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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_33/2020  
 
 
Urteil vom 27. Januar 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Untersuchungsamt St. Gallen, 
Schützengasse 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; 
erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Analyse, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer 
des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2019 
(AK.2019.370-AK). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 16. August 2018 gab B.________ gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen an, dass sie von ihrem Ex-Partner A.________, von welchem sie sich vor 10 Jahren unter schwierigen Umständen getrennt habe, mittels Nachrichten belästigt werde. B.________ wurde angewiesen, A.________ klar und deutlich mitzuteilen, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihm wünsche. 
Am 29. Mai 2019 meldete B.________ der Kantonspolizei, dass die Nachrichten stark zugenommen hätten und es zu Beschimpfungen und Drohungen gekommen sei. Eine Anzeige wolle sie nicht erstatten. In der Folge nahm das Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei mit A.________ Kontakt auf. Dabei wurde A.________ ermahnt, eine weitere Kontaktaufnahme zu B.________ zu unterlassen. In den folgenden Tagen meldete sich B.________ bei der Kantonspolizei und erklärte, dass die Anzahl Nachrichten, Drohungen und Beschimpfungen zugenommen hätten. Am 5. Juni 2019 erstattete B.________ Strafanzeige gegen A.________ wegen Beschimpfung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, Drohung und Nötigung. 
 
2.   
Am 13. Juni 2019 wurde A.________ zu den Vorwürfen polizeilich einvernommen. Dabei wurde ihm eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung ausgehändigt. Nachdem er schriftlich erklärt hatte, dass er damit nicht einverstanden sei, verfügte das Untersuchungsamt St. Gallen am 16. September 2019 die erkennungsdienstliche Erfassung, die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs sowie die Erstellung eines DNA-Profils mit der Begründung, es bestünden Anhaltspunkte, dass A.________ in - künftige oder vergangene - Delikte verwickelt sein könnte. Dagegen erhob A.________ am 24. September 2019 Beschwerde, welche die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 abwies und ihm die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegte. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, es bestünden hinreichend konkrete Anhaltspunkte, dass A.________ in andere - künftige oder vergangene - Delikte verwickelt sein könnte. Die verfügten Massnahmen würden sich deshalb als recht- und verhältnismässig erweisen. 
 
3.   
A.________ führt mit Eingabe vom 17. Januar 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2019. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Anklagekammer überhaupt nicht auseinander und vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, dass die Abweisung seiner Beschwerde in rechtswidriger Weise erfolgt sein sollte. Soweit er die Entscheidgebühr beanstandet, ergibt sich aus seiner Beschwerde nicht, inwiefern die mit Fr. 1'500.-- im unteren Bereich des Gebührenrahmens (Fr. 500.-- bis Fr. 15'000) festgesetzte Gebühr rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Januar 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli