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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2F_27/2020  
 
 
Urteil vom 26. November 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Serafe AG, 
Bundesamt für Kommunikation, 
 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, 
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. Oktober 2020 (2C_851/2020 - Zwischenverfügung A-3415/2020). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 trat das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) in Sachen Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) auf eine Beschwerde von A.________ vom 21. Februar 2020 nicht ein. Das BAKOM erwog, die Verfügung der Serafe AG vom 7. Januar 2020 sei nachweislich am selben Tag und zulässigerweise im Verfahren "A-Post Plus" versandt worden, worauf es am 8. Januar 2020 zur Zustellung gekommen sei. Mit ihrer Eingabe vom 21. Februar 2020 habe A.________ die Frist, die am 7. Februar 2020 verstrichen sei, nicht wahren können.  
 
A.b. Mit Eingabe vom 2. Juli 2020 (Poststempel) erhob A.________ dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Gleichzeitig ersuchte sie um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch mit einzelrichterlicher  Zwischenverfügung vom 22. September 2020im Verfahren A-3415/2020 ab. Es erkannte, bei der auf die Glaubhaftmachung beschränkten Hauptsacheprognose zeige sich, dass A.________ die Frist zur Beschwerde an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) versäumt habe, was - bei wiederum eingeschränkter Kognition - dieses zutreffend erkannt habe. Dementsprechend sei das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Hauptsache abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]). Folglich habe die Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss zu leisten (Art. 63 Abs. 4 VwVG), der sich auf Fr. 700.-- belaufe (Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.230.2]). Für den Fall der Nichtbezahlung stellte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das kostenpflichtige Nichteintreten auf die Beschwerde in Aussicht.  
 
A.c. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 unterbreitete A.________ dem Bundesverwaltungsgericht eine als "Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 99 Abs. 2 RTVG / Art. 84 OG / Art. 49 VwVG" bezeichnete Rechtsschrift. Sie beantragte, die Zwischenverfügung vom 22. September 2020 sei aufzuheben und "durch den Endentscheid mit der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu ersetzen". Der "rechtswidrige Kostenvorschuss" sei aufzuheben. Ferner ersuchte sie um Akteneinsicht in "sämtliche Notizen (u.a. Telefonate/Gesprächsnotizen) ". Sie bezog sich auf fünf Telefongespräche, die sie allem Anschein nach mit dem Bundesverwaltungsgericht und/oder dem BAKOM geführt haben will.  
 
A.d. Das Bundesverwaltungsgericht überwies die Eingabe mit  Verfügung vom 14. Oktober 2020zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Mit Urteil 2C_851/2020 vom 27. Oktober 2020 trat das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein. Der Abteilungspräsident als Einzelrichter erwog, A.________ scheine (nur) den verfügten  Kostenvorschuss anfechten zu wollen, wobei sie einzig vorbringe, die Beschwerde sei bereits anhand genommen worden, so dass die Nichtleistung des Kostenvorschusses von keiner Bedeutung sei. Ein Kostenvorschuss könne in jedem Verfahrensstadium erhoben werden, also selbst dann, wenn die Sache bereits liquid (spruchreif) wäre (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Nichts daran änderten die Ausführungen zur angeblichen strafrechtlichen Relevanz (E. 2.2). Soweit A.________ um Akteneinsicht ersuche, habe das Bundesverwaltungsgericht mit der Überweisungsverfügung vom 14. Oktober 2020 diesem Gesuch bereits entsprochen. Ein Rechtsschutzinteresse an einem Entscheid des Bundesgerichts bestehe nicht (E. 2.3). Trotz Unterliegens der Beschwerdeführerin rechtfertige es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten, zumal unklar sei, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich beim Bundesgericht habe Beschwerde erheben wollen (E. 3).  
 
B.   
 
B.a. Am 30. Oktober 2020 verfasste A.________ eine wiederum als "Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 99 Abs. 2 RTVG / Art. 84 OG / Art. 49 VwVG" bezeichnete Eingabe, die sie nun beim Bundesgericht einreichte. Die Rechtsschrift richtete sich fraglos gegen die  Zwischenverfügung vom 22. September 2020im Verfahren A-3415/2020 (vorne lit. A.b). A.________ beantragte, das gegebenenfalls durch die Überweisungsverfügung vom 14. Oktober 2020 ausgelöste Verfahren (2C_851/2020) sei mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen. Die angefochtene Verfügung vom 22. September 2020 sei aufzuheben. Alle Beweismittel, die vom Rechtskonsulenten der Serafe AG vor dem 2. April 2020 (Datum der Vollmacht) erstellt worden seien, seien aus den Akten zu weisen. Zudem sei zu ihren Gunsten der "Kostenerlass" auszusprechen.  
 
B.b. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (Urteil 2C_906/2020 vom 11. November 2020). Es erwog, streitig und zu prüfen seien die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich  des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege und des Kostenvorschusses. Die Vorinstanz habe, so das Bundesgericht, in rechtlicher Hinsicht davon ausgehen dürfen, dass die Verfügung vom 7. Januar 2020 am 8. Januar 2020 eröffnet worden sei, weshalb die Beschwerde an das BAKOM verspätet und diejenige an das Bundesverwaltungsgericht mithin aussichtslos gewesen sei. Folglich habe die Vorinstanz der Frage der Prozessarmut nicht nachgehen müssen (E. 2.3). Wenn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlten, sehe das Gesetz für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die Pflicht zu einem Kostenvorschuss vor (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Dies gelte selbst dann, wenn die Sache bereits liquid sei. Dass die Hauptsache (Befreiung von der Haushaltabgabe) bisher gerichtlich noch nicht beurteilt worden sei, ergebe sich daraus, dass der Streitgegenstand bisher auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde an das BAKOM beschränkt sei (E. 2.4).  
 
C.   
Am 6. November 2020 (Poststempel: 12. November 2020) lässt A.________ dem Bundesgericht ein wiederum als "Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 99 Abs. 2 RTVG / Art. 84 OG / Art. 49 VwVG" betiteltes Schriftstück zukommen. Das Rechtsbegehren lautet (wörtlich zitiert) : 
 
"1. Kenntnisnahme des Entscheids im Verfahren vom 27.10.2020 im Verfahren 2C_851/2020 im Verfahren, dass die Vorinstanz, ohne Mitwirkung und ohne Einwilligung und im Namen der Beschwerdeführerin gestartet hat, indem die Vorinstanz an das Bundesgericht die Verfügung vom 14.10.2020 weiterleitete. Das Verfahren 2C_851/2020 behandelt die Verfügung vom 14.10.2020 und  nicht die Zwischenverfügung vom 22.9.2020.  
2. Mitberücksichtigung des Entscheids des Verfahrens 2C_851/2020 im Verfahren 2C_906/2020, der suggeriert, dass ein Kostenvorschuss nach bereits erfolgter Anhandnahme des Verfahrens obsolet sei." 
Der Begründung lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass die Überweisungsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2020 ohne ihr Wissen und ohne ihren Willen ergangen sei. Bei der Verfügung vom 14. Oktober 2020 habe es sich, so die Beschwerdeführerin, um keine Zwischenverfügung gehandelt. Zu behandeln wäre einzig die Frage der Akteneinsicht gewesen. Die Vorinstanz habe aber, wie die Beschwerdeführerin vorzubringen scheint, versucht, den "Anschein des doppelten Verfahrens" zu wecken, dadurch die "Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu untergraben und [s]ie als jemanden darzustellen, der 'eins nach dem anderen Verfahren ohne Rechtsschutzinteresse und ohne Zweck startet'". Dieser Eindruck sei aber unzutreffend, es gehe ihr - der heutigen Beschwerdeführerin - einzig darum, "nicht für die (Haushaltsabgabe-) Kosten (...) haften zu müssen". 
 
D.  
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Was die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe, die von mehreren Telefonanrufen an die Kanzlei der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung begleitet war, genau zu bewirken beabsichtigt, bleibt im Dunkeln. Auch dieses Mal erschliessen die Anträge sich, wie schon die Rechtsbegehren in früheren Verfahren, nicht ohne Weiteres. Da der Schriftsatz vom 12. November 2020 unter dem Titel "Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 99 Abs. 2 RTVG / Art. 84 OG / Art. 49 VwVG" steht und das Urteil 2C_906/2020 vom 11. November 2020 zu diesem Zeitpunkt noch nicht eröffnet war, kommt als plausible Erklärung einzig infrage, dass es sich um ein Gesuch um Revision des Urteils 2C_851/2020 vom 27. Oktober 2020 handeln muss.  
 
1.2. Das Bundesgericht hat der Gesuchstellerin die Voraussetzungen der Revision, wie sie in Art. 121 ff. BGG niedergelegt sind, in den Urteilen 2F_5/2011 vom 10. Februar 2011 und 6F_17/2011 vom 12. Dezember 2011 aufgezeigt. Darauf kann verwiesen werden. Erforderlich ist insbesondere, dass eine Begründung vorgelegt wird, die den gesetzlichen Anforderungen genügt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) und überhaupt ein Revisionsgrund vorliegt. Beides liegt hier nicht vor: Weder stellt der Umstand, dass die Vorinstanz die als "Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 99 Abs. 2 RTVG / Art. 84 OG / Art. 49 VwVG" betitelte Eingabe vom 12. Oktober 2020 an das Bundesgericht weiterleitete, einen Revisionsgrund dar noch kann der Eingabe vom 12. November 2020 auch nur ansatzweise eine nachvollziehbare Erläuterung dessen entnommen werden, worum es der Gesuchstellerin mit ihrem Revisionsgesuch überhaupt geht. Abgesehen davon, sind ihr mit dem revisionsbetroffenen Urteil 2C_851/2020 vom 27. Oktober 2020 auch gar keine Rechtsnachteile erwachsen. Die Frage der Rechtmässigkeit des im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Kostenvorschusses wurde antragsgemäss im Verfahren 2C_906/2020 nochmals aufgenommen und abschliessend behandelt. Zudem hat das Bundesgericht im Verfahren 2C_851/2020 davon abgesehen, der Beschwerdeführerin Kosten aufzuerlegen.  
 
1.3. Die Eingabe ist weder als Beschwerde noch als Revisionsgesuch zulässig. Es ist darauf nicht einzutreten.  
 
2.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem BAKOM, das in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Eingabe vom 6./12. November 2020 wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. November 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher