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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_4/2020  
 
 
Urteil vom 27. Januar 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Zug, 
Regierungsrat des Kantons Zug. 
 
Gegenstand 
Eingrenzung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zug, AIG-Einzelrichterin, 
vom 28. November 2019. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geboren 1980) ist Staatsangehöriger von Algerien. Er reiste am 8. Oktober 2018 illegal in die Schweiz ein, ersuchte vergeblich um Asyl und wurde am 12. November 2018 rechtskräftig weggewiesen. Mit Verfügung vom 7. November 2019 grenzte ihn das Amt für Migration des Kantons Zug für die Dauer von zwei Jahren auf das Gemeindegebiet der ihm zugewiesenen Notunterkunft ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug am 28. November 2019 ab.  
 
1.2. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2019 (Eingang am 6. Januar 2020) wandte sich A.________ an das Bundesgericht. Dieses wies ihn mit Schreiben vom 6. Januar 2020 darauf hin, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge und er sie innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist verbessern müsse. Das per Einschreiben versandte Schreiben wurde von A.________ nicht abgeholt.  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.  
 
2.2. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2019 ergibt sich lediglich, dass er "Einsprache" gegen den Entscheid des "Amt[s] für Migration" betreffend Eingrenzung erhebe. Sie enthält weder einen Antrag noch eine Begründung und genügt deshalb den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht. Eine Verbesserung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist ist nicht erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer die entsprechende Aufforderung des Bundesgerichts vom 6. Januar 2020 nicht abgeholt hatte. Auf die Beschwerde ist deshalb im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.   
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, AIG-Einzelrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Januar 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger