sodann die auf der W.________strasse abgestellten Polizeifahrzeuge beschädigt worden. Obwohl der Beschwerdeführer nur zu einem einzigen Zeitpunkt identifizierbar sei, gehe daraus doch klar hervor, dass er willentlich Teil dieser gewaltbereiten Ansammlung war, welche zuvor Gewalt gegen Polizeikräfte ausgeübt und danach Polizeifahrzeuge beschädigt hatte.  
Die Vorinstanz erwägt sodann, dass die Aufnahmen des Beschuldigten während den bereits laufenden Krawallen entstanden seien. Die gewaltbereite Ansammlung habe die auf der Y.________ Plattform formierte Polizei bereits angegriffen und mit Gegenständen beworfen, wobei der Beschwerdeführer offensichtlich Teil dieser Menge gewesen sei und sich im Laufschritt dicht beisammen mit anderen vermummten Personen bewegt habe. Die Würdigung des betreffenden Bild- und Videomaterials ergebe in aller Klarheit, dass der Beschwerdeführer Teil der gewaltbereiten Ansammlung war, aus der Gewalttätigkeiten gegen Polizeikräfte ausgeübt wurden. 
 
2.3.  
 
2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1, 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Lediglich abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.3.2. Des Landfriedensbruchs schuldig macht sich, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben (Abs. 2). Gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Wird die Tat aus einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Der Begriff des "zusammengerotteten Haufens" entspricht der Definition der Zusammenrottung beim Landfriedensbruch, wobei die Zusammenrottung nicht öffentlich zu sein braucht (BGE 103 IV 241 E. I.2; Urteil 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
Es ist jeder beschuldigten Person nachzuweisen, dass sie an der gewalttätigen Zusammenrottung teilgenommen hat. Eine Teilnahme liegt grundsätzlich nur vor, wenn ein erkennbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen der Gewalttat und derjenigen Formation besteht, welcher sich die Person effektiv angeschlossen hat (Urteil 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2). Die Frage, ob ein solcher Zusammenhang gegeben ist, beantwortet sich auch nach der Art und der Intensität der Teilnahme. Grundsätzlich fällt nur unter Art. 260 StGB, wer im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt. Freilich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen; es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit den erwähnten ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (Urteile 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2 mit Hinweisen). 
 
2.4. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhalts in Willkür verfallen wäre. So ist insbesondere deren Schluss nicht schlechterdings unhaltbar, dass der Beschwerdeführer bereits Bestandteil der Menge gewesen sei, als diese die Polizei auf der Y.________ Plattform mit diversen Gegenständen beworfen habe. Die Vorinstanz erkennt willkürfrei, dass die Ansammlung, aus welcher der Beschwerdeführer sich mit anderen vermummten Personen im Laufschritt zur Treppe begab, vorher weitgehend zusammengeblieben ist. Auch geht sie für das Bundesgericht verbindlich davon aus (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), dass sich der Beschwerdeführer als Ausdruck seines Anschlusses an die gewaltbereite Ansammlung vermummt hatte, was ebenfalls vor der kurzen Videosequenz, in der er zu sehen ist, geschehen sein muss. Die aus diesen Umständen gezogene Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei bereits vor denjenigen drei Sekunden, in denen er auf der Treppe vor der Y.________ Plattform zu identifizieren ist, Teil der gewalttätigen Zusammenrottung gewesen, ist nicht offensichtlich unrichtig.  
Nicht willkürlich ist auch die vorinstanzliche Erwägung, dass die Videoaufnahmen des Beschwerdeführers während der bereits laufenden Krawalle entstanden sind. Entgegen seiner Kritik ergibt sich aus dem von ihm eingereichten Videozusammenschnitt bzw. den von der Vorinstanz angeführten Aufnahmen nicht, dass diese Ansammlung von Personen bereits während 50 Sekunden keine Gewalt gegen die Polizei mehr angewendet hätte, bevor der Beschwerdeführer darin zu erkennen ist. Die Aufnahmen deuten vielmehr darauf hin, dass selbst wenige Sekunden, bevor der Beschwerdeführer zu sehen ist, aus der Menge heraus Gegenstände in Richtung der Polizei geworfen wurden. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach er nur während drei Sekunden Teil einer nicht gewalttätigen Menge gewesen sei, geht vor diesem Hintergrund fehl, und die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. 
 
2.5. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, Gewalttätigkeiten müssten in den fraglichen drei Sekunden, in denen er auf dem Video zu sehen sei, begangen worden sein, ansonsten die Schuldsprüche gegen die Unschuldsvermutung verstossen würde, entfernt er sich vom Sachverhalt, den die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat. Ob ein genügend räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ansammlung und den Gewalttätigkeiten bzw. der Gewalt gegen Beamte auch bei einer Teilnahme an der Ansammlung während lediglich drei Sekunden bestanden hätte, braucht vor diesem Hintergrund nicht weiter erörtert zu werden. Die Vorinstanz geht willkürfrei davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits an der Zusammenrottung teilnahm, als aus dieser heraus Gewalttätigkeiten begangen wurden.  
 
2.6. Zusammenfassend verstossen die Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Landfriedensbruch (Art. 260 Abs. 1 StGB) und wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) nicht gegen Bundesrecht und sind zu bestätigen.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer beanstandet die Verurteilung wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB
 
3.1. Nicht umstritten ist, dass die inkriminierte Videodatei tierpornographischen Inhalts ist und der Beschwerdeführer diese vorsätzlich verschickt hat. Dieser bringt aber vor, es handle sich dabei um einen Zufallsfund, der einem Verwertungsverbot nach Art. 141 StPO unterliege. Er sei von den Straftaten freigesprochen worden, die zur Anordnung der Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme seines Mobiltelefons geführt hätten, auf dem die Videodatei gefunden wurde. Der Beweis sei deshalb nicht nur zufällig gefunden, sondern auch in Bezug auf andere Straftaten ohne jeglichen berechtigten Verdacht erhoben worden, weshalb er unverwertbar sei.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, dass es sich beim tierpornografischen Video um einen Zufallsfund im Sinn von Art. 243 Abs. 1 StPO handle, der ohne Weiteres verwertet werden könne. Die Hausdurchsuchung vom 21. Mai 2015 und die anlässlich dieser erfolgte Beschlagnahme des Mobiltelefons des Beschwerdeführers seien rechtmässig. Dieser sei zu jenem Zeitpunkt gestützt auf zahlreiche Indizien dringend verdächtigt worden, sich am Vorfall vom zz.zz.zzzz im Sportcenter D.________ in X.________ als Täter beteiligt zu haben (Kernfall "Dojo"). Der nachträgliche Freispruch des Beschuldigten von diesem Hauptvorwurf vermöge an diesem Umstand nichts zu ändern.  
 
3.3. Nach Art. 244 Abs. 2 lit. b und c StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume ohne Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass in diesen Räumen u.a. Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder wenn Straftaten begangen werden. Bei der Durchsuchung zufällig entdeckte Gegenstände, die mit der abzuklärenden Straftat nicht in Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen, werden gemäss Art. 243 Abs. 1 StPO sichergestellt (vgl. zur Definition von Zufallsfunden: BGE 139 IV 128 E. 2.1 mit Hinweisen). Zufallsfunde können ohne Einschränkungen Anlass zur Eröffnung eines neuen Strafverfahrens geben und in diesem als Beweismittel verwendet werden, soweit die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. War die Massnahme, die zum Zufallsfund führte, rechtswidrig, dürfen die Ergebnisse nur unter den Einschränkungen von Art. 141 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden (Urteile 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 2.3.5; 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.6.3; 6B_897/2019 vom 9. Januar 2020 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).  
 
3.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Verurteilung des Beschwerdeführers für Pornografie auf das sichergestellte Video stützt. Es ist nicht umstritten, dass es sich bei dieser Datei mit tierpornografischem Inhalt um einen Zufallsfund im Sinne von Art. 243 Abs. 1 StPO handelt. Wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, beurteilt sich deren Verwertbarkeit im Strafverfahren danach, ob die ursprünglich ergriffene Zwangsmassnahme, die den Zufallsfund hervorgebracht hat, rechtmässig war. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist für diese Beurteilung nicht entscheidend, ob sich der Tatverdacht, der zur Anordnung der Zwangsmassnahme geführt hatte (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO), im weiteren Verfahren erhärtete und schliesslich zu einer Einstellung, einem Freispruch oder einer Verurteilung führte. Vielmehr ist, wie es die Vorinstanz macht, danach zu fragen, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO für die Anordnung der Zwangsmassnahme zu jenem Zeitpunkt erfüllt waren, in dem diese ergriffen wurde (vgl. Urteile 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.3.1; 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
3.5. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ein Tatverdacht für seine Beteiligung am Vorfall vom zz.zz.zzzz bestanden hat, als die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme angeordnet wurden. Er macht des weiteren nicht geltend, dass die Zwangsmassnahmen zum damaligen Zeitpunkt aus anderen Gründen nicht rechtmässig gewesen wären, was auch nicht ersichtlich ist. Auch aus der Regelung in Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse besteht im Fall eines Freispruchs oder einer Einstellung gerade dann, wenn die Anordnungsvoraussetzungen einer Zwangsmassnahme erfüllt waren. Die Massnahme erweist sich in diesen Fällen zwar im Nachhinein als ungerechtfertigt; sie wird dadurch aber nicht rechtswidrig (vgl. Urteil 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Argumentation des Beschwerdeführers, aufgrund seines späteren Freispruchs in der Hauptsache sei der zur Debatte stehende Beweis ohne jeglichen berechtigten Verdacht erhoben worden und unterliege deshalb einem Verwertungsverbot, verfängt deshalb nicht.  
 
3.6. Zusammenfassend durfte die Vorinstanz die Videodatei mit tierpornogropahischem Inhalt verwerten. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB verletzt kein Bundesrecht.  
 
4.  
S chliesslich moniert der Beschwerdeführer die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens. 
 
4.1. Er bringt vor, die ihm von der Vorinstanz auferlegten Gerichtkosten von Fr. 8'100.-- seien zu hoch und verstiessen gegen das Äquivalenzprinzip. Es sei zwar grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Vorinstanz die Urteilsgebühr für das gesamte Berufungsverfahren auf Fr. 90'000.-- festlege. Allerdings unterscheide sie im Rahmen der Aufteilung der Kosten nicht, ob es sich bei den Berufungen um solche des umfangreichen Kernfalls "Dojo" handle oder, wie in seinem Fall, um "relativ überschaubare Nebenfaszikel ohne Mitbeschuldigte", der nur einen einzigen von über siebzig Bundesordnern betreffe. Hätte man als Grundlage zur Festsetzung der Urteilsgebühr auf den Aktenumfang abgestellt, hätte eine Gebühr im Bereich von 1,5 Prozent, also Fr. 1'350.--, resultieren müssen.  
 
4.2. Gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Rechts nur auf Willkür und die Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG; E.1.6.1 oben).  
Gerichtskosten sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Die Gebühr darf im Übrigen die Inanspruchnahme bestimmter staatlicher Leistungen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Rahmens verfügt das Gericht über einen grossen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift in diesen nicht bereits dann ein, wenn sich die Gebühr als unangemessen erweist, sondern nur, wenn das Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt wird (BGE 146 IV 196 E. 2.2.1; 141 I 105 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 
 
4.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht richtet sich vorliegend nach basel-landschaftlichem Recht, konkret sind das Gerichtsorganisationsgesetz vom 22. Februar 2001 (GOG; SGS 170) sowie die Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) massgebend. Nach § 12 Abs. 2 GebT/BL beträgt die von der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, für Endentscheide festzulegende Gebühr Fr. 2'000.-- bis Fr. 30'000.--. Wo ein Gebührenrahmen mit einem Mindest- und einem Höchstbetrag vorgesehen ist, setzt das zuständige Gericht die Gebühr im konkreten Fall nach dem Streitwert und der Bedeutung der Streitsache fest. Es berücksichtigt ferner die Schwierigkeit des Falles sowie den Arbeits- und Zeitaufwand (§ 3 Abs. 1 GebT/BL). In Verfahren mit umfangreichem Aktenmaterial, mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen, in solchen mit besonders hohem Streitwert und in Strafsachen mit zivilen Adhäsionsklagen können die Gebühren bis auf das Doppelte des ordentlichen Ansatzes erhöht werden, in Ausnahmefällen bis auf die in § 52 Abs. 3 GOG/BL vorgesehene Maximalgebühr von Fr. 500'000.-- (§ 3 Abs. 2 GebT/BL).  
 
4.4. Der Beschwerdeführer beanstandet nicht, dass die Vorinstanz in Anbetracht der umfangreichen Akten (70 Bundesordner), der aussergewöhnlich grossen Zahl an Parteien (12 Beschuldigte, 5 Privatkläger sowie die Staatsanwaltschaft), zahlreicher komplexer formeller Aspekte sowie verwickelter Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem Ausnahmefall ausgeht und die Gerichtsgebühr auf insgesamt Fr. 90'000.-- festsetzt. Wenn die Vorinstanz in einem zweiten Schritt den Arbeitsaufwand für die Berufung des Beschwerdeführers auf 10 Prozent des gesamten Berufungsverfahrens einschätzt und ihm 90 Prozent der ihn betreffenden Kosten auferlegt (Fr. 8'100.--), ist darin keine Verletzung des Äquivalenzprinzips zu erblicken.  
In einem komplexen Verfahren wie dem vorliegenden mit einem Dutzend beschuldigten Personen ist es kaum möglich, den für jedes eingelegte Rechtsmittel getätigten Arbeitsaufwand exakt zu bestimmen. Die Vorinstanz musste sich entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb insbesondere nicht schematisch am Umfang der die einzelnen Beschuldigten betreffenden Verfahrensakten orientieren, um die Aufteilung der Kosten vorzunehmen. Weder lässt sich die Menge an aktuierten Seiten, die auf einen einzelnen Tatvorwurf entfällt, genau bestimmen, noch würde dies zuverlässige Rückschlüsse auf den Aufwand zulassen, den die einzelnen Berufungen verursacht haben. So stellten sich betreffend den Beschwerdeführer etwa delikate Fragen der Beweisverwertung, die sich nicht in einem besonderen Seitenumfang reflektieren. Die dem Beschwerdeführer auferlegten zweitinstanzlichen Verfahrenskosten erscheinen zwar als eher hoch. Er vermag aber nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz bei der Einschätzung des Anteils der Berufung des Beschwerdeführers am ihr gesamthaft entstandenen Arbeitsaufwand den grossen ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten oder missbraucht bzw. das Äquivalenzprinzip verletzt hätte. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément