Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_17/2020  
 
 
Verfügung vom 27. Januar 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, 
Abt. qualifizierte Wirtschaftsdelikte und internationale Rechtshilfe, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 19. Dezember 2019 (UB190174-O). 
 
 
In Erwägung,  
dass das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich mit Verfügung vom 26. November 2019 die Untersuchungshaft gegen A.________ bis zum 22. Februar 2020 verlängerte; 
dass das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 19. Dezember 2019 abwies; 
dass A.________ hiergegen mit Eingabe vom 9. Januar 2019 (recte: 2020) Beschwerde beim Bundesgericht einreichte; 
dass A.________ die Beschwerde mit Schreiben vom 21. Januar 2019 (recte: 2020) zurückzog; 
dass damit das bundesgerichtliche Verfahren - durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG) - abzuschreiben ist; 
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 2 BGG), 
 
 
verfügt der Einzelrichter:  
 
1.   
Das Verfahren 1B_17/2020 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Januar 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri